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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Darstellung dieser Verschiedenheit jedoch erst dann, wenn man eben
die historische Entwicklung des Gesammtministeriums und des Staats-
rathes den gegebenen Gesetzen zum Grunde legt. Namentlich ist ohne
eine Vergleichung mit England und Frankreich hier nur wenig zu ge-
winnen.

Wir haben die bisherige Darstellung nicht mit einzelnen Noten unterbrechen
wollen, weil auch hier der wahre Werth derselben in dem allgemeinen Gesichts-
punkte liegt, an den sie sich anschließen, und weil das geltende Recht und die
wirkliche Organisation der obigen drei Hauptfragen doch zuletzt von dem Ge-
sammtcharakter der ministeriellen Organisation und des ganzen Verfassungs-
lebens jedes Staates wieder bestimmt wird. Wir fassen daher im Folgen-
den als Ganzes zusammen, was als Einzelnes jenen einzelnen Theilen zugleich
angehört.

Was zunächst die Literatur betrifft, so läßt es sich kaum verkennen, daß
die Staatsrechtslehrer keinen allgemeinen Gesichtspunkt für das Verständniß des
Ministerial- und Behördensystems gefunden, und die ganze Organisation daher
als eine Sache der Staatsstatistik betrachtet haben. Das ist durch die immer
größere und für ihre Zwecke höchst wichtige Ausbildung der Staatshand-
bücher
namentlich in neuerer Zeit noch mehr gefördert, vorzüglich da, wo die
letzteren nach französischem Systeme neben den Behörden auch die Competenz
derselben mit aufführen, was als ein wesentlicher Fortschritt betrachtet werden
muß. In den zwanziger Jahren, wo dieselben zum Theil gar nicht, zum Theil
höchst unvollständig und als bloße Nomenclatur existirten, und wo die deutschen
Staaten selbst in der Organisirung begriffen waren, sehen wir dagegen noch die
Frage ernsthaft und von höheren Gesichtspunkten aufgefaßt. Namentlich bleibt
das Werk von Malchus ein dauerndes Denkmal deutschen Fleißes. Das was
er im großen Maßstab gegeben, hat Brachelli in der angeführten Abhand-
lung für die neueste Zeit verfolgt. Aus dem statistischen Standpunkt ist dabei
nur die Frage nach dem Provinzial- und Realsysteme als das allgemeine Mo-
ment herausgetreten, was selbst von Malchus (Politik der innern Ver-
waltung
I. S. 5 und 7) nur auf einzelne Gründe der Zweckmäßigkeit zurück-
geführt wird, statt tiefer auf das organische Wesen der Sache einzugehen; ein
Standpunkt, den in neuester Zeit, wenn auch mit viel geistreicherer Behandlung,
Gerstner (Grundlehren der Staatsverwaltung, Kap. XI.) einnimmt,
und der noch neuerdings wieder von Bluntschli in seinem Allgemeinen
Staatsrecht (I. 68 ff.) gründlich mißverstanden worden, der auch nicht das Wesen
der Selbstverwaltung gegenüber dem Ministerialsystem begriffen hat, während
wie schon erwähnt die allgemeinen Staatsrechtslehrer lieber die ganze Frage
fallen lassen. Pölitz ging eigentlich vorauf in jener stillen Beseitigung mit
seiner Abhandlung "Grundriß für encyclopädische Vorträge" (S. 188), froh, hier
wie immer eine einleuchtende Kategorie statt eines organischen Begriffes ge-
wonnen zu haben. Bülau (Behörden S. 39 ff.) ist geistreich in seinen einzelnen
Bemerkungen, während Zachariä (40 Bücher, Bd. II.) geistreich über das
Ganze redet, und Mohl (Encyclopädie, S. 664 ff.) so kurz ist, daß man nichts zu

Darſtellung dieſer Verſchiedenheit jedoch erſt dann, wenn man eben
die hiſtoriſche Entwicklung des Geſammtminiſteriums und des Staats-
rathes den gegebenen Geſetzen zum Grunde legt. Namentlich iſt ohne
eine Vergleichung mit England und Frankreich hier nur wenig zu ge-
winnen.

Wir haben die bisherige Darſtellung nicht mit einzelnen Noten unterbrechen
wollen, weil auch hier der wahre Werth derſelben in dem allgemeinen Geſichts-
punkte liegt, an den ſie ſich anſchließen, und weil das geltende Recht und die
wirkliche Organiſation der obigen drei Hauptfragen doch zuletzt von dem Ge-
ſammtcharakter der miniſteriellen Organiſation und des ganzen Verfaſſungs-
lebens jedes Staates wieder beſtimmt wird. Wir faſſen daher im Folgen-
den als Ganzes zuſammen, was als Einzelnes jenen einzelnen Theilen zugleich
angehört.

Was zunächſt die Literatur betrifft, ſo läßt es ſich kaum verkennen, daß
die Staatsrechtslehrer keinen allgemeinen Geſichtspunkt für das Verſtändniß des
Miniſterial- und Behördenſyſtems gefunden, und die ganze Organiſation daher
als eine Sache der Staatsſtatiſtik betrachtet haben. Das iſt durch die immer
größere und für ihre Zwecke höchſt wichtige Ausbildung der Staatshand-
bücher
namentlich in neuerer Zeit noch mehr gefördert, vorzüglich da, wo die
letzteren nach franzöſiſchem Syſteme neben den Behörden auch die Competenz
derſelben mit aufführen, was als ein weſentlicher Fortſchritt betrachtet werden
muß. In den zwanziger Jahren, wo dieſelben zum Theil gar nicht, zum Theil
höchſt unvollſtändig und als bloße Nomenclatur exiſtirten, und wo die deutſchen
Staaten ſelbſt in der Organiſirung begriffen waren, ſehen wir dagegen noch die
Frage ernſthaft und von höheren Geſichtspunkten aufgefaßt. Namentlich bleibt
das Werk von Malchus ein dauerndes Denkmal deutſchen Fleißes. Das was
er im großen Maßſtab gegeben, hat Brachelli in der angeführten Abhand-
lung für die neueſte Zeit verfolgt. Aus dem ſtatiſtiſchen Standpunkt iſt dabei
nur die Frage nach dem Provinzial- und Realſyſteme als das allgemeine Mo-
ment herausgetreten, was ſelbſt von Malchus (Politik der innern Ver-
waltung
I. S. 5 und 7) nur auf einzelne Gründe der Zweckmäßigkeit zurück-
geführt wird, ſtatt tiefer auf das organiſche Weſen der Sache einzugehen; ein
Standpunkt, den in neueſter Zeit, wenn auch mit viel geiſtreicherer Behandlung,
Gerſtner (Grundlehren der Staatsverwaltung, Kap. XI.) einnimmt,
und der noch neuerdings wieder von Bluntſchli in ſeinem Allgemeinen
Staatsrecht (I. 68 ff.) gründlich mißverſtanden worden, der auch nicht das Weſen
der Selbſtverwaltung gegenüber dem Miniſterialſyſtem begriffen hat, während
wie ſchon erwähnt die allgemeinen Staatsrechtslehrer lieber die ganze Frage
fallen laſſen. Pölitz ging eigentlich vorauf in jener ſtillen Beſeitigung mit
ſeiner Abhandlung „Grundriß für encyclopädiſche Vorträge“ (S. 188), froh, hier
wie immer eine einleuchtende Kategorie ſtatt eines organiſchen Begriffes ge-
wonnen zu haben. Bülau (Behörden S. 39 ff.) iſt geiſtreich in ſeinen einzelnen
Bemerkungen, während Zachariä (40 Bücher, Bd. II.) geiſtreich über das
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[320/0344] Darſtellung dieſer Verſchiedenheit jedoch erſt dann, wenn man eben die hiſtoriſche Entwicklung des Geſammtminiſteriums und des Staats- rathes den gegebenen Geſetzen zum Grunde legt. Namentlich iſt ohne eine Vergleichung mit England und Frankreich hier nur wenig zu ge- winnen. Wir haben die bisherige Darſtellung nicht mit einzelnen Noten unterbrechen wollen, weil auch hier der wahre Werth derſelben in dem allgemeinen Geſichts- punkte liegt, an den ſie ſich anſchließen, und weil das geltende Recht und die wirkliche Organiſation der obigen drei Hauptfragen doch zuletzt von dem Ge- ſammtcharakter der miniſteriellen Organiſation und des ganzen Verfaſſungs- lebens jedes Staates wieder beſtimmt wird. Wir faſſen daher im Folgen- den als Ganzes zuſammen, was als Einzelnes jenen einzelnen Theilen zugleich angehört. Was zunächſt die Literatur betrifft, ſo läßt es ſich kaum verkennen, daß die Staatsrechtslehrer keinen allgemeinen Geſichtspunkt für das Verſtändniß des Miniſterial- und Behördenſyſtems gefunden, und die ganze Organiſation daher als eine Sache der Staatsſtatiſtik betrachtet haben. Das iſt durch die immer größere und für ihre Zwecke höchſt wichtige Ausbildung der Staatshand- bücher namentlich in neuerer Zeit noch mehr gefördert, vorzüglich da, wo die letzteren nach franzöſiſchem Syſteme neben den Behörden auch die Competenz derſelben mit aufführen, was als ein weſentlicher Fortſchritt betrachtet werden muß. In den zwanziger Jahren, wo dieſelben zum Theil gar nicht, zum Theil höchſt unvollſtändig und als bloße Nomenclatur exiſtirten, und wo die deutſchen Staaten ſelbſt in der Organiſirung begriffen waren, ſehen wir dagegen noch die Frage ernſthaft und von höheren Geſichtspunkten aufgefaßt. Namentlich bleibt das Werk von Malchus ein dauerndes Denkmal deutſchen Fleißes. Das was er im großen Maßſtab gegeben, hat Brachelli in der angeführten Abhand- lung für die neueſte Zeit verfolgt. Aus dem ſtatiſtiſchen Standpunkt iſt dabei nur die Frage nach dem Provinzial- und Realſyſteme als das allgemeine Mo- ment herausgetreten, was ſelbſt von Malchus (Politik der innern Ver- waltung I. S. 5 und 7) nur auf einzelne Gründe der Zweckmäßigkeit zurück- geführt wird, ſtatt tiefer auf das organiſche Weſen der Sache einzugehen; ein Standpunkt, den in neueſter Zeit, wenn auch mit viel geiſtreicherer Behandlung, Gerſtner (Grundlehren der Staatsverwaltung, Kap. XI.) einnimmt, und der noch neuerdings wieder von Bluntſchli in ſeinem Allgemeinen Staatsrecht (I. 68 ff.) gründlich mißverſtanden worden, der auch nicht das Weſen der Selbſtverwaltung gegenüber dem Miniſterialſyſtem begriffen hat, während wie ſchon erwähnt die allgemeinen Staatsrechtslehrer lieber die ganze Frage fallen laſſen. Pölitz ging eigentlich vorauf in jener ſtillen Beſeitigung mit ſeiner Abhandlung „Grundriß für encyclopädiſche Vorträge“ (S. 188), froh, hier wie immer eine einleuchtende Kategorie ſtatt eines organiſchen Begriffes ge- wonnen zu haben. Bülau (Behörden S. 39 ff.) iſt geiſtreich in ſeinen einzelnen Bemerkungen, während Zachariä (40 Bücher, Bd. II.) geiſtreich über das Ganze redet, und Mohl (Encyclopädie, S. 664 ff.) ſo kurz iſt, daß man nichts zu

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/344>, abgerufen am 18.06.2024.