Dieß nun sind die Grundlagen für den ersten großen Organismus der verwaltenden That, das Amtswesen und den Staatsdienst. Ein zweites nicht minder wichtiges Gebiet eröffnet sich uns in der Selbst- verwaltung.
Das neuere deutsche Staatsrecht ist in Beziehung auf die obigen Fragen zu dem Satze gekommen, den wir nach Zöpfl (§. 521) aufnehmen: "Allgemein ist in deutschen Verfassungsurkunden als Grundsatz anerkannt, daß kein Staats- diener seines Amtes willkürlich entsetzt werden kann." Die Erklärung des Ausdrucks "willkürlich" ist "nicht ohne Urtheil und Recht." Sehr genau und auf historischer Grundlage Zachariä, Deutsches Staatsrecht II. §. 143 ff. Man vergleiche dazu Malchus, Innere Politik I. S. 19. Das Haftungsrecht siehe Zöpfl §. 520; Zachariä §. 137 ff. Ueber Preußen speziell RönneII. §. 303 ff. Das französische Haftungsrecht bezeichnet Laferriere(Droit administratif I. Ch. II.): "Dans les fonctions publiques la responsabilite du superieur n'absorbe pas celle de l'inferieur; chacun repond de ses faits; chaque fonctionnaire est responsable en ce qui concerne des actes de l'administration -- ils ne pourront se couvrir des ordres inconstitutionnels ou des instructions illegales de leur superieurs." Das wäre sehr schön; nur urtheilt darüber in Frankreich nicht das Gericht, sondern der Conseil d'Etat, der selbst ein amtliches Organ ist (s. oben unter Klagrecht und Conseil d'Etat). In der That kann man nicht verkennen, daß gerade auf diesem Gebiete die Theorie höchst entscheidend und günstig gewirkt hat. Das öffentliche Recht hat durch sie vielleicht auf keinem Punkte so sehr den Charakter des Territorialen verloren und den des gemeingültigen Rechts dafür gewonnen; ein Ergebniß, das wir nur mit Freuden begrüßen können.
Drittes Gebiet. Die Selbstverwaltung und ihr Organismus.
I. Der allgemeine Begriff der Selbstverwaltung.
Neben dem ersten großen Organismus der Verwaltung, dem amt- lichen, steht nun, denselben fast allenthalben berührend, bestimmend und zum Theil ersetzend und verdrängend, der zweite Organismus der Selbstverwaltung.
Die Neuheit des Ausdrucks in eigenthümlicher Verbindung mit dem Alter der Sache hat es bisher nicht zu einem rechten Verständniß des ersteren kommen lassen. Die meisten Menschen dürften sich unter der Selbstverwaltung nicht einen Organismus, sondern vielmehr ein unklar vorgestelltes Princip denken, und zwar dasjenige, was wir als das Princip der freien Verwaltung bezeichnet haben, nach welchem dem Staatsbürgerthum ein Antheil an der Thätigkeit der vollziehenden
Dieß nun ſind die Grundlagen für den erſten großen Organismus der verwaltenden That, das Amtsweſen und den Staatsdienſt. Ein zweites nicht minder wichtiges Gebiet eröffnet ſich uns in der Selbſt- verwaltung.
Das neuere deutſche Staatsrecht iſt in Beziehung auf die obigen Fragen zu dem Satze gekommen, den wir nach Zöpfl (§. 521) aufnehmen: „Allgemein iſt in deutſchen Verfaſſungsurkunden als Grundſatz anerkannt, daß kein Staats- diener ſeines Amtes willkürlich entſetzt werden kann.“ Die Erklärung des Ausdrucks „willkürlich“ iſt „nicht ohne Urtheil und Recht.“ Sehr genau und auf hiſtoriſcher Grundlage Zachariä, Deutſches Staatsrecht II. §. 143 ff. Man vergleiche dazu Malchus, Innere Politik I. S. 19. Das Haftungsrecht ſiehe Zöpfl §. 520; Zachariä §. 137 ff. Ueber Preußen ſpeziell RönneII. §. 303 ff. Das franzöſiſche Haftungsrecht bezeichnet Laferrière(Droit administratif I. Ch. II.): „Dans les fonctions publiques la responsabilité du supérieur n’absorbe pas celle de l’inférieur; chacun répond de ses faits; chaque fonctionnaire est responsable en ce qui concerne des actes de l’administration — ils ne pourront se couvrir des ordres inconstitutionnels ou des instructions illégales de leur supérieurs.“ Das wäre ſehr ſchön; nur urtheilt darüber in Frankreich nicht das Gericht, ſondern der Conseil d’État, der ſelbſt ein amtliches Organ iſt (ſ. oben unter Klagrecht und Conseil d’État). In der That kann man nicht verkennen, daß gerade auf dieſem Gebiete die Theorie höchſt entſcheidend und günſtig gewirkt hat. Das öffentliche Recht hat durch ſie vielleicht auf keinem Punkte ſo ſehr den Charakter des Territorialen verloren und den des gemeingültigen Rechts dafür gewonnen; ein Ergebniß, das wir nur mit Freuden begrüßen können.
Drittes Gebiet. Die Selbſtverwaltung und ihr Organismus.
I. Der allgemeine Begriff der Selbſtverwaltung.
Neben dem erſten großen Organismus der Verwaltung, dem amt- lichen, ſteht nun, denſelben faſt allenthalben berührend, beſtimmend und zum Theil erſetzend und verdrängend, der zweite Organismus der Selbſtverwaltung.
Die Neuheit des Ausdrucks in eigenthümlicher Verbindung mit dem Alter der Sache hat es bisher nicht zu einem rechten Verſtändniß des erſteren kommen laſſen. Die meiſten Menſchen dürften ſich unter der Selbſtverwaltung nicht einen Organismus, ſondern vielmehr ein unklar vorgeſtelltes Princip denken, und zwar dasjenige, was wir als das Princip der freien Verwaltung bezeichnet haben, nach welchem dem Staatsbürgerthum ein Antheil an der Thätigkeit der vollziehenden
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zweites nicht minder wichtiges Gebiet eröffnet ſich uns in der Selbſt-
verwaltung.
Das neuere deutſche Staatsrecht iſt in Beziehung auf die obigen Fragen
zu dem Satze gekommen, den wir nach Zöpfl (§. 521) aufnehmen: „Allgemein
iſt in deutſchen Verfaſſungsurkunden als Grundſatz anerkannt, daß kein Staats-
diener ſeines Amtes willkürlich entſetzt werden kann.“ Die Erklärung des
Ausdrucks „willkürlich“ iſt „nicht ohne Urtheil und Recht.“ Sehr genau und
auf hiſtoriſcher Grundlage Zachariä, Deutſches Staatsrecht II. §. 143 ff.
Man vergleiche dazu Malchus, Innere Politik I. S. 19. Das Haftungsrecht
ſiehe Zöpfl §. 520; Zachariä §. 137 ff. Ueber Preußen ſpeziell Rönne II.
§. 303 ff. Das franzöſiſche Haftungsrecht bezeichnet Laferrière (Droit
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du supérieur n’absorbe pas celle de l’inférieur; chacun répond de ses faits;
chaque fonctionnaire est responsable en ce qui concerne des actes de
l’administration — ils ne pourront se couvrir des ordres inconstitutionnels ou
des instructions illégales de leur supérieurs.“ Das wäre ſehr ſchön; nur
urtheilt darüber in Frankreich nicht das Gericht, ſondern der Conseil d’État,
der ſelbſt ein amtliches Organ iſt (ſ. oben unter Klagrecht und Conseil d’État).
In der That kann man nicht verkennen, daß gerade auf dieſem Gebiete die
Theorie höchſt entſcheidend und günſtig gewirkt hat. Das öffentliche Recht hat
durch ſie vielleicht auf keinem Punkte ſo ſehr den Charakter des Territorialen
verloren und den des gemeingültigen Rechts dafür gewonnen; ein Ergebniß,
das wir nur mit Freuden begrüßen können.
Drittes Gebiet.
Die Selbſtverwaltung und ihr Organismus.
I. Der allgemeine Begriff der Selbſtverwaltung.
Neben dem erſten großen Organismus der Verwaltung, dem amt-
lichen, ſteht nun, denſelben faſt allenthalben berührend, beſtimmend und
zum Theil erſetzend und verdrängend, der zweite Organismus der
Selbſtverwaltung.
Die Neuheit des Ausdrucks in eigenthümlicher Verbindung mit
dem Alter der Sache hat es bisher nicht zu einem rechten Verſtändniß
des erſteren kommen laſſen. Die meiſten Menſchen dürften ſich unter
der Selbſtverwaltung nicht einen Organismus, ſondern vielmehr ein
unklar vorgeſtelltes Princip denken, und zwar dasjenige, was wir als
das Princip der freien Verwaltung bezeichnet haben, nach welchem dem
Staatsbürgerthum ein Antheil an der Thätigkeit der vollziehenden
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/387>, abgerufen am 22.11.2024.
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