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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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(§. 358 ff.) erscheint sie als Correlat der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt,
und ist in der That nichts anderes, als die Präventivjustiz der Sicherheits-
polizei, indem sie nur im Verhältniß zur Thätigkeit der Einzelnen gedacht wird,
noch ganz im Sinne des vorigen Jahrhunderts. Merkwürdig, daß er doch
schon die Bestätigung und Genehmigung von Privatgesellschaften und Anstalten
hineinbringt. Von Selbstverwaltung ist hier noch keine Rede. Gönner hat sie
als eine Art der Hoheitsrechte aufgefaßt (§. 284 ff.), ist aber wohl der erste, der
sie als eine Art Statistik definirt; daneben gibt er zu, daß sie dem Landesherrn
auch über die Landstände und ihre Administration zusteht, ohne das weiter
auszuführen. Damit war ein Grund gelegt; aber er kam nicht zur Entwicklung.
Maurenbrecher (§. 177 ff.) sieht allerdings in derselben die "Obervormundschaft
der Gemeinden" und die "Beaufsichtigung aller Korporationen und Stiftungen"
allein nur vom polizeilichen Standpunkte; Zachariä (Staats- und Bundes-
recht, §. 165) hat wieder die Gemeinden und Korporationen ganz weggelassen,
und findet nichts anderes darin, als die einfache "Befugniß resp. Verpflichtung
des Regenten, von allem was im Bereiche des Staats vorgeht, Kenntniß
zu nehmen," womit der wahre Inhalt verschwindet, so daß Schmitthenner mit
Recht zu der Consequenz kam, es gebe "gar keine besondere Staatsgewalt der
Oberaufsicht," theils weil hier von keiner Gewalt die Rede sein könne, theils
weil alles was dahin gezählt werde, der Gesetzgebung oder der Executive an-
gehöre. Zöpfl hält sich trotzdem auf dem Standpunkt der statistischen Auf-
fassung, verschmolzen mit der sicherheitspolizeilichen (I. §. 276). Man sieht deutlich
beiden an, daß sie eigentlich nicht recht wissen, was sie mit dieser "Gewalt"
anfangen sollen; sie können sie weder entbehren noch begreifen. Dazu kam, daß
einige Territorialstaatslehrer, Weiß, Milhauser u. andere, von dieser Gewalt
gar nicht reden, andere wie Mohl (I, 206) in höchst unbestimmter Weise, andere
wie Rönne (I, §. 52) in so inniger Verschmelzung mit dem amtlichen Disciplinar-
recht der Inspektion und der Aufgabe der Sicherheitspolizei, daß der Kern der
Sache vollständig verloren geht; von einem harmonischen, die Verfassungsmäßig-
keit der Selbstverwaltung gestaltenden Verhältniß ist keine Rede; der Begriff hat
sich mit seinem wahren Gegenstande aufgelöst, und so wird es erklärlich, daß
er in neuern Staatslehren, sowohl dem philosophischen (wie in Fichte's Ethik)
als in den positiven Staatswissenschaften (wie Schön und Mohl's Encyclopädie)
unbemerkt verschwunden ist, während andererseits natürlich die Auffassung, welche
in der Selbstverwaltung nicht etwa ein Organ der Verwaltung sondern eine
Garantie der Verfassung sucht, wie Aretin, sie geradezu verneinen muß. --
Dieß ist der gegenwärtige Zustand der Theorie. Es ist vollkommen unklar und
unsicher, und nicht besser dadurch geworden, daß Gneists Meisterwerk für Eng-
land nicht zu der Frage gelangte, welche Organe die Funktion der Oberaufsicht
da vollziehen, wo sie, dem Wesen des Staats an sich immanent, unter diesem
Namen nicht erscheinen kann.

Wir glauben nun, daß Wesen und Stellung des deutschen Begriffs der
Oberaufsicht mit dem organischen Begriffe der Selbstverwaltung in der obigen
Weise ihre dauernde Bedeutung im Staatsrecht behalten werden.


(§. 358 ff.) erſcheint ſie als Correlat der geſetzgebenden und vollziehenden Gewalt,
und iſt in der That nichts anderes, als die Präventivjuſtiz der Sicherheits-
polizei, indem ſie nur im Verhältniß zur Thätigkeit der Einzelnen gedacht wird,
noch ganz im Sinne des vorigen Jahrhunderts. Merkwürdig, daß er doch
ſchon die Beſtätigung und Genehmigung von Privatgeſellſchaften und Anſtalten
hineinbringt. Von Selbſtverwaltung iſt hier noch keine Rede. Gönner hat ſie
als eine Art der Hoheitsrechte aufgefaßt (§. 284 ff.), iſt aber wohl der erſte, der
ſie als eine Art Statiſtik definirt; daneben gibt er zu, daß ſie dem Landesherrn
auch über die Landſtände und ihre Adminiſtration zuſteht, ohne das weiter
auszuführen. Damit war ein Grund gelegt; aber er kam nicht zur Entwicklung.
Maurenbrecher (§. 177 ff.) ſieht allerdings in derſelben die „Obervormundſchaft
der Gemeinden“ und die „Beaufſichtigung aller Korporationen und Stiftungen“
allein nur vom polizeilichen Standpunkte; Zachariä (Staats- und Bundes-
recht, §. 165) hat wieder die Gemeinden und Korporationen ganz weggelaſſen,
und findet nichts anderes darin, als die einfache „Befugniß reſp. Verpflichtung
des Regenten, von allem was im Bereiche des Staats vorgeht, Kenntniß
zu nehmen,“ womit der wahre Inhalt verſchwindet, ſo daß Schmitthenner mit
Recht zu der Conſequenz kam, es gebe „gar keine beſondere Staatsgewalt der
Oberaufſicht,“ theils weil hier von keiner Gewalt die Rede ſein könne, theils
weil alles was dahin gezählt werde, der Geſetzgebung oder der Executive an-
gehöre. Zöpfl hält ſich trotzdem auf dem Standpunkt der ſtatiſtiſchen Auf-
faſſung, verſchmolzen mit der ſicherheitspolizeilichen (I. §. 276). Man ſieht deutlich
beiden an, daß ſie eigentlich nicht recht wiſſen, was ſie mit dieſer „Gewalt“
anfangen ſollen; ſie können ſie weder entbehren noch begreifen. Dazu kam, daß
einige Territorialſtaatslehrer, Weiß, Milhauſer u. andere, von dieſer Gewalt
gar nicht reden, andere wie Mohl (I, 206) in höchſt unbeſtimmter Weiſe, andere
wie Rönne (I, §. 52) in ſo inniger Verſchmelzung mit dem amtlichen Disciplinar-
recht der Inſpektion und der Aufgabe der Sicherheitspolizei, daß der Kern der
Sache vollſtändig verloren geht; von einem harmoniſchen, die Verfaſſungsmäßig-
keit der Selbſtverwaltung geſtaltenden Verhältniß iſt keine Rede; der Begriff hat
ſich mit ſeinem wahren Gegenſtande aufgelöst, und ſo wird es erklärlich, daß
er in neuern Staatslehren, ſowohl dem philoſophiſchen (wie in Fichte’s Ethik)
als in den poſitiven Staatswiſſenſchaften (wie Schön und Mohl’s Encyclopädie)
unbemerkt verſchwunden iſt, während andererſeits natürlich die Auffaſſung, welche
in der Selbſtverwaltung nicht etwa ein Organ der Verwaltung ſondern eine
Garantie der Verfaſſung ſucht, wie Aretin, ſie geradezu verneinen muß. —
Dieß iſt der gegenwärtige Zuſtand der Theorie. Es iſt vollkommen unklar und
unſicher, und nicht beſſer dadurch geworden, daß Gneiſts Meiſterwerk für Eng-
land nicht zu der Frage gelangte, welche Organe die Funktion der Oberaufſicht
da vollziehen, wo ſie, dem Weſen des Staats an ſich immanent, unter dieſem
Namen nicht erſcheinen kann.

Wir glauben nun, daß Weſen und Stellung des deutſchen Begriffs der
Oberaufſicht mit dem organiſchen Begriffe der Selbſtverwaltung in der obigen
Weiſe ihre dauernde Bedeutung im Staatsrecht behalten werden.


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[244/0268] (§. 358 ff.) erſcheint ſie als Correlat der geſetzgebenden und vollziehenden Gewalt, und iſt in der That nichts anderes, als die Präventivjuſtiz der Sicherheits- polizei, indem ſie nur im Verhältniß zur Thätigkeit der Einzelnen gedacht wird, noch ganz im Sinne des vorigen Jahrhunderts. Merkwürdig, daß er doch ſchon die Beſtätigung und Genehmigung von Privatgeſellſchaften und Anſtalten hineinbringt. Von Selbſtverwaltung iſt hier noch keine Rede. Gönner hat ſie als eine Art der Hoheitsrechte aufgefaßt (§. 284 ff.), iſt aber wohl der erſte, der ſie als eine Art Statiſtik definirt; daneben gibt er zu, daß ſie dem Landesherrn auch über die Landſtände und ihre Adminiſtration zuſteht, ohne das weiter auszuführen. Damit war ein Grund gelegt; aber er kam nicht zur Entwicklung. Maurenbrecher (§. 177 ff.) ſieht allerdings in derſelben die „Obervormundſchaft der Gemeinden“ und die „Beaufſichtigung aller Korporationen und Stiftungen“ allein nur vom polizeilichen Standpunkte; Zachariä (Staats- und Bundes- recht, §. 165) hat wieder die Gemeinden und Korporationen ganz weggelaſſen, und findet nichts anderes darin, als die einfache „Befugniß reſp. Verpflichtung des Regenten, von allem was im Bereiche des Staats vorgeht, Kenntniß zu nehmen,“ womit der wahre Inhalt verſchwindet, ſo daß Schmitthenner mit Recht zu der Conſequenz kam, es gebe „gar keine beſondere Staatsgewalt der Oberaufſicht,“ theils weil hier von keiner Gewalt die Rede ſein könne, theils weil alles was dahin gezählt werde, der Geſetzgebung oder der Executive an- gehöre. Zöpfl hält ſich trotzdem auf dem Standpunkt der ſtatiſtiſchen Auf- faſſung, verſchmolzen mit der ſicherheitspolizeilichen (I. §. 276). Man ſieht deutlich beiden an, daß ſie eigentlich nicht recht wiſſen, was ſie mit dieſer „Gewalt“ anfangen ſollen; ſie können ſie weder entbehren noch begreifen. Dazu kam, daß einige Territorialſtaatslehrer, Weiß, Milhauſer u. andere, von dieſer Gewalt gar nicht reden, andere wie Mohl (I, 206) in höchſt unbeſtimmter Weiſe, andere wie Rönne (I, §. 52) in ſo inniger Verſchmelzung mit dem amtlichen Disciplinar- recht der Inſpektion und der Aufgabe der Sicherheitspolizei, daß der Kern der Sache vollſtändig verloren geht; von einem harmoniſchen, die Verfaſſungsmäßig- keit der Selbſtverwaltung geſtaltenden Verhältniß iſt keine Rede; der Begriff hat ſich mit ſeinem wahren Gegenſtande aufgelöst, und ſo wird es erklärlich, daß er in neuern Staatslehren, ſowohl dem philoſophiſchen (wie in Fichte’s Ethik) als in den poſitiven Staatswiſſenſchaften (wie Schön und Mohl’s Encyclopädie) unbemerkt verſchwunden iſt, während andererſeits natürlich die Auffaſſung, welche in der Selbſtverwaltung nicht etwa ein Organ der Verwaltung ſondern eine Garantie der Verfaſſung ſucht, wie Aretin, ſie geradezu verneinen muß. — Dieß iſt der gegenwärtige Zuſtand der Theorie. Es iſt vollkommen unklar und unſicher, und nicht beſſer dadurch geworden, daß Gneiſts Meiſterwerk für Eng- land nicht zu der Frage gelangte, welche Organe die Funktion der Oberaufſicht da vollziehen, wo ſie, dem Weſen des Staats an ſich immanent, unter dieſem Namen nicht erſcheinen kann. Wir glauben nun, daß Weſen und Stellung des deutſchen Begriffs der Oberaufſicht mit dem organiſchen Begriffe der Selbſtverwaltung in der obigen Weiſe ihre dauernde Bedeutung im Staatsrecht behalten werden.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/268>, abgerufen am 22.11.2024.