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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Ländern noch eigene Gesetze über den gesammten Staatsdienst und seine Rechte,
die mit einer Uebereinstimmung abgefaßt sind, welche bei der tiefgreifenden Ver-
schiedenheit des Verfassungsrechts und namentlich bei der Unklarheit über die
Verwaltungsjustiz nur aus dem von uns bezeichneten Grundzug in der ganzen
deutschen Auffassung erklärt werden können. Es ist auch dem entsprechend der
Begriff und seine Geschichte so genau untersucht und so festgestellt, daß wir
wohl auf diesen Theil des Staatsrechts vorzugsweise stolz sein dürfen, wenn
gleich die obenbezeichnete Unbestimmtheit über Klag- und Beschwerderecht in dem
einzigen Punkt der Haftung der Beamteten noch etwas unentschieden läßt. Der
alte Grundgedanke aber, daß das Amt ein Beruf, und das Amtsrecht daher
ein öffentliches Recht eines Berufes und nicht ein einfaches Befehlsrecht
eines Organs gegenüber dem andern sei, zieht sich mit großer Bestimmtheit
herrschend durch alle Darstellungen hindurch. Wir wollen daher nicht damit
rechten, daß namentlich in den deutschen Staatsrechten das ganze Gebiet keine
systematische Stellung gefunden hat, und trotz Mohl und Pötzl, die es allein
richtig unter den Organismus stellen, auch noch in den Territorialrechten nicht;
die Bearbeitungen selbst sind unabhängig davon. Schon Bülau (Behörden
S. 85 ff.) bringt die Staatsbeamten unter die Behörden, gibt übrigens eine
sehr gute Darstellung des ganzen Wesens und des Rechts des Amts, auf die
Begriffe von Beruf und Amt gestützt; die constitutionellen Staatslehrer lassen
sie ganz weg, wie Aretin; andere wie Mohl (Encyklopädie S. 244) sehen nur
das Staatsdienerrecht, wie denn überhaupt das letztere den Hauptausdruck der
Auffassung aus historischen Gründen bildete; aber eine irgendwie wesentliche Ver-
schiedenheit der Auffassung kommt nicht vor; der einzige Haller (Restauration
des Staatswesens I. 513, und II. 241) fällt in die rohe Vorstellung des un-
freien Dienstes zurück -- eine Richtung, die auch nicht einmal die Romantik zu
acceptiren wagte. Wir dürfen daher hier verweisen auf Zöpfl (Deutsches
Staatsrecht II. §. 514 ff.) der sehr klar in den Begriffen und sehr juristisch
gründlich in der Ausführung ist, neben ihm auf Zachariä (Deutsches
Staatsrecht II. 133 f.), der mit freiem Blick die Frage auffaßt. Der letztere
hat speziell die Zusammenstellung der Gesetze, welche theils in der Verfassungs-
urkunde, theils in einzelnen Gesetzen über den Staatsdienst erlassen sind (S.
22. 23.), genau aufgeführt. Wir möchten hier nicht abschreiben.

II. Das System des amtlichen Organismus.
Wesen und Princip desselben. Die beiden Kategorien.

Das System des amtlichen Organismus entsteht, wenn das Wesen
des Amts an sich feststeht, dadurch, daß die Summe der einzelnen an
sich unendlich verschiedenen Aufgaben, welche die Regierung durch ihre
amtlichen Organe löst, wieder als eine Einheit erscheint und die Organe
als solche funktioniren. Es enthält daher in seiner Entwicklung die
beiden Sätze, daß einerseits keine wahre Staatsaufgabe ohne ihr

Ländern noch eigene Geſetze über den geſammten Staatsdienſt und ſeine Rechte,
die mit einer Uebereinſtimmung abgefaßt ſind, welche bei der tiefgreifenden Ver-
ſchiedenheit des Verfaſſungsrechts und namentlich bei der Unklarheit über die
Verwaltungsjuſtiz nur aus dem von uns bezeichneten Grundzug in der ganzen
deutſchen Auffaſſung erklärt werden können. Es iſt auch dem entſprechend der
Begriff und ſeine Geſchichte ſo genau unterſucht und ſo feſtgeſtellt, daß wir
wohl auf dieſen Theil des Staatsrechts vorzugsweiſe ſtolz ſein dürfen, wenn
gleich die obenbezeichnete Unbeſtimmtheit über Klag- und Beſchwerderecht in dem
einzigen Punkt der Haftung der Beamteten noch etwas unentſchieden läßt. Der
alte Grundgedanke aber, daß das Amt ein Beruf, und das Amtsrecht daher
ein öffentliches Recht eines Berufes und nicht ein einfaches Befehlsrecht
eines Organs gegenüber dem andern ſei, zieht ſich mit großer Beſtimmtheit
herrſchend durch alle Darſtellungen hindurch. Wir wollen daher nicht damit
rechten, daß namentlich in den deutſchen Staatsrechten das ganze Gebiet keine
ſyſtematiſche Stellung gefunden hat, und trotz Mohl und Pötzl, die es allein
richtig unter den Organismus ſtellen, auch noch in den Territorialrechten nicht;
die Bearbeitungen ſelbſt ſind unabhängig davon. Schon Bülau (Behörden
S. 85 ff.) bringt die Staatsbeamten unter die Behörden, gibt übrigens eine
ſehr gute Darſtellung des ganzen Weſens und des Rechts des Amts, auf die
Begriffe von Beruf und Amt geſtützt; die conſtitutionellen Staatslehrer laſſen
ſie ganz weg, wie Aretin; andere wie Mohl (Encyklopädie S. 244) ſehen nur
das Staatsdienerrecht, wie denn überhaupt das letztere den Hauptausdruck der
Auffaſſung aus hiſtoriſchen Gründen bildete; aber eine irgendwie weſentliche Ver-
ſchiedenheit der Auffaſſung kommt nicht vor; der einzige Haller (Reſtauration
des Staatsweſens I. 513, und II. 241) fällt in die rohe Vorſtellung des un-
freien Dienſtes zurück — eine Richtung, die auch nicht einmal die Romantik zu
acceptiren wagte. Wir dürfen daher hier verweiſen auf Zöpfl (Deutſches
Staatsrecht II. §. 514 ff.) der ſehr klar in den Begriffen und ſehr juriſtiſch
gründlich in der Ausführung iſt, neben ihm auf Zachariä (Deutſches
Staatsrecht II. 133 f.), der mit freiem Blick die Frage auffaßt. Der letztere
hat ſpeziell die Zuſammenſtellung der Geſetze, welche theils in der Verfaſſungs-
urkunde, theils in einzelnen Geſetzen über den Staatsdienſt erlaſſen ſind (S.
22. 23.), genau aufgeführt. Wir möchten hier nicht abſchreiben.

II. Das Syſtem des amtlichen Organismus.
Weſen und Princip deſſelben. Die beiden Kategorien.

Das Syſtem des amtlichen Organismus entſteht, wenn das Weſen
des Amts an ſich feſtſteht, dadurch, daß die Summe der einzelnen an
ſich unendlich verſchiedenen Aufgaben, welche die Regierung durch ihre
amtlichen Organe löst, wieder als eine Einheit erſcheint und die Organe
als ſolche funktioniren. Es enthält daher in ſeiner Entwicklung die
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[298/0322] Ländern noch eigene Geſetze über den geſammten Staatsdienſt und ſeine Rechte, die mit einer Uebereinſtimmung abgefaßt ſind, welche bei der tiefgreifenden Ver- ſchiedenheit des Verfaſſungsrechts und namentlich bei der Unklarheit über die Verwaltungsjuſtiz nur aus dem von uns bezeichneten Grundzug in der ganzen deutſchen Auffaſſung erklärt werden können. Es iſt auch dem entſprechend der Begriff und ſeine Geſchichte ſo genau unterſucht und ſo feſtgeſtellt, daß wir wohl auf dieſen Theil des Staatsrechts vorzugsweiſe ſtolz ſein dürfen, wenn gleich die obenbezeichnete Unbeſtimmtheit über Klag- und Beſchwerderecht in dem einzigen Punkt der Haftung der Beamteten noch etwas unentſchieden läßt. Der alte Grundgedanke aber, daß das Amt ein Beruf, und das Amtsrecht daher ein öffentliches Recht eines Berufes und nicht ein einfaches Befehlsrecht eines Organs gegenüber dem andern ſei, zieht ſich mit großer Beſtimmtheit herrſchend durch alle Darſtellungen hindurch. Wir wollen daher nicht damit rechten, daß namentlich in den deutſchen Staatsrechten das ganze Gebiet keine ſyſtematiſche Stellung gefunden hat, und trotz Mohl und Pötzl, die es allein richtig unter den Organismus ſtellen, auch noch in den Territorialrechten nicht; die Bearbeitungen ſelbſt ſind unabhängig davon. Schon Bülau (Behörden S. 85 ff.) bringt die Staatsbeamten unter die Behörden, gibt übrigens eine ſehr gute Darſtellung des ganzen Weſens und des Rechts des Amts, auf die Begriffe von Beruf und Amt geſtützt; die conſtitutionellen Staatslehrer laſſen ſie ganz weg, wie Aretin; andere wie Mohl (Encyklopädie S. 244) ſehen nur das Staatsdienerrecht, wie denn überhaupt das letztere den Hauptausdruck der Auffaſſung aus hiſtoriſchen Gründen bildete; aber eine irgendwie weſentliche Ver- ſchiedenheit der Auffaſſung kommt nicht vor; der einzige Haller (Reſtauration des Staatsweſens I. 513, und II. 241) fällt in die rohe Vorſtellung des un- freien Dienſtes zurück — eine Richtung, die auch nicht einmal die Romantik zu acceptiren wagte. Wir dürfen daher hier verweiſen auf Zöpfl (Deutſches Staatsrecht II. §. 514 ff.) der ſehr klar in den Begriffen und ſehr juriſtiſch gründlich in der Ausführung iſt, neben ihm auf Zachariä (Deutſches Staatsrecht II. 133 f.), der mit freiem Blick die Frage auffaßt. Der letztere hat ſpeziell die Zuſammenſtellung der Geſetze, welche theils in der Verfaſſungs- urkunde, theils in einzelnen Geſetzen über den Staatsdienſt erlaſſen ſind (S. 22. 23.), genau aufgeführt. Wir möchten hier nicht abſchreiben. II. Das Syſtem des amtlichen Organismus. Weſen und Princip deſſelben. Die beiden Kategorien. Das Syſtem des amtlichen Organismus entſteht, wenn das Weſen des Amts an ſich feſtſteht, dadurch, daß die Summe der einzelnen an ſich unendlich verſchiedenen Aufgaben, welche die Regierung durch ihre amtlichen Organe löst, wieder als eine Einheit erſcheint und die Organe als ſolche funktioniren. Es enthält daher in ſeiner Entwicklung die beiden Sätze, daß einerſeits keine wahre Staatsaufgabe ohne ihr

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/322>, abgerufen am 10.11.2024.