verschiedenen Elemente, welche den Gehorsam forderten. Der Hauptname in diesem Streite Deutschlands ist und bleibt J. J. Moser; das Hauptgebiet des- selben war Süddeutschland. Am besten charakterisirt den ganzen damaligen Zustand der Frage der Satz Moser's (Landesfreiheit der Unterthanen, S. 71): "Besonders aber kann ein Herr von den Unterthanen keinen Gehorsam ver- langen, wenn er ihnen etwas anbefiehlt, welches offenbar und unstreitig den Landesfreiheiten und Verträgen zuwider ist." Von einem Gegensatz zwischen Gesetz und Verordnung war dabei natürlich keine Rede; es lag viel- mehr der Gegensatz noch innerhalb der gesetzgebenden Gewalt. Ehe dieser nicht beseitigt und nicht mit dem Begriffe des Gesetzes die Pflicht des Ge- horsams festgestellt war, konnte kein Abschluß in jenem Streite gefunden werden.
Diesen nun brachte der Gedanke Rousseau's, daß die Quelle des Ge- setzes nicht wie bei Hobbes und Pufendorf der Wille eines vertragsmäßig ein- gesetzten Gesetzgebers, sondern eben dieser stets lebendige Wille Aller selbst, die volonte generale sei. Die Bestimmung dieser volonte generale ist das Gesetz; es ist selbstverständlich, daß der Gesammtwille auch der Wille des Einzelnen sei, oder daß er Gehorsam fordern müsse. So war der Grundsatz im Princip festgestellt, daß nur dieses eigentliche Gesetz unbedingten Gehorsam zu fordern habe, und daß, was nicht weniger wichtig war, jede andere Willensäußerung des Staats (also die Verordnung, wie wir sagen würden, gegenüber dem Gesetz) nur durch ihre Uebereinstimmung mit dem Gesetz zu gleichem Gehorsam berech- tigt sei. Diese Auffassung geht nun in das gesammte öffentliche Recht Frank- reichs während der Revolution über, und hier gilt er noch gegenwärtig. Es gibt keinen berechtigten Ungehorsam gegen die "loi"; mit ihm verschwindet auch die ganze Lehre vom Gehorsam aus Frankreich, so wie die Gesetzgebung durch die Volksvertretung vollzogen wird. Zugleich besteht neben der Gesetzgebung die Verwaltung. Sie funktionirt auf Grundlage ihres eigenen Willens; dieser Wille ist zwar kein Gesetz, wohl aber bildet er Recht, so weit das Gesetz ihm nicht entgegentritt; hier entsteht daher die Möglichkeit eines ungesetzlichen Willens der Staatsgewalt; mit ihr die Frage nach der Verpflichtung zum Gehorsam, nicht gegen das Gesetz, sondern gegen die Verordnung im Namen des Ge- setzes. Und so gewinnt jetzt der Gehorsam eine neue Gestalt. Er ist unbedingt gegenüber dem Gesetz, und damit ist der alte Streit des 18. Jahrhunderts entschieden; er ist aber bedingt gegen die Verordnung, und erzeugt daher jetzt neben der Pflicht auch ein Recht durch den Unterschied derselben vom Gesetz. Dieß Recht erscheint nun als das Recht auf den Widerspruch des Einzelnen, den er gegen die Verordnung haben kann, d. i. die Erklärung, daß er ver- möge eines bestimmten Gesetzes sich nicht zum Gehorsam gegen eine bestimmte Verordnung verpflichtet glaubt. Diese Erklärung heißt Opposition; "former opposition" ist der formelle Widerspruch gegen die Verordnung; sie ist zum Theil Klage, zum Theil Beschwerderecht; jedenfalls aber erzeugt sie die entweder gerichtlichen oder administrativen Verhandlungen über die Gültigkeit der Verord- nung und damit über die Pflicht des Gehorsams; die Formen der Opposition werden dann endgültig in dem Arrete vom 23. Nov. 1832 speziell für die
verſchiedenen Elemente, welche den Gehorſam forderten. Der Hauptname in dieſem Streite Deutſchlands iſt und bleibt J. J. Moſer; das Hauptgebiet des- ſelben war Süddeutſchland. Am beſten charakteriſirt den ganzen damaligen Zuſtand der Frage der Satz Moſer’s (Landesfreiheit der Unterthanen, S. 71): „Beſonders aber kann ein Herr von den Unterthanen keinen Gehorſam ver- langen, wenn er ihnen etwas anbefiehlt, welches offenbar und unſtreitig den Landesfreiheiten und Verträgen zuwider iſt.“ Von einem Gegenſatz zwiſchen Geſetz und Verordnung war dabei natürlich keine Rede; es lag viel- mehr der Gegenſatz noch innerhalb der geſetzgebenden Gewalt. Ehe dieſer nicht beſeitigt und nicht mit dem Begriffe des Geſetzes die Pflicht des Ge- horſams feſtgeſtellt war, konnte kein Abſchluß in jenem Streite gefunden werden.
Dieſen nun brachte der Gedanke Rouſſeau’s, daß die Quelle des Ge- ſetzes nicht wie bei Hobbes und Pufendorf der Wille eines vertragsmäßig ein- geſetzten Geſetzgebers, ſondern eben dieſer ſtets lebendige Wille Aller ſelbſt, die volonté générale ſei. Die Beſtimmung dieſer volonté générale iſt das Geſetz; es iſt ſelbſtverſtändlich, daß der Geſammtwille auch der Wille des Einzelnen ſei, oder daß er Gehorſam fordern müſſe. So war der Grundſatz im Princip feſtgeſtellt, daß nur dieſes eigentliche Geſetz unbedingten Gehorſam zu fordern habe, und daß, was nicht weniger wichtig war, jede andere Willensäußerung des Staats (alſo die Verordnung, wie wir ſagen würden, gegenüber dem Geſetz) nur durch ihre Uebereinſtimmung mit dem Geſetz zu gleichem Gehorſam berech- tigt ſei. Dieſe Auffaſſung geht nun in das geſammte öffentliche Recht Frank- reichs während der Revolution über, und hier gilt er noch gegenwärtig. Es gibt keinen berechtigten Ungehorſam gegen die „loi“; mit ihm verſchwindet auch die ganze Lehre vom Gehorſam aus Frankreich, ſo wie die Geſetzgebung durch die Volksvertretung vollzogen wird. Zugleich beſteht neben der Geſetzgebung die Verwaltung. Sie funktionirt auf Grundlage ihres eigenen Willens; dieſer Wille iſt zwar kein Geſetz, wohl aber bildet er Recht, ſo weit das Geſetz ihm nicht entgegentritt; hier entſteht daher die Möglichkeit eines ungeſetzlichen Willens der Staatsgewalt; mit ihr die Frage nach der Verpflichtung zum Gehorſam, nicht gegen das Geſetz, ſondern gegen die Verordnung im Namen des Ge- ſetzes. Und ſo gewinnt jetzt der Gehorſam eine neue Geſtalt. Er iſt unbedingt gegenüber dem Geſetz, und damit iſt der alte Streit des 18. Jahrhunderts entſchieden; er iſt aber bedingt gegen die Verordnung, und erzeugt daher jetzt neben der Pflicht auch ein Recht durch den Unterſchied derſelben vom Geſetz. Dieß Recht erſcheint nun als das Recht auf den Widerſpruch des Einzelnen, den er gegen die Verordnung haben kann, d. i. die Erklärung, daß er ver- möge eines beſtimmten Geſetzes ſich nicht zum Gehorſam gegen eine beſtimmte Verordnung verpflichtet glaubt. Dieſe Erklärung heißt Oppoſition; „former opposition“ iſt der formelle Widerſpruch gegen die Verordnung; ſie iſt zum Theil Klage, zum Theil Beſchwerderecht; jedenfalls aber erzeugt ſie die entweder gerichtlichen oder adminiſtrativen Verhandlungen über die Gültigkeit der Verord- nung und damit über die Pflicht des Gehorſams; die Formen der Oppoſition werden dann endgültig in dem Arrêté vom 23. Nov. 1832 ſpeziell für die
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ſelben war Süddeutſchland. Am beſten charakteriſirt den ganzen damaligen
Zuſtand der Frage der Satz Moſer’s (Landesfreiheit der Unterthanen, S. 71):
„Beſonders aber kann ein Herr von den Unterthanen keinen Gehorſam ver-
langen, wenn er ihnen etwas anbefiehlt, welches offenbar und unſtreitig den
Landesfreiheiten und Verträgen zuwider iſt.“ Von einem Gegenſatz
zwiſchen Geſetz und Verordnung war dabei natürlich keine Rede; es lag viel-
mehr der Gegenſatz noch innerhalb der geſetzgebenden Gewalt. Ehe dieſer
nicht beſeitigt und nicht mit dem Begriffe des Geſetzes die Pflicht des Ge-
horſams feſtgeſtellt war, konnte kein Abſchluß in jenem Streite gefunden
werden.
Dieſen nun brachte der Gedanke Rouſſeau’s, daß die Quelle des Ge-
ſetzes nicht wie bei Hobbes und Pufendorf der Wille eines vertragsmäßig ein-
geſetzten Geſetzgebers, ſondern eben dieſer ſtets lebendige Wille Aller ſelbſt, die
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es iſt ſelbſtverſtändlich, daß der Geſammtwille auch der Wille des Einzelnen
ſei, oder daß er Gehorſam fordern müſſe. So war der Grundſatz im Princip
feſtgeſtellt, daß nur dieſes eigentliche Geſetz unbedingten Gehorſam zu fordern
habe, und daß, was nicht weniger wichtig war, jede andere Willensäußerung
des Staats (alſo die Verordnung, wie wir ſagen würden, gegenüber dem Geſetz)
nur durch ihre Uebereinſtimmung mit dem Geſetz zu gleichem Gehorſam berech-
tigt ſei. Dieſe Auffaſſung geht nun in das geſammte öffentliche Recht Frank-
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gibt keinen berechtigten Ungehorſam gegen die „loi“; mit ihm verſchwindet auch
die ganze Lehre vom Gehorſam aus Frankreich, ſo wie die Geſetzgebung durch
die Volksvertretung vollzogen wird. Zugleich beſteht neben der Geſetzgebung
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nicht entgegentritt; hier entſteht daher die Möglichkeit eines ungeſetzlichen Willens
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nicht gegen das Geſetz, ſondern gegen die Verordnung im Namen des Ge-
ſetzes. Und ſo gewinnt jetzt der Gehorſam eine neue Geſtalt. Er iſt unbedingt
gegenüber dem Geſetz, und damit iſt der alte Streit des 18. Jahrhunderts
entſchieden; er iſt aber bedingt gegen die Verordnung, und erzeugt daher
jetzt neben der Pflicht auch ein Recht durch den Unterſchied derſelben vom Geſetz.
Dieß Recht erſcheint nun als das Recht auf den Widerſpruch des Einzelnen,
den er gegen die Verordnung haben kann, d. i. die Erklärung, daß er ver-
möge eines beſtimmten Geſetzes ſich nicht zum Gehorſam gegen eine beſtimmte
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Theil Klage, zum Theil Beſchwerderecht; jedenfalls aber erzeugt ſie die entweder
gerichtlichen oder adminiſtrativen Verhandlungen über die Gültigkeit der Verord-
nung und damit über die Pflicht des Gehorſams; die Formen der Oppoſition
werden dann endgültig in dem Arrêté vom 23. Nov. 1832 ſpeziell für die
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/135>, abgerufen am 24.11.2024.
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