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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Theiles von dem Inhalte der eigentlichen Verwaltungslehre betrachtet
werden.

Wir haben innerhalb der vollziehenden Gewalt die Regierung
als die vollziehende Gewalt bezeichnet, insofern man die letztere als
mit positiven und bestimmten Aufgaben der Thätigkeit der Staatsgewalt
beschäftigt denkt. Dem Begriffe der Regierung entsprach der Begriff der
Verwaltung im Allgemeinen in dem Sinn, daß wir diese Regierung
Verwaltung nennen, sobald wir jene Aufgaben in die Gebiete der
Staatswirthschaft, der Rechtspflege und des Innern theilen. Das
Recht der Regierung entstand, indem wir uns diese praktische Thätig-
keit im Allgemeinen dem selbständigen Rechte anderer Elemente gegenüber
in ihre drei Grundformen, die Verordnungs-, Organisations- und Zwangs-
gewalt auflösten, ohne eine Unterscheidung durch das Objekt, auf
welche diese drei Gewalten angewendet werden, hinzuzusetzen. Das
Regierungsrecht oder das Verwaltungsrecht im allgemeinen Sinne, wie
wir es dargelegt, ist daher das in allen Formen und Gebieten des
Staatslebens gültige Recht der vollziehenden Gewalt, oder das Recht
der letztern, insofern es allen Theilen der Vollziehung gemeinsam
und gleich
ist. Hier ist daher von demjenigen Rechte, welches man das
Verwaltungsrecht im eigentlichen Sinne nennen kann, noch keine Rede.

Nun haben wir als die drei großen Gebiete der Verwaltung im
Allgemeinen die Staatswirthschaft, die Rechtspflege und das Innere
anerkannt. Außer diesen drei Gebieten gibt es kein viertes. Alle drei
haben nun die obigen allgemeinen Grundsätze des Regierungsrechts mit
einander gemein. Alle drei haben ihre Verordnungs-, ihre Organisations-
und ihre Polizeigewalt, und alle Rechtssätze, die aus der Natur dieser
drei Gewalten folgten, gelten daher für alle drei Gebiete. Das bisher
Dargestellte bildet daher den allgemeinen Theil der drei besondern
Gebiete und Gestaltungen des Verwaltungsrechts.

Offenbar nämlich hat jedes dieser Gebiete wieder sein besonderes
Leben. Jedes derselben besteht aus einer Reihe von großen, systematisch
zusammenhängenden, und doch von einem eigenthümlichen Princip be-
herrschten Aufgaben. In jedem dieser Gebiete entwickelt sich daher eben
an diesen Aufgaben zuerst ein eigenes System von Verordnungen und
Verfügungen einerseits, von Gesetzen andererseits eine eigene Organisation
mit eigenen Anstalten und Zuständigkeiten von Behörden, Verwaltungs-
körpern und Vereinen, ein eigenes Polizei- und Exekutionsrecht; oder,
jedes jener drei Gebiete hat sein eigenes Verwaltungsrecht.

Dieses Verwaltungsrecht jener Gebiete entsteht nun, indem die
Verordnungs-, Organisations- und Polizeigewalt die spezielle Aufgabe
eines jeden jener Gebiete in Berührung mit dem selbständigen

Theiles von dem Inhalte der eigentlichen Verwaltungslehre betrachtet
werden.

Wir haben innerhalb der vollziehenden Gewalt die Regierung
als die vollziehende Gewalt bezeichnet, inſofern man die letztere als
mit poſitiven und beſtimmten Aufgaben der Thätigkeit der Staatsgewalt
beſchäftigt denkt. Dem Begriffe der Regierung entſprach der Begriff der
Verwaltung im Allgemeinen in dem Sinn, daß wir dieſe Regierung
Verwaltung nennen, ſobald wir jene Aufgaben in die Gebiete der
Staatswirthſchaft, der Rechtspflege und des Innern theilen. Das
Recht der Regierung entſtand, indem wir uns dieſe praktiſche Thätig-
keit im Allgemeinen dem ſelbſtändigen Rechte anderer Elemente gegenüber
in ihre drei Grundformen, die Verordnungs-, Organiſations- und Zwangs-
gewalt auflösten, ohne eine Unterſcheidung durch das Objekt, auf
welche dieſe drei Gewalten angewendet werden, hinzuzuſetzen. Das
Regierungsrecht oder das Verwaltungsrecht im allgemeinen Sinne, wie
wir es dargelegt, iſt daher das in allen Formen und Gebieten des
Staatslebens gültige Recht der vollziehenden Gewalt, oder das Recht
der letztern, inſofern es allen Theilen der Vollziehung gemeinſam
und gleich
iſt. Hier iſt daher von demjenigen Rechte, welches man das
Verwaltungsrecht im eigentlichen Sinne nennen kann, noch keine Rede.

Nun haben wir als die drei großen Gebiete der Verwaltung im
Allgemeinen die Staatswirthſchaft, die Rechtspflege und das Innere
anerkannt. Außer dieſen drei Gebieten gibt es kein viertes. Alle drei
haben nun die obigen allgemeinen Grundſätze des Regierungsrechts mit
einander gemein. Alle drei haben ihre Verordnungs-, ihre Organiſations-
und ihre Polizeigewalt, und alle Rechtsſätze, die aus der Natur dieſer
drei Gewalten folgten, gelten daher für alle drei Gebiete. Das bisher
Dargeſtellte bildet daher den allgemeinen Theil der drei beſondern
Gebiete und Geſtaltungen des Verwaltungsrechts.

Offenbar nämlich hat jedes dieſer Gebiete wieder ſein beſonderes
Leben. Jedes derſelben beſteht aus einer Reihe von großen, ſyſtematiſch
zuſammenhängenden, und doch von einem eigenthümlichen Princip be-
herrſchten Aufgaben. In jedem dieſer Gebiete entwickelt ſich daher eben
an dieſen Aufgaben zuerſt ein eigenes Syſtem von Verordnungen und
Verfügungen einerſeits, von Geſetzen andererſeits eine eigene Organiſation
mit eigenen Anſtalten und Zuſtändigkeiten von Behörden, Verwaltungs-
körpern und Vereinen, ein eigenes Polizei- und Exekutionsrecht; oder,
jedes jener drei Gebiete hat ſein eigenes Verwaltungsrecht.

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eines jeden jener Gebiete in Berührung mit dem ſelbſtändigen

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[220/0244] Theiles von dem Inhalte der eigentlichen Verwaltungslehre betrachtet werden. Wir haben innerhalb der vollziehenden Gewalt die Regierung als die vollziehende Gewalt bezeichnet, inſofern man die letztere als mit poſitiven und beſtimmten Aufgaben der Thätigkeit der Staatsgewalt beſchäftigt denkt. Dem Begriffe der Regierung entſprach der Begriff der Verwaltung im Allgemeinen in dem Sinn, daß wir dieſe Regierung Verwaltung nennen, ſobald wir jene Aufgaben in die Gebiete der Staatswirthſchaft, der Rechtspflege und des Innern theilen. Das Recht der Regierung entſtand, indem wir uns dieſe praktiſche Thätig- keit im Allgemeinen dem ſelbſtändigen Rechte anderer Elemente gegenüber in ihre drei Grundformen, die Verordnungs-, Organiſations- und Zwangs- gewalt auflösten, ohne eine Unterſcheidung durch das Objekt, auf welche dieſe drei Gewalten angewendet werden, hinzuzuſetzen. Das Regierungsrecht oder das Verwaltungsrecht im allgemeinen Sinne, wie wir es dargelegt, iſt daher das in allen Formen und Gebieten des Staatslebens gültige Recht der vollziehenden Gewalt, oder das Recht der letztern, inſofern es allen Theilen der Vollziehung gemeinſam und gleich iſt. Hier iſt daher von demjenigen Rechte, welches man das Verwaltungsrecht im eigentlichen Sinne nennen kann, noch keine Rede. Nun haben wir als die drei großen Gebiete der Verwaltung im Allgemeinen die Staatswirthſchaft, die Rechtspflege und das Innere anerkannt. Außer dieſen drei Gebieten gibt es kein viertes. Alle drei haben nun die obigen allgemeinen Grundſätze des Regierungsrechts mit einander gemein. Alle drei haben ihre Verordnungs-, ihre Organiſations- und ihre Polizeigewalt, und alle Rechtsſätze, die aus der Natur dieſer drei Gewalten folgten, gelten daher für alle drei Gebiete. Das bisher Dargeſtellte bildet daher den allgemeinen Theil der drei beſondern Gebiete und Geſtaltungen des Verwaltungsrechts. Offenbar nämlich hat jedes dieſer Gebiete wieder ſein beſonderes Leben. Jedes derſelben beſteht aus einer Reihe von großen, ſyſtematiſch zuſammenhängenden, und doch von einem eigenthümlichen Princip be- herrſchten Aufgaben. In jedem dieſer Gebiete entwickelt ſich daher eben an dieſen Aufgaben zuerſt ein eigenes Syſtem von Verordnungen und Verfügungen einerſeits, von Geſetzen andererſeits eine eigene Organiſation mit eigenen Anſtalten und Zuſtändigkeiten von Behörden, Verwaltungs- körpern und Vereinen, ein eigenes Polizei- und Exekutionsrecht; oder, jedes jener drei Gebiete hat ſein eigenes Verwaltungsrecht. Dieſes Verwaltungsrecht jener Gebiete entſteht nun, indem die Verordnungs-, Organiſations- und Polizeigewalt die ſpezielle Aufgabe eines jeden jener Gebiete in Berührung mit dem ſelbſtändigen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/244>, abgerufen am 21.11.2024.