Verhältniß der Verfügungen zu den Verordnungen, sondern auch alle diejenigen Fälle, in welchen die Verordnungen des Amts das gesetzliche Recht des Ein- zelnen im öffentlichen Interesse berühren. Dieß Verhältniß nun wird auf die klarste Weise seit dem Anfange dieses Jahrhunderts anerkannt. Die Thätigkeit der Amtsgewalt ist dem Gerichte entzogen und der Entscheidung der höhern Stellen ausschließlich übergeben (s. oben). Schon die Const. de l'an VIII sagt im Art. 75: les agents du Gouvernement ne peuvent etre poursuivis pour les faits relatifs a leur fonctions qu'en vertu d'une decision du Con- seil d'Etat (s. unten das Wesen des Conseil d'Etat). Allerdings sagt Laferriere (Droit administratif I. Ch. II.): "Cet article n'est pas reproduit dans la Consti- tution de l'an 1830, mais il est dans nos moeurs publiques." Uebrigens hat das Decret vom 25. Januar 1852 unter dem Conseil d'Etat ihn doch anerkannt.
Innerhalb dieses Gebietes entstand dann, da man es als einen selbständigen Rechtskörper anerkannte, nun auch die Nothwendigkeit, ein selbständiges System des Verfahrens für die Einzelnen aufzustellen und zwar mit einer dem pro- cessualen Verfahren nachgebildeten Ordnung der einzelnen Akte, sowie mit einer förmlichen Organisation des Conseil d'Etat als entscheidender Behörde. Die Ge- sammtheit dieser Organisation bildet nun das, was die Franzosen die jurisdiction administrative nennen. Die Gesammtheit der Fälle, welche unter die juris- diction administrative gehören, bilden das Gebiet des contentieux. Das Contentieux unterscheidet sich nun von dem Klagrechte dadurch, daß es eine ganze Menge von Fällen enthält, die unzweifelhaft dem bürgerlichen Rechte gehören, die aber durch den oben bezeichneten Entwicklungsgang des droit ad- ministratif der Verwaltung überwiesen sind; obgleich sie also ihrem Wesen nach ein Klagrecht enthalten, sind sie dennoch in Frankreich gesetzlich oder durch Gebrauch auf den Weg der Beschwerde angewiesen; oder, gegen die Ver- ordnungen gibt es in Frankeich, soweit sie im interet public erlassen sind, überhaupt statt des Klagrechts nur das Beschwerderecht desContentieux.
Daraus folgt dann zuerst eine vollkommene, von allen französischen Rechts- lehrern anerkannte Ungewißheit über die Gränze des droit administratif und des contentieux. Denn es ist natürlich vollständig unmöglich, die Scheide- wand zwischen dem interet prive und general, welche die Gränze des droit ad- ministratif enthält, objektiv festzustellen. Der erste Blick in jedes Lehrbuch be- weist dieß. Es folgt zweitens daraus, daß in Frankreich der Streit zwischen Verwaltung und Gericht ein stehender Zustand ist, und daß der Conflit de competence (s. unten) nicht mehr als Ausnahme, sondern als ein organisches Element der Administration aufgenommen und sehr scharf ausgebildet ist; denn in der That ist der Begriff des interet public so unbestimmt, daß sich nirgends eine Gränze für dasselbe ziehen läßt. "Le contentieux administratif" sagt Vivien(Etudes adm. I. 125) "se compose de toutes les reclamations fondees sur les violations des obligations imposees a l'administration par les lois et reglements qui la regissent, ou par le contrat qu'elle souscrit." Man kann die Unbestimmtheit nicht bestimmter ausdrücken. Auf demselben Stand- punkt steht Frankreich auch gegenwärtig, wie Laferriere(Droit adm. L. III. Ch. III.) zeigt. Es hilft nicht viel, wenn man mit ihm sagt: Le contentieux
Verhältniß der Verfügungen zu den Verordnungen, ſondern auch alle diejenigen Fälle, in welchen die Verordnungen des Amts das geſetzliche Recht des Ein- zelnen im öffentlichen Intereſſe berühren. Dieß Verhältniß nun wird auf die klarſte Weiſe ſeit dem Anfange dieſes Jahrhunderts anerkannt. Die Thätigkeit der Amtsgewalt iſt dem Gerichte entzogen und der Entſcheidung der höhern Stellen ausſchließlich übergeben (ſ. oben). Schon die Const. de l’an VIII ſagt im Art. 75: les agents du Gouvernement ne peuvent être poursuivis pour les faits rélatifs à leur fonctions qu’en vertu d’une décision du Con- seil d’État (ſ. unten das Weſen des Conseil d’État). Allerdings ſagt Laferrière (Droit administratif I. Ch. II.): „Cet article n’est pas réproduit dans la Consti- tution de l’an 1830, mais il est dans nos moeurs publiques.“ Uebrigens hat das Decret vom 25. Januar 1852 unter dem Conseil d’État ihn doch anerkannt.
Innerhalb dieſes Gebietes entſtand dann, da man es als einen ſelbſtändigen Rechtskörper anerkannte, nun auch die Nothwendigkeit, ein ſelbſtändiges Syſtem des Verfahrens für die Einzelnen aufzuſtellen und zwar mit einer dem pro- ceſſualen Verfahren nachgebildeten Ordnung der einzelnen Akte, ſowie mit einer förmlichen Organiſation des Conseil d’État als entſcheidender Behörde. Die Ge- ſammtheit dieſer Organiſation bildet nun das, was die Franzoſen die jurisdiction administrative nennen. Die Geſammtheit der Fälle, welche unter die juris- diction administrative gehören, bilden das Gebiet des contentieux. Das Contentieux unterſcheidet ſich nun von dem Klagrechte dadurch, daß es eine ganze Menge von Fällen enthält, die unzweifelhaft dem bürgerlichen Rechte gehören, die aber durch den oben bezeichneten Entwicklungsgang des droit ad- ministratif der Verwaltung überwieſen ſind; obgleich ſie alſo ihrem Weſen nach ein Klagrecht enthalten, ſind ſie dennoch in Frankreich geſetzlich oder durch Gebrauch auf den Weg der Beſchwerde angewieſen; oder, gegen die Ver- ordnungen gibt es in Frankeich, ſoweit ſie im intérêt public erlaſſen ſind, überhaupt ſtatt des Klagrechts nur das Beſchwerderecht desContentieux.
Daraus folgt dann zuerſt eine vollkommene, von allen franzöſiſchen Rechts- lehrern anerkannte Ungewißheit über die Gränze des droit administratif und des contentieux. Denn es iſt natürlich vollſtändig unmöglich, die Scheide- wand zwiſchen dem intérêt privé und général, welche die Gränze des droit ad- ministratif enthält, objektiv feſtzuſtellen. Der erſte Blick in jedes Lehrbuch be- weist dieß. Es folgt zweitens daraus, daß in Frankreich der Streit zwiſchen Verwaltung und Gericht ein ſtehender Zuſtand iſt, und daß der Conflit de compétence (ſ. unten) nicht mehr als Ausnahme, ſondern als ein organiſches Element der Adminiſtration aufgenommen und ſehr ſcharf ausgebildet iſt; denn in der That iſt der Begriff des intérêt public ſo unbeſtimmt, daß ſich nirgends eine Gränze für daſſelbe ziehen läßt. „Le contentieux administratif“ ſagt Vivien(Etudes adm. I. 125) „se compose de toutes les réclamations fondées sur les violations des obligations imposées à l’administration par les lois et règlements qui la régissent, ou par le contrat qu’elle souscrit.“ Man kann die Unbeſtimmtheit nicht beſtimmter ausdrücken. Auf demſelben Stand- punkt ſteht Frankreich auch gegenwärtig, wie Laferrière(Droit adm. L. III. Ch. III.) zeigt. Es hilft nicht viel, wenn man mit ihm ſagt: Le contentieux
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Verhältniß der Verfügungen zu den Verordnungen, ſondern auch alle diejenigen
Fälle, in welchen die Verordnungen des Amts das geſetzliche Recht des Ein-
zelnen im öffentlichen Intereſſe berühren. Dieß Verhältniß nun wird auf die
klarſte Weiſe ſeit dem Anfange dieſes Jahrhunderts anerkannt. Die Thätigkeit
der Amtsgewalt iſt dem Gerichte entzogen und der Entſcheidung der höhern
Stellen ausſchließlich übergeben (ſ. oben). Schon die Const. de l’an VIII
ſagt im Art. 75: les agents du Gouvernement ne peuvent être poursuivis
pour les faits rélatifs à leur fonctions qu’en vertu d’une décision du Con-
seil d’État (ſ. unten das Weſen des Conseil d’État). Allerdings ſagt Laferrière
(Droit administratif I. Ch. II.): „Cet article n’est pas réproduit dans la Consti-
tution de l’an 1830, mais il est dans nos moeurs publiques.“ Uebrigens hat das
Decret vom 25. Januar 1852 unter dem Conseil d’État ihn doch anerkannt.
Innerhalb dieſes Gebietes entſtand dann, da man es als einen ſelbſtändigen
Rechtskörper anerkannte, nun auch die Nothwendigkeit, ein ſelbſtändiges Syſtem
des Verfahrens für die Einzelnen aufzuſtellen und zwar mit einer dem pro-
ceſſualen Verfahren nachgebildeten Ordnung der einzelnen Akte, ſowie mit einer
förmlichen Organiſation des Conseil d’État als entſcheidender Behörde. Die Ge-
ſammtheit dieſer Organiſation bildet nun das, was die Franzoſen die jurisdiction
administrative nennen. Die Geſammtheit der Fälle, welche unter die juris-
diction administrative gehören, bilden das Gebiet des contentieux. Das
Contentieux unterſcheidet ſich nun von dem Klagrechte dadurch, daß es eine
ganze Menge von Fällen enthält, die unzweifelhaft dem bürgerlichen Rechte
gehören, die aber durch den oben bezeichneten Entwicklungsgang des droit ad-
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nach ein Klagrecht enthalten, ſind ſie dennoch in Frankreich geſetzlich oder
durch Gebrauch auf den Weg der Beſchwerde angewieſen; oder, gegen die Ver-
ordnungen gibt es in Frankeich, ſoweit ſie im intérêt public erlaſſen ſind,
überhaupt ſtatt des Klagrechts nur das Beſchwerderecht des Contentieux.
Daraus folgt dann zuerſt eine vollkommene, von allen franzöſiſchen Rechts-
lehrern anerkannte Ungewißheit über die Gränze des droit administratif
und des contentieux. Denn es iſt natürlich vollſtändig unmöglich, die Scheide-
wand zwiſchen dem intérêt privé und général, welche die Gränze des droit ad-
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weist dieß. Es folgt zweitens daraus, daß in Frankreich der Streit zwiſchen
Verwaltung und Gericht ein ſtehender Zuſtand iſt, und daß der Conflit de
compétence (ſ. unten) nicht mehr als Ausnahme, ſondern als ein organiſches
Element der Adminiſtration aufgenommen und ſehr ſcharf ausgebildet iſt; denn
in der That iſt der Begriff des intérêt public ſo unbeſtimmt, daß ſich nirgends
eine Gränze für daſſelbe ziehen läßt. „Le contentieux administratif“ ſagt
Vivien (Etudes adm. I. 125) „se compose de toutes les réclamations fondées
sur les violations des obligations imposées à l’administration par les lois
et règlements qui la régissent, ou par le contrat qu’elle souscrit.“ Man
kann die Unbeſtimmtheit nicht beſtimmter ausdrücken. Auf demſelben Stand-
punkt ſteht Frankreich auch gegenwärtig, wie Laferrière (Droit adm. L. III.
Ch. III.) zeigt. Es hilft nicht viel, wenn man mit ihm ſagt: Le contentieux
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/161>, abgerufen am 24.11.2024.
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