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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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verschiedene Momente zerfällt, welche selbständig dastehen, und deren
jeder wieder sein eigenes Recht hat. Wir meinen den Befehl, die
Drohung und die wirkliche Ausführung.

Was den Befehl betrifft, so muß man festhalten, daß jedem
Organe das Recht zum Befehle zusteht, wie jeder Einzelne zum Ge-
horsam verpflichtet ist; die Incompetenz zum ersten gibt kein Recht zum
aktiven Ungehorsam, sondern hier hilft das Klag- und Ersatzrecht aus.
Nur ist ein Befehl alsdann als Dokument abzufassen, wenn der-
selbe sich auf bereits in Verhandlung begriffene Gegenstände bezieht.
Die Befehle der vollziehenden Gewalt in Beziehung auf die reine Voll-
ziehung erscheinen aber meistens als Verwaltungsverordnungen, und
fallen damit unter das Recht derselben.

Das Recht zur Drohung mit den bestimmten Folgen liegt un-
zweifelhaft im Recht des Befehls; jedoch kann dieß Recht, so lange es
nur aus der Natur des Organs und nicht aus einem bestimmten Gesetze
folgt, nicht weiter gehen, als bis zur Bezeichnung der Folgen, welche
der Vollzug des Befehls an sich mit sich bringen wird. Da nun ein
solcher Befehl entweder eine Leistung oder eine Handlung oder Unter-
lassung des Einzelnen enthalten muß, so kann auch eine Drohung nur
die Erklärung enthalten, daß man die Leistung entweder unmittelbar
durch Exekution, oder mittelbar, indem die Behörde die Leistung auf
Kosten des Betreffenden machen werde, erzielen werde; oder daß man
die Handlung durch Gewalt erzwingen müsse. Die Androhung einer
Strafe neben jenen Drohungen kann nicht in der Competenz der
befehlenden Gewalt liegen, wenn dieselbe nicht vermöge eines eigenen
Gesetzes das Recht zum Erlaß von Strafandrohungen als gesetzliche
Erweiterung ihrer Competenz empfangen hat. Man muß daher über
das Recht zur Drohung nicht im Allgemeinen reden. Die Competenz
zur Drohung polizeilicher Folgen steht jeder Behörde zu, innerhalb
ihrer Aufgaben; das Recht zur Strafandrohung im Gegentheil
nur dann, wenn dasselbe ausdrücklich der Behörde verliehen ist. Entsteht
ein Streit, ob der Behörde das Recht zu einer von ihr ausgesprochenen
Strafandrohung zusteht oder nicht, so hat auch hier der Einzelne ganz
nach seinem Ermessen den Weg der Klage oder den der Beschwerde,
und das Verfahren ist eben so in den früher aufgestellten Sätzen geregelt.

Das Recht des Vollzugs endlich steht natürlich derselben Behörde
zu, welche das Recht zum Befehl hatte. Nur in dem Falle entsteht eine
Frage, wo mit der polizeilichen Drohung zugleich die Strafandrohung
ausgesprochen, und die Behörde zur letzteren competent war. Offenbar
müßte grundsätzlich über die Anwendung der Strafe das Gericht allein
competent sein, während die polizeiliche Drohung durch die Behörde

verſchiedene Momente zerfällt, welche ſelbſtändig daſtehen, und deren
jeder wieder ſein eigenes Recht hat. Wir meinen den Befehl, die
Drohung und die wirkliche Ausführung.

Was den Befehl betrifft, ſo muß man feſthalten, daß jedem
Organe das Recht zum Befehle zuſteht, wie jeder Einzelne zum Ge-
horſam verpflichtet iſt; die Incompetenz zum erſten gibt kein Recht zum
aktiven Ungehorſam, ſondern hier hilft das Klag- und Erſatzrecht aus.
Nur iſt ein Befehl alsdann als Dokument abzufaſſen, wenn der-
ſelbe ſich auf bereits in Verhandlung begriffene Gegenſtände bezieht.
Die Befehle der vollziehenden Gewalt in Beziehung auf die reine Voll-
ziehung erſcheinen aber meiſtens als Verwaltungsverordnungen, und
fallen damit unter das Recht derſelben.

Das Recht zur Drohung mit den beſtimmten Folgen liegt un-
zweifelhaft im Recht des Befehls; jedoch kann dieß Recht, ſo lange es
nur aus der Natur des Organs und nicht aus einem beſtimmten Geſetze
folgt, nicht weiter gehen, als bis zur Bezeichnung der Folgen, welche
der Vollzug des Befehls an ſich mit ſich bringen wird. Da nun ein
ſolcher Befehl entweder eine Leiſtung oder eine Handlung oder Unter-
laſſung des Einzelnen enthalten muß, ſo kann auch eine Drohung nur
die Erklärung enthalten, daß man die Leiſtung entweder unmittelbar
durch Exekution, oder mittelbar, indem die Behörde die Leiſtung auf
Koſten des Betreffenden machen werde, erzielen werde; oder daß man
die Handlung durch Gewalt erzwingen müſſe. Die Androhung einer
Strafe neben jenen Drohungen kann nicht in der Competenz der
befehlenden Gewalt liegen, wenn dieſelbe nicht vermöge eines eigenen
Geſetzes das Recht zum Erlaß von Strafandrohungen als geſetzliche
Erweiterung ihrer Competenz empfangen hat. Man muß daher über
das Recht zur Drohung nicht im Allgemeinen reden. Die Competenz
zur Drohung polizeilicher Folgen ſteht jeder Behörde zu, innerhalb
ihrer Aufgaben; das Recht zur Strafandrohung im Gegentheil
nur dann, wenn daſſelbe ausdrücklich der Behörde verliehen iſt. Entſteht
ein Streit, ob der Behörde das Recht zu einer von ihr ausgeſprochenen
Strafandrohung zuſteht oder nicht, ſo hat auch hier der Einzelne ganz
nach ſeinem Ermeſſen den Weg der Klage oder den der Beſchwerde,
und das Verfahren iſt eben ſo in den früher aufgeſtellten Sätzen geregelt.

Das Recht des Vollzugs endlich ſteht natürlich derſelben Behörde
zu, welche das Recht zum Befehl hatte. Nur in dem Falle entſteht eine
Frage, wo mit der polizeilichen Drohung zugleich die Strafandrohung
ausgeſprochen, und die Behörde zur letzteren competent war. Offenbar
müßte grundſätzlich über die Anwendung der Strafe das Gericht allein
competent ſein, während die polizeiliche Drohung durch die Behörde

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[206/0230] verſchiedene Momente zerfällt, welche ſelbſtändig daſtehen, und deren jeder wieder ſein eigenes Recht hat. Wir meinen den Befehl, die Drohung und die wirkliche Ausführung. Was den Befehl betrifft, ſo muß man feſthalten, daß jedem Organe das Recht zum Befehle zuſteht, wie jeder Einzelne zum Ge- horſam verpflichtet iſt; die Incompetenz zum erſten gibt kein Recht zum aktiven Ungehorſam, ſondern hier hilft das Klag- und Erſatzrecht aus. Nur iſt ein Befehl alsdann als Dokument abzufaſſen, wenn der- ſelbe ſich auf bereits in Verhandlung begriffene Gegenſtände bezieht. Die Befehle der vollziehenden Gewalt in Beziehung auf die reine Voll- ziehung erſcheinen aber meiſtens als Verwaltungsverordnungen, und fallen damit unter das Recht derſelben. Das Recht zur Drohung mit den beſtimmten Folgen liegt un- zweifelhaft im Recht des Befehls; jedoch kann dieß Recht, ſo lange es nur aus der Natur des Organs und nicht aus einem beſtimmten Geſetze folgt, nicht weiter gehen, als bis zur Bezeichnung der Folgen, welche der Vollzug des Befehls an ſich mit ſich bringen wird. Da nun ein ſolcher Befehl entweder eine Leiſtung oder eine Handlung oder Unter- laſſung des Einzelnen enthalten muß, ſo kann auch eine Drohung nur die Erklärung enthalten, daß man die Leiſtung entweder unmittelbar durch Exekution, oder mittelbar, indem die Behörde die Leiſtung auf Koſten des Betreffenden machen werde, erzielen werde; oder daß man die Handlung durch Gewalt erzwingen müſſe. Die Androhung einer Strafe neben jenen Drohungen kann nicht in der Competenz der befehlenden Gewalt liegen, wenn dieſelbe nicht vermöge eines eigenen Geſetzes das Recht zum Erlaß von Strafandrohungen als geſetzliche Erweiterung ihrer Competenz empfangen hat. Man muß daher über das Recht zur Drohung nicht im Allgemeinen reden. Die Competenz zur Drohung polizeilicher Folgen ſteht jeder Behörde zu, innerhalb ihrer Aufgaben; das Recht zur Strafandrohung im Gegentheil nur dann, wenn daſſelbe ausdrücklich der Behörde verliehen iſt. Entſteht ein Streit, ob der Behörde das Recht zu einer von ihr ausgeſprochenen Strafandrohung zuſteht oder nicht, ſo hat auch hier der Einzelne ganz nach ſeinem Ermeſſen den Weg der Klage oder den der Beſchwerde, und das Verfahren iſt eben ſo in den früher aufgeſtellten Sätzen geregelt. Das Recht des Vollzugs endlich ſteht natürlich derſelben Behörde zu, welche das Recht zum Befehl hatte. Nur in dem Falle entſteht eine Frage, wo mit der polizeilichen Drohung zugleich die Strafandrohung ausgeſprochen, und die Behörde zur letzteren competent war. Offenbar müßte grundſätzlich über die Anwendung der Strafe das Gericht allein competent ſein, während die polizeiliche Drohung durch die Behörde

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/230>, abgerufen am 21.11.2024.