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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Beschlusse denselben in sich aufnimmt und seiner höchstpersönlichen Ent-
scheidung zum Grunde legt. Derjenige Organismus, der das erste Mo-
ment selbständig vertritt, wird durch die Reichswürden und Hofämter
gebildet; das Organ, durch welches der Staat seiner selbständigen höchst-
persönlichen Entscheidung seine eigene Erwägung zum Grund legt, ist
der Staatsrath. Im Systeme der höchsten Würden und in der Auf-
gabe des Staatsrathes sehen wir daher den Staat als solchen auf-
treten und thätig. Und beide zusammen bilden daher den Organismus
der persönlichen Staatsgewalt in ihrer Scheidung und Selbständigkeit
gegenüber der Gesetzgebung und der Regierung.

Es leuchtet nun ein, daß allerdings beide Momente zwar im Be-
griffe der Persönlichkeit an sich liegen, und daß daher auch beide im
Organismus jedes Staats vorhanden sind. Eine äußere Selbständig-
keit und eine klar bestimmte Stellung derselben ist indessen erst dann
denkbar, wenn die gesetzgebende Gewalt von der Verwaltung sich ge-
trennt hat und der Unterschied zwischen Gesetz und Verordnung feststeht.
So lange Gesetzgebung und Vollziehung in der Person des Monarchen
vereint sind, haben sowohl die Würden als der Staatsrath den Charakter
des Amtes, und namentlich der letztere ist dann von dem, dem Mini-
sterium entsprechenden, höchsten Verwaltungsorgane gar nicht zu trennen.
Eben weil diese Selbständigkeit der Gesetzgebung noch keineswegs allent-
halben ganz durchgeführt, ist auch die organische Stellung beider noch
sowohl in Theorie als in Praxis namentlich in Deutschland vielfach
unklar. Es ist aber kein Zweifel, daß nach der Natur der Sache die
ganze Entwicklung bald dahin kommen wird, sie in ihren leicht verständ-
lichen organischen Funktionen als natürliche Glieder des Organismus
der höchsten Gewalt anzuerkennen.

Jedes von ihnen hat nun aber allerdings sowohl seine eigene Be-
deutung als seine eigene Geschichte.

II. Erstes organisches Element der persönlichen Staatsgewalt. Die Staats-
würden. Die Krone. Die Hofämter.

Es ist nicht richtig, daß man das Wesen und das System der
höchsten Würden in Staatsrecht und Staatswissenschaft so sehr vernach-
lässigt, als man es bisher gethan.

In der That muß man, um die Bedeutung desselben richtig zu
schätzen, ihre eigentliche und wahre Natur zum Grunde legen. Ihrem
rechten Wesen nach erscheinen sie nämlich nur dann und da, wo der
Staat in der Person seines Staatsoberhaupts nicht als eine thätige
Persönlichkeit, sondern selbst nur als die höchste individuelle Form des

Beſchluſſe denſelben in ſich aufnimmt und ſeiner höchſtperſönlichen Ent-
ſcheidung zum Grunde legt. Derjenige Organismus, der das erſte Mo-
ment ſelbſtändig vertritt, wird durch die Reichswürden und Hofämter
gebildet; das Organ, durch welches der Staat ſeiner ſelbſtändigen höchſt-
perſönlichen Entſcheidung ſeine eigene Erwägung zum Grund legt, iſt
der Staatsrath. Im Syſteme der höchſten Würden und in der Auf-
gabe des Staatsrathes ſehen wir daher den Staat als ſolchen auf-
treten und thätig. Und beide zuſammen bilden daher den Organismus
der perſönlichen Staatsgewalt in ihrer Scheidung und Selbſtändigkeit
gegenüber der Geſetzgebung und der Regierung.

Es leuchtet nun ein, daß allerdings beide Momente zwar im Be-
griffe der Perſönlichkeit an ſich liegen, und daß daher auch beide im
Organismus jedes Staats vorhanden ſind. Eine äußere Selbſtändig-
keit und eine klar beſtimmte Stellung derſelben iſt indeſſen erſt dann
denkbar, wenn die geſetzgebende Gewalt von der Verwaltung ſich ge-
trennt hat und der Unterſchied zwiſchen Geſetz und Verordnung feſtſteht.
So lange Geſetzgebung und Vollziehung in der Perſon des Monarchen
vereint ſind, haben ſowohl die Würden als der Staatsrath den Charakter
des Amtes, und namentlich der letztere iſt dann von dem, dem Mini-
ſterium entſprechenden, höchſten Verwaltungsorgane gar nicht zu trennen.
Eben weil dieſe Selbſtändigkeit der Geſetzgebung noch keineswegs allent-
halben ganz durchgeführt, iſt auch die organiſche Stellung beider noch
ſowohl in Theorie als in Praxis namentlich in Deutſchland vielfach
unklar. Es iſt aber kein Zweifel, daß nach der Natur der Sache die
ganze Entwicklung bald dahin kommen wird, ſie in ihren leicht verſtänd-
lichen organiſchen Funktionen als natürliche Glieder des Organismus
der höchſten Gewalt anzuerkennen.

Jedes von ihnen hat nun aber allerdings ſowohl ſeine eigene Be-
deutung als ſeine eigene Geſchichte.

II. Erſtes organiſches Element der perſönlichen Staatsgewalt. Die Staats-
würden. Die Krone. Die Hofämter.

Es iſt nicht richtig, daß man das Weſen und das Syſtem der
höchſten Würden in Staatsrecht und Staatswiſſenſchaft ſo ſehr vernach-
läſſigt, als man es bisher gethan.

In der That muß man, um die Bedeutung deſſelben richtig zu
ſchätzen, ihre eigentliche und wahre Natur zum Grunde legen. Ihrem
rechten Weſen nach erſcheinen ſie nämlich nur dann und da, wo der
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[260/0284] Beſchluſſe denſelben in ſich aufnimmt und ſeiner höchſtperſönlichen Ent- ſcheidung zum Grunde legt. Derjenige Organismus, der das erſte Mo- ment ſelbſtändig vertritt, wird durch die Reichswürden und Hofämter gebildet; das Organ, durch welches der Staat ſeiner ſelbſtändigen höchſt- perſönlichen Entſcheidung ſeine eigene Erwägung zum Grund legt, iſt der Staatsrath. Im Syſteme der höchſten Würden und in der Auf- gabe des Staatsrathes ſehen wir daher den Staat als ſolchen auf- treten und thätig. Und beide zuſammen bilden daher den Organismus der perſönlichen Staatsgewalt in ihrer Scheidung und Selbſtändigkeit gegenüber der Geſetzgebung und der Regierung. Es leuchtet nun ein, daß allerdings beide Momente zwar im Be- griffe der Perſönlichkeit an ſich liegen, und daß daher auch beide im Organismus jedes Staats vorhanden ſind. Eine äußere Selbſtändig- keit und eine klar beſtimmte Stellung derſelben iſt indeſſen erſt dann denkbar, wenn die geſetzgebende Gewalt von der Verwaltung ſich ge- trennt hat und der Unterſchied zwiſchen Geſetz und Verordnung feſtſteht. So lange Geſetzgebung und Vollziehung in der Perſon des Monarchen vereint ſind, haben ſowohl die Würden als der Staatsrath den Charakter des Amtes, und namentlich der letztere iſt dann von dem, dem Mini- ſterium entſprechenden, höchſten Verwaltungsorgane gar nicht zu trennen. Eben weil dieſe Selbſtändigkeit der Geſetzgebung noch keineswegs allent- halben ganz durchgeführt, iſt auch die organiſche Stellung beider noch ſowohl in Theorie als in Praxis namentlich in Deutſchland vielfach unklar. Es iſt aber kein Zweifel, daß nach der Natur der Sache die ganze Entwicklung bald dahin kommen wird, ſie in ihren leicht verſtänd- lichen organiſchen Funktionen als natürliche Glieder des Organismus der höchſten Gewalt anzuerkennen. Jedes von ihnen hat nun aber allerdings ſowohl ſeine eigene Be- deutung als ſeine eigene Geſchichte. II. Erſtes organiſches Element der perſönlichen Staatsgewalt. Die Staats- würden. Die Krone. Die Hofämter. Es iſt nicht richtig, daß man das Weſen und das Syſtem der höchſten Würden in Staatsrecht und Staatswiſſenſchaft ſo ſehr vernach- läſſigt, als man es bisher gethan. In der That muß man, um die Bedeutung deſſelben richtig zu ſchätzen, ihre eigentliche und wahre Natur zum Grunde legen. Ihrem rechten Weſen nach erſcheinen ſie nämlich nur dann und da, wo der Staat in der Perſon ſeines Staatsoberhaupts nicht als eine thätige Perſönlichkeit, ſondern ſelbſt nur als die höchſte individuelle Form des

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/284>, abgerufen am 22.11.2024.