admin. I. Chap. II.) hat sich dazu hergegeben, diese Unwahrheit theoretisch zu formuliren, und auf Grundlage der preambule der Constitution von 1852: "La Constitution actuelle proclame que le Chef que vous avez elu est responsable derant rous -- etant responsable, il faut que son action soit libre et sans entraves" d. h. ohne Verantwortlichkeit -- die Behauptung auszusprechen, daß der Art. 5 der Constitution: "Le chef d'Etat est respon- sable devant le peuple francais, auquel il a toujours le droit de faire appel" eine Verantwortlichkeit höherer Ordnung, als die unter dem Königthum ent- halte. Eine Tyrannei ist ein Uebel; aber eine Tyrannei, welche nicht den Muth hat, aufrichtig zu sein, ist mehr als ein Unglück. Das Recht, welches das Dekret vom 25. Januar 1852 dem Conseil d'Etat in seiner Assemblee generale gibt -- autorisation des poursuites intentees contre les agens du Gouvernement" ist offenbar nichts weniger als eine verfassungsmäßige Verant- wortlichkeit, da der Conseil d'Etat selbst nur ein Glied im Amtsorganismus ist. Laferriere a. a. O. T. II. S. 145 (siehe unten). -- Was nun die deutsche Auffassung vom Recht der Verantwortlichkeit betrifft, so müssen wir gestehen, daß sie durchweg von einem sehr beschränkten, in juristischer und cri- minalistischer Casuistik befangenen Standpunkt ausgeht, und sich bisher nicht darüber hat erheben können. Sie hat gleich anfangs die Verantwortlichkeit nur negativ begriffen; charakteristisch ist es, daß sie in ihr nichts sucht, als eine "Garantie der Verfassung." Die Vorstellung von einer beständigen, zum Theil bis ins Kleinliche gehenden Feindseligkeit zwischen Vollziehung und Gesetzgebung beherrscht sie von Anfang an bis zu unsrer Gegenwart. Man hat das Gefühl, als haben die Verfassungen und die einzelnen, zum Theil sehr ausführlichen Gesetze über die Verantwortlichkeit die Aufgabe, das Recht der Volksvertretung, wie das eines Clienten gegenüber einem wachsamen und thätigen Gegner und seine einzelnen Schritte sicher zu stellen. Die Verantwortlichkeit wird ein Stück des Strafrechts, nicht ein Theil des Staatsrechts; man fühlt sich im Gebiete der Rechtswissenschaft und nicht in dem des staatlichen Lebens, wenn man Ge- setzgebung und Literatur der Verantwortlichkeit durchgeht; es ist, als wäre es die Hauptsache, nur ja keinen einzelnen Fall unerwogen zu lassen, und dem Gegner -- der vollziehenden Gewalt -- gleich anfangs die Ueberzeugung bei- zubringen, daß er sich wohl hüten und jeden Schritt als tüchtiger Advokat vor- her überlegen müsse, ehe er zu einer Handlung schreitet. Die Verfassungen der ersten Periode haben sich allerdings im Allgemeinen auf dem Standpunkt der Constitution von 1791 gehalten; sie machen die Minister nur verantwortlich "wegen (vorsätzlicher) Verletzung der Verfassung." Bayern, Baden, Württem- berg, Sachsen, Kurhessen u. s. w. Allein damit war eben der casuistischen Jurisprudenz Thür und Thor geöffnet. Denn wie wir schon bemerkt, gab und gibt es keinen gültigen deutschen Begriff von Gesetz und Verordnung, und daher war und ist es auch ganz unmöglich, ein deutsches Recht der Verantwortlichkeit aufzustellen; es gab und gibt nur ein örtliches Verantwort- lichkeitsrecht. Die Unfähigkeit, zu einem einheitlichen Staatsleben zu gelangen, und durch die geistige Gewalt des Volksbewußtseins den Mißbrauch der voll- ziehenden Gewalt zu hindern, ließ diese örtlichen Staatenbildungen sich um so
admin. I. Chap. II.) hat ſich dazu hergegeben, dieſe Unwahrheit theoretiſch zu formuliren, und auf Grundlage der préambule der Conſtitution von 1852: „La Constitution actuelle proclame que le Chef que vous avez élu est responsable derant rous — étant responsable, il faut que son action soit libre et sans entraves“ d. h. ohne Verantwortlichkeit — die Behauptung auszuſprechen, daß der Art. 5 der Conſtitution: „Le chef d’État est respon- sable devant le peuple français, auquel il a toujours le droit de faire appel“ eine Verantwortlichkeit höherer Ordnung, als die unter dem Königthum ent- halte. Eine Tyrannei iſt ein Uebel; aber eine Tyrannei, welche nicht den Muth hat, aufrichtig zu ſein, iſt mehr als ein Unglück. Das Recht, welches das Dekret vom 25. Januar 1852 dem Conseil d’État in ſeiner Assemblée générale gibt — autorisation des poursuites intentées contre les agens du Gouvernement“ iſt offenbar nichts weniger als eine verfaſſungsmäßige Verant- wortlichkeit, da der Conseil d’État ſelbſt nur ein Glied im Amtsorganismus iſt. Laferrière a. a. O. T. II. S. 145 (ſiehe unten). — Was nun die deutſche Auffaſſung vom Recht der Verantwortlichkeit betrifft, ſo müſſen wir geſtehen, daß ſie durchweg von einem ſehr beſchränkten, in juriſtiſcher und cri- minaliſtiſcher Caſuiſtik befangenen Standpunkt ausgeht, und ſich bisher nicht darüber hat erheben können. Sie hat gleich anfangs die Verantwortlichkeit nur negativ begriffen; charakteriſtiſch iſt es, daß ſie in ihr nichts ſucht, als eine „Garantie der Verfaſſung.“ Die Vorſtellung von einer beſtändigen, zum Theil bis ins Kleinliche gehenden Feindſeligkeit zwiſchen Vollziehung und Geſetzgebung beherrſcht ſie von Anfang an bis zu unſrer Gegenwart. Man hat das Gefühl, als haben die Verfaſſungen und die einzelnen, zum Theil ſehr ausführlichen Geſetze über die Verantwortlichkeit die Aufgabe, das Recht der Volksvertretung, wie das eines Clienten gegenüber einem wachſamen und thätigen Gegner und ſeine einzelnen Schritte ſicher zu ſtellen. Die Verantwortlichkeit wird ein Stück des Strafrechts, nicht ein Theil des Staatsrechts; man fühlt ſich im Gebiete der Rechtswiſſenſchaft und nicht in dem des ſtaatlichen Lebens, wenn man Ge- ſetzgebung und Literatur der Verantwortlichkeit durchgeht; es iſt, als wäre es die Hauptſache, nur ja keinen einzelnen Fall unerwogen zu laſſen, und dem Gegner — der vollziehenden Gewalt — gleich anfangs die Ueberzeugung bei- zubringen, daß er ſich wohl hüten und jeden Schritt als tüchtiger Advokat vor- her überlegen müſſe, ehe er zu einer Handlung ſchreitet. Die Verfaſſungen der erſten Periode haben ſich allerdings im Allgemeinen auf dem Standpunkt der Conſtitution von 1791 gehalten; ſie machen die Miniſter nur verantwortlich „wegen (vorſätzlicher) Verletzung der Verfaſſung.“ Bayern, Baden, Württem- berg, Sachſen, Kurheſſen u. ſ. w. Allein damit war eben der caſuiſtiſchen Jurisprudenz Thür und Thor geöffnet. Denn wie wir ſchon bemerkt, gab und gibt es keinen gültigen deutſchen Begriff von Geſetz und Verordnung, und daher war und iſt es auch ganz unmöglich, ein deutſches Recht der Verantwortlichkeit aufzuſtellen; es gab und gibt nur ein örtliches Verantwort- lichkeitsrecht. Die Unfähigkeit, zu einem einheitlichen Staatsleben zu gelangen, und durch die geiſtige Gewalt des Volksbewußtſeins den Mißbrauch der voll- ziehenden Gewalt zu hindern, ließ dieſe örtlichen Staatenbildungen ſich um ſo
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><p><hirendition="#aq"><pbfacs="#f0127"n="103"/>
admin. I. Chap. II.</hi>) hat ſich dazu hergegeben, dieſe Unwahrheit theoretiſch zu<lb/>
formuliren, und auf Grundlage der <hirendition="#aq">préambule</hi> der Conſtitution von 1852:<lb/><hirendition="#aq">„La Constitution actuelle proclame que le Chef que vous avez élu <hirendition="#i">est<lb/>
responsable derant rous</hi>— étant responsable, il faut que son action soit<lb/>
libre et sans entraves“</hi> d. h. <hirendition="#g">ohne</hi> Verantwortlichkeit — die Behauptung<lb/>
auszuſprechen, daß der Art. 5 der Conſtitution: <hirendition="#aq">„Le chef d’État est respon-<lb/>
sable <hirendition="#i">devant le peuple français</hi>, auquel il a toujours le droit de faire appel“</hi><lb/>
eine Verantwortlichkeit höherer Ordnung, als die unter dem Königthum ent-<lb/>
halte. Eine Tyrannei iſt ein Uebel; aber eine Tyrannei, welche nicht den<lb/>
Muth hat, aufrichtig zu ſein, iſt mehr als ein Unglück. Das Recht, welches<lb/>
das Dekret vom 25. Januar 1852 dem <hirendition="#aq">Conseil d’État</hi> in ſeiner <hirendition="#aq">Assemblée<lb/>
générale</hi> gibt —<hirendition="#aq">autorisation des poursuites intentées contre les agens du<lb/>
Gouvernement“</hi> iſt offenbar nichts weniger als eine verfaſſungsmäßige Verant-<lb/>
wortlichkeit, da der <hirendition="#aq">Conseil d’État</hi>ſelbſt nur ein Glied im Amtsorganismus<lb/>
iſt. <hirendition="#g">Laferri<hirendition="#aq">è</hi>re</hi> a. a. O. <hirendition="#aq">T. II.</hi> S. 145 (ſiehe unten). — Was nun die<lb/>
deutſche Auffaſſung vom Recht der Verantwortlichkeit betrifft, ſo müſſen wir<lb/>
geſtehen, daß ſie durchweg von einem ſehr beſchränkten, in juriſtiſcher und cri-<lb/>
minaliſtiſcher Caſuiſtik befangenen Standpunkt ausgeht, und ſich bisher nicht<lb/>
darüber hat erheben können. Sie hat gleich anfangs die Verantwortlichkeit nur<lb/>
negativ begriffen; charakteriſtiſch iſt es, daß ſie in ihr nichts ſucht, als eine<lb/>„Garantie der Verfaſſung.“ Die Vorſtellung von einer beſtändigen, zum Theil<lb/>
bis ins Kleinliche gehenden Feindſeligkeit zwiſchen Vollziehung und Geſetzgebung<lb/>
beherrſcht ſie von Anfang an bis zu unſrer Gegenwart. Man hat das Gefühl,<lb/>
als haben die Verfaſſungen und die einzelnen, zum Theil ſehr ausführlichen<lb/>
Geſetze über die Verantwortlichkeit die Aufgabe, das Recht der Volksvertretung,<lb/>
wie das eines Clienten gegenüber einem wachſamen und thätigen Gegner und<lb/>ſeine einzelnen Schritte ſicher zu ſtellen. Die Verantwortlichkeit wird ein Stück<lb/>
des Strafrechts, nicht ein Theil des Staatsrechts; man fühlt ſich im Gebiete<lb/>
der Rechtswiſſenſchaft und nicht in dem des ſtaatlichen Lebens, wenn man Ge-<lb/>ſetzgebung und Literatur der Verantwortlichkeit durchgeht; es iſt, als wäre es<lb/>
die Hauptſache, nur ja keinen einzelnen Fall unerwogen zu laſſen, und dem<lb/>
Gegner — der vollziehenden Gewalt — gleich anfangs die Ueberzeugung bei-<lb/>
zubringen, daß er ſich wohl hüten und jeden Schritt als tüchtiger Advokat vor-<lb/>
her überlegen müſſe, ehe er zu einer Handlung ſchreitet. Die Verfaſſungen der<lb/>
erſten Periode haben ſich allerdings im Allgemeinen auf dem Standpunkt der<lb/>
Conſtitution von 1791 gehalten; ſie machen die Miniſter nur verantwortlich<lb/>„wegen (vorſätzlicher) Verletzung der Verfaſſung.“ Bayern, Baden, Württem-<lb/>
berg, Sachſen, Kurheſſen u. ſ. w. Allein damit war eben der caſuiſtiſchen<lb/>
Jurisprudenz Thür und Thor geöffnet. Denn wie wir ſchon bemerkt, gab<lb/>
und gibt es keinen gültigen <hirendition="#g">deutſchen</hi> Begriff von Geſetz und Verordnung,<lb/>
und daher war und iſt es auch <hirendition="#g">ganz unmöglich</hi>, ein deutſches Recht der<lb/>
Verantwortlichkeit aufzuſtellen; es gab und <hirendition="#g">gibt</hi> nur ein örtliches Verantwort-<lb/>
lichkeitsrecht. Die Unfähigkeit, zu einem einheitlichen Staatsleben zu gelangen,<lb/>
und durch die geiſtige Gewalt des Volksbewußtſeins den Mißbrauch der voll-<lb/>
ziehenden Gewalt zu hindern, ließ dieſe örtlichen Staatenbildungen ſich um ſo<lb/></p></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[103/0127]
admin. I. Chap. II.) hat ſich dazu hergegeben, dieſe Unwahrheit theoretiſch zu
formuliren, und auf Grundlage der préambule der Conſtitution von 1852:
„La Constitution actuelle proclame que le Chef que vous avez élu est
responsable derant rous — étant responsable, il faut que son action soit
libre et sans entraves“ d. h. ohne Verantwortlichkeit — die Behauptung
auszuſprechen, daß der Art. 5 der Conſtitution: „Le chef d’État est respon-
sable devant le peuple français, auquel il a toujours le droit de faire appel“
eine Verantwortlichkeit höherer Ordnung, als die unter dem Königthum ent-
halte. Eine Tyrannei iſt ein Uebel; aber eine Tyrannei, welche nicht den
Muth hat, aufrichtig zu ſein, iſt mehr als ein Unglück. Das Recht, welches
das Dekret vom 25. Januar 1852 dem Conseil d’État in ſeiner Assemblée
générale gibt — autorisation des poursuites intentées contre les agens du
Gouvernement“ iſt offenbar nichts weniger als eine verfaſſungsmäßige Verant-
wortlichkeit, da der Conseil d’État ſelbſt nur ein Glied im Amtsorganismus
iſt. Laferrière a. a. O. T. II. S. 145 (ſiehe unten). — Was nun die
deutſche Auffaſſung vom Recht der Verantwortlichkeit betrifft, ſo müſſen wir
geſtehen, daß ſie durchweg von einem ſehr beſchränkten, in juriſtiſcher und cri-
minaliſtiſcher Caſuiſtik befangenen Standpunkt ausgeht, und ſich bisher nicht
darüber hat erheben können. Sie hat gleich anfangs die Verantwortlichkeit nur
negativ begriffen; charakteriſtiſch iſt es, daß ſie in ihr nichts ſucht, als eine
„Garantie der Verfaſſung.“ Die Vorſtellung von einer beſtändigen, zum Theil
bis ins Kleinliche gehenden Feindſeligkeit zwiſchen Vollziehung und Geſetzgebung
beherrſcht ſie von Anfang an bis zu unſrer Gegenwart. Man hat das Gefühl,
als haben die Verfaſſungen und die einzelnen, zum Theil ſehr ausführlichen
Geſetze über die Verantwortlichkeit die Aufgabe, das Recht der Volksvertretung,
wie das eines Clienten gegenüber einem wachſamen und thätigen Gegner und
ſeine einzelnen Schritte ſicher zu ſtellen. Die Verantwortlichkeit wird ein Stück
des Strafrechts, nicht ein Theil des Staatsrechts; man fühlt ſich im Gebiete
der Rechtswiſſenſchaft und nicht in dem des ſtaatlichen Lebens, wenn man Ge-
ſetzgebung und Literatur der Verantwortlichkeit durchgeht; es iſt, als wäre es
die Hauptſache, nur ja keinen einzelnen Fall unerwogen zu laſſen, und dem
Gegner — der vollziehenden Gewalt — gleich anfangs die Ueberzeugung bei-
zubringen, daß er ſich wohl hüten und jeden Schritt als tüchtiger Advokat vor-
her überlegen müſſe, ehe er zu einer Handlung ſchreitet. Die Verfaſſungen der
erſten Periode haben ſich allerdings im Allgemeinen auf dem Standpunkt der
Conſtitution von 1791 gehalten; ſie machen die Miniſter nur verantwortlich
„wegen (vorſätzlicher) Verletzung der Verfaſſung.“ Bayern, Baden, Württem-
berg, Sachſen, Kurheſſen u. ſ. w. Allein damit war eben der caſuiſtiſchen
Jurisprudenz Thür und Thor geöffnet. Denn wie wir ſchon bemerkt, gab
und gibt es keinen gültigen deutſchen Begriff von Geſetz und Verordnung,
und daher war und iſt es auch ganz unmöglich, ein deutſches Recht der
Verantwortlichkeit aufzuſtellen; es gab und gibt nur ein örtliches Verantwort-
lichkeitsrecht. Die Unfähigkeit, zu einem einheitlichen Staatsleben zu gelangen,
und durch die geiſtige Gewalt des Volksbewußtſeins den Mißbrauch der voll-
ziehenden Gewalt zu hindern, ließ dieſe örtlichen Staatenbildungen ſich um ſo
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/127>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.