durch Gesetz vom 22. Germinal an XI für die Fabrikstädte; ihre Er- richtung hat manche Modifikationen erlebt; die rechtliche Basis ist Art. 618 und 619 des Code du Com. Die letzten Organisationen sind vom Jahre 1848 und 1852.
Chambres de Commerce, entstanden aus Handelsvereinen und Corporationen; schon 1650 organisch eingerichtet, verschieden in den verschiedenen Landestheilen geordnet, verschwanden sie mit der ganzen ständischen Selbstverwaltung, 13 an der Zahl, im Jahr 1789. Erst im Jahr XI werden sie durch Arrete vom 3. Nivose hergestellt, und nach einigen Umgestaltungen definitiv in ihrer gegenwärtigen Gestalt durch Dekret vom 3. September 1851 und 30. August 1852 geregelt.
Conseils de Prud'hommes, das bekannte Organ für die Streitig- keiten zwischen Arbeitern und Herren, neugeordnet seit Gesetz vom 14. Mai 1851.
Conseil de fabrique, ein Gemeinderath für die Kirchenangelegen- heiten (fabrica ecclesiae), sehr alt, und durch eine Reihe neuer Dekrete in einzelnen Punkten bestimmt; -- und die Commissions des hopitaux, Hospitalräthe, unter Vorsitz des Maire für die Verwaltung der Hospitäler.
Conseil departemental de l'instruction publique neben dem Prefet, statt der alten conseils academiques (Gesetz vom 15. März 1850).
Conseils sanitaires, örtliche Gesundheitsräthe, theils aus Behörden, theils aus Aerzten bestehend.
Es ist möglich, daß uns dabei ein oder anderes Conseil entgan- gen ist, allein im Wesentlichen dürfte das Obige das System der Conseils darlegen. Wir werden dieß System ohnehin bei der eigent- lichen Verwaltung genauer untersuchen müssen. Das Angeführte dürfte aber genügen, um das System der französischen Selbstverwaltung zu zeigen. Das schematische Bild derselben würde daher unter Festhaltung des Begriffs der Conseils folgendes sein:
[Tabelle]
durch Geſetz vom 22. Germinal an XI für die Fabrikſtädte; ihre Er- richtung hat manche Modifikationen erlebt; die rechtliche Baſis iſt Art. 618 und 619 des Code du Com. Die letzten Organiſationen ſind vom Jahre 1848 und 1852.
Chambres de Commerce, entſtanden aus Handelsvereinen und Corporationen; ſchon 1650 organiſch eingerichtet, verſchieden in den verſchiedenen Landestheilen geordnet, verſchwanden ſie mit der ganzen ſtändiſchen Selbſtverwaltung, 13 an der Zahl, im Jahr 1789. Erſt im Jahr XI werden ſie durch Arrêté vom 3. Nivoſe hergeſtellt, und nach einigen Umgeſtaltungen definitiv in ihrer gegenwärtigen Geſtalt durch Dekret vom 3. September 1851 und 30. Auguſt 1852 geregelt.
Conseils de Prud’hommes, das bekannte Organ für die Streitig- keiten zwiſchen Arbeitern und Herren, neugeordnet ſeit Geſetz vom 14. Mai 1851.
Conseil de fabrique, ein Gemeinderath für die Kirchenangelegen- heiten (fabrica ecclesiae), ſehr alt, und durch eine Reihe neuer Dekrete in einzelnen Punkten beſtimmt; — und die Commissions des hôpitaux, Hoſpitalräthe, unter Vorſitz des Maire für die Verwaltung der Hoſpitäler.
Conseil départemental de l’instruction publique neben dem Préfet, ſtatt der alten conseils académiques (Geſetz vom 15. März 1850).
Conseils sanitaires, örtliche Geſundheitsräthe, theils aus Behörden, theils aus Aerzten beſtehend.
Es iſt möglich, daß uns dabei ein oder anderes Conseil entgan- gen iſt, allein im Weſentlichen dürfte das Obige das Syſtem der Conseils darlegen. Wir werden dieß Syſtem ohnehin bei der eigent- lichen Verwaltung genauer unterſuchen müſſen. Das Angeführte dürfte aber genügen, um das Syſtem der franzöſiſchen Selbſtverwaltung zu zeigen. Das ſchematiſche Bild derſelben würde daher unter Feſthaltung des Begriffs der Conseils folgendes ſein:
[Tabelle]
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0422"n="398"/>
durch Geſetz vom 22. Germinal <hirendition="#aq">an XI</hi> für die Fabrikſtädte; ihre Er-<lb/>
richtung hat manche Modifikationen erlebt; die rechtliche Baſis iſt<lb/>
Art. 618 und 619 des <hirendition="#aq">Code du Com.</hi> Die letzten Organiſationen<lb/>ſind vom Jahre 1848 und 1852.</p><lb/><p><hirendition="#i"><hirendition="#aq">Chambres de Commerce,</hi></hi> entſtanden aus Handelsvereinen und<lb/>
Corporationen; ſchon 1650 organiſch eingerichtet, verſchieden in den<lb/>
verſchiedenen Landestheilen geordnet, verſchwanden ſie mit der ganzen<lb/>ſtändiſchen Selbſtverwaltung, 13 an der Zahl, im Jahr 1789. Erſt<lb/>
im Jahr <hirendition="#aq">XI</hi> werden ſie durch <hirendition="#aq">Arrêté</hi> vom 3. Nivoſe hergeſtellt, und<lb/>
nach einigen Umgeſtaltungen definitiv in ihrer gegenwärtigen Geſtalt<lb/>
durch Dekret vom 3. September 1851 und 30. Auguſt 1852 geregelt.</p><lb/><p><hirendition="#i"><hirendition="#aq">Conseils de Prud’hommes,</hi></hi> das bekannte Organ für die Streitig-<lb/>
keiten zwiſchen Arbeitern und Herren, neugeordnet ſeit Geſetz vom<lb/>
14. Mai 1851.</p><lb/><p><hirendition="#i"><hirendition="#aq">Conseil de fabrique,</hi></hi> ein Gemeinderath für die Kirchenangelegen-<lb/>
heiten <hirendition="#aq">(fabrica ecclesiae),</hi>ſehr alt, und durch eine Reihe neuer Dekrete<lb/>
in einzelnen Punkten beſtimmt; — und die <hirendition="#i"><hirendition="#aq">Commissions des hôpitaux,</hi></hi><lb/>
Hoſpitalräthe, unter Vorſitz des Maire für die Verwaltung der<lb/>
Hoſpitäler.</p><lb/><p><hirendition="#i"><hirendition="#aq">Conseil départemental de l’instruction publique</hi></hi> neben dem <hirendition="#aq">Préfet,</hi><lb/>ſtatt der alten <hirendition="#aq">conseils académiques</hi> (Geſetz vom 15. März 1850).</p><lb/><p><hirendition="#i"><hirendition="#aq">Conseils sanitaires,</hi></hi> örtliche Geſundheitsräthe, theils aus Behörden,<lb/>
theils aus Aerzten beſtehend.</p><lb/><p>Es iſt möglich, daß uns dabei ein oder anderes <hirendition="#aq">Conseil</hi> entgan-<lb/>
gen iſt, allein im Weſentlichen dürfte das Obige das Syſtem der<lb/><hirendition="#aq">Conseils</hi> darlegen. Wir werden dieß Syſtem ohnehin bei der eigent-<lb/>
lichen Verwaltung genauer unterſuchen müſſen. Das Angeführte dürfte<lb/>
aber genügen, um das Syſtem der franzöſiſchen Selbſtverwaltung zu<lb/>
zeigen. Das ſchematiſche Bild derſelben würde daher unter Feſthaltung<lb/>
des Begriffs der <hirendition="#aq">Conseils</hi> folgendes ſein:</p><lb/><table><row><cell/></row></table></div></div></div></div></body></text></TEI>
[398/0422]
durch Geſetz vom 22. Germinal an XI für die Fabrikſtädte; ihre Er-
richtung hat manche Modifikationen erlebt; die rechtliche Baſis iſt
Art. 618 und 619 des Code du Com. Die letzten Organiſationen
ſind vom Jahre 1848 und 1852.
Chambres de Commerce, entſtanden aus Handelsvereinen und
Corporationen; ſchon 1650 organiſch eingerichtet, verſchieden in den
verſchiedenen Landestheilen geordnet, verſchwanden ſie mit der ganzen
ſtändiſchen Selbſtverwaltung, 13 an der Zahl, im Jahr 1789. Erſt
im Jahr XI werden ſie durch Arrêté vom 3. Nivoſe hergeſtellt, und
nach einigen Umgeſtaltungen definitiv in ihrer gegenwärtigen Geſtalt
durch Dekret vom 3. September 1851 und 30. Auguſt 1852 geregelt.
Conseils de Prud’hommes, das bekannte Organ für die Streitig-
keiten zwiſchen Arbeitern und Herren, neugeordnet ſeit Geſetz vom
14. Mai 1851.
Conseil de fabrique, ein Gemeinderath für die Kirchenangelegen-
heiten (fabrica ecclesiae), ſehr alt, und durch eine Reihe neuer Dekrete
in einzelnen Punkten beſtimmt; — und die Commissions des hôpitaux,
Hoſpitalräthe, unter Vorſitz des Maire für die Verwaltung der
Hoſpitäler.
Conseil départemental de l’instruction publique neben dem Préfet,
ſtatt der alten conseils académiques (Geſetz vom 15. März 1850).
Conseils sanitaires, örtliche Geſundheitsräthe, theils aus Behörden,
theils aus Aerzten beſtehend.
Es iſt möglich, daß uns dabei ein oder anderes Conseil entgan-
gen iſt, allein im Weſentlichen dürfte das Obige das Syſtem der
Conseils darlegen. Wir werden dieß Syſtem ohnehin bei der eigent-
lichen Verwaltung genauer unterſuchen müſſen. Das Angeführte dürfte
aber genügen, um das Syſtem der franzöſiſchen Selbſtverwaltung zu
zeigen. Das ſchematiſche Bild derſelben würde daher unter Feſthaltung
des Begriffs der Conseils folgendes ſein:
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/422>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.