der Selbstverwaltung überhaupt gemein. Sie sind daher, einmal be- stehend, dauernde Organe der öffentlichen Verwaltung, und müssen mit ihrem eigenthümlichen Organismus so wie mit ihrem Rechte stets in derselben erscheinen.
Corporationen und Stiftungen haben viel Gemeinsames, aber auch viel Verschiedenes. Wegen ihrer Beschränkung auf ganz einzelne Zwecke und wegen ihrer zum Theil ganz zufälligen inneren Ordnung beachtet man sie wenig. Dennoch sind sie ein immanentes Moment der freien Verwaltung, und für den ganzen Gang der letztern wichtig genug, um sie hier in denjenigen Punkten aufzuführen, in denen sie als ein orga- nisches Element des Gesammtlebens, und deßhalb zu allen Zeiten und bei allen Völkern erscheinen. Nur muß man dabei eben so strenge wieder beide in ihrem Wesen wie in ihrer Geschichte unterscheiden.
Alle Corporationen und Stiftungen im weitesten Sinne des Wortes haben das mit einander gemein, daß sie eine, über der Willkür der Einzelnen stehende, objektiv bestimmte Organisation ihrer Verwaltung haben, die man in analoger Weise wie bei der Selbstverwaltung der Gemeinde ihre Verfassung nennen kann. Eben so haben beide eine gleichfalls objektiv bestimmte Ordnung der Thätigkeit ihrer so bestimmten Organe, die man wohl entsprechend als ihre Verwaltung bezeichnen darf. Beide sind endlich nur denkbar, indem die ihnen zu Gebote stehenden Mittel für einen öffentlichen Zweck verwendet werden; das ist, indem ihre Verwendung eine im Wesen und im Gebiete der inneren Staatsverwaltung liegende Aufgabe erfüllt. Dadurch erstlich, und zwei- tens dadurch, daß sie mit ihrer Verfassung und Verwaltung einen ganz selbständigen, außerhalb des Staatswillens stehenden, aber dennoch der Staatsfunktion angehörenden Organismus bilden, gehören sie dem öffentlichen Rechte des Staats selber. Sie können nur bestehen, indem der Staat sie als solche förmlich anerkennt. Der Grund und die Nothwendigkeit dieser Anerkennung schließt daher den Satz in sich, daß sie mit ihrer Verfassung und Verwaltung mit dem Staatsleben und seiner Entwicklung, und zwar mit den großen Principien der Verfassung und Verwaltung des Staats nicht im Widerspruch stehen dürfen. Da nun aber die innere Organisation solcher Corporationen und Stiftungen stets in einer bestimmten Zeit, also in einer bestimmt gegebenen Ent- wicklungsstufe des Gesammtlebens entsteht und daher dieser ihrer Zeit entsprechend gebildet, aber mit dieser so bestimmten Ordnung auch als für alle Zeiten bleibend anerkannt wird, so leuchtet es ein, daß, wenn auch Jahrhunderte darüber weggehen, dennoch zu irgend einer Epoche und in irgend einer Form der Fall eintreten kann und wird, in welchem das formell anerkannte Recht solcher Körperschaften mit den
der Selbſtverwaltung überhaupt gemein. Sie ſind daher, einmal be- ſtehend, dauernde Organe der öffentlichen Verwaltung, und müſſen mit ihrem eigenthümlichen Organismus ſo wie mit ihrem Rechte ſtets in derſelben erſcheinen.
Corporationen und Stiftungen haben viel Gemeinſames, aber auch viel Verſchiedenes. Wegen ihrer Beſchränkung auf ganz einzelne Zwecke und wegen ihrer zum Theil ganz zufälligen inneren Ordnung beachtet man ſie wenig. Dennoch ſind ſie ein immanentes Moment der freien Verwaltung, und für den ganzen Gang der letztern wichtig genug, um ſie hier in denjenigen Punkten aufzuführen, in denen ſie als ein orga- niſches Element des Geſammtlebens, und deßhalb zu allen Zeiten und bei allen Völkern erſcheinen. Nur muß man dabei eben ſo ſtrenge wieder beide in ihrem Weſen wie in ihrer Geſchichte unterſcheiden.
Alle Corporationen und Stiftungen im weiteſten Sinne des Wortes haben das mit einander gemein, daß ſie eine, über der Willkür der Einzelnen ſtehende, objektiv beſtimmte Organiſation ihrer Verwaltung haben, die man in analoger Weiſe wie bei der Selbſtverwaltung der Gemeinde ihre Verfaſſung nennen kann. Eben ſo haben beide eine gleichfalls objektiv beſtimmte Ordnung der Thätigkeit ihrer ſo beſtimmten Organe, die man wohl entſprechend als ihre Verwaltung bezeichnen darf. Beide ſind endlich nur denkbar, indem die ihnen zu Gebote ſtehenden Mittel für einen öffentlichen Zweck verwendet werden; das iſt, indem ihre Verwendung eine im Weſen und im Gebiete der inneren Staatsverwaltung liegende Aufgabe erfüllt. Dadurch erſtlich, und zwei- tens dadurch, daß ſie mit ihrer Verfaſſung und Verwaltung einen ganz ſelbſtändigen, außerhalb des Staatswillens ſtehenden, aber dennoch der Staatsfunktion angehörenden Organismus bilden, gehören ſie dem öffentlichen Rechte des Staats ſelber. Sie können nur beſtehen, indem der Staat ſie als ſolche förmlich anerkennt. Der Grund und die Nothwendigkeit dieſer Anerkennung ſchließt daher den Satz in ſich, daß ſie mit ihrer Verfaſſung und Verwaltung mit dem Staatsleben und ſeiner Entwicklung, und zwar mit den großen Principien der Verfaſſung und Verwaltung des Staats nicht im Widerſpruch ſtehen dürfen. Da nun aber die innere Organiſation ſolcher Corporationen und Stiftungen ſtets in einer beſtimmten Zeit, alſo in einer beſtimmt gegebenen Ent- wicklungsſtufe des Geſammtlebens entſteht und daher dieſer ihrer Zeit entſprechend gebildet, aber mit dieſer ſo beſtimmten Ordnung auch als für alle Zeiten bleibend anerkannt wird, ſo leuchtet es ein, daß, wenn auch Jahrhunderte darüber weggehen, dennoch zu irgend einer Epoche und in irgend einer Form der Fall eintreten kann und wird, in welchem das formell anerkannte Recht ſolcher Körperſchaften mit den
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der Selbſtverwaltung überhaupt gemein. Sie ſind daher, einmal be-
ſtehend, dauernde Organe der öffentlichen Verwaltung, und müſſen mit
ihrem eigenthümlichen Organismus ſo wie mit ihrem Rechte ſtets in
derſelben erſcheinen.
Corporationen und Stiftungen haben viel Gemeinſames, aber auch
viel Verſchiedenes. Wegen ihrer Beſchränkung auf ganz einzelne Zwecke
und wegen ihrer zum Theil ganz zufälligen inneren Ordnung beachtet
man ſie wenig. Dennoch ſind ſie ein immanentes Moment der freien
Verwaltung, und für den ganzen Gang der letztern wichtig genug, um
ſie hier in denjenigen Punkten aufzuführen, in denen ſie als ein orga-
niſches Element des Geſammtlebens, und deßhalb zu allen Zeiten und
bei allen Völkern erſcheinen. Nur muß man dabei eben ſo ſtrenge
wieder beide in ihrem Weſen wie in ihrer Geſchichte unterſcheiden.
Alle Corporationen und Stiftungen im weiteſten Sinne des Wortes
haben das mit einander gemein, daß ſie eine, über der Willkür der
Einzelnen ſtehende, objektiv beſtimmte Organiſation ihrer Verwaltung
haben, die man in analoger Weiſe wie bei der Selbſtverwaltung der
Gemeinde ihre Verfaſſung nennen kann. Eben ſo haben beide eine
gleichfalls objektiv beſtimmte Ordnung der Thätigkeit ihrer ſo beſtimmten
Organe, die man wohl entſprechend als ihre Verwaltung bezeichnen
darf. Beide ſind endlich nur denkbar, indem die ihnen zu Gebote
ſtehenden Mittel für einen öffentlichen Zweck verwendet werden; das iſt,
indem ihre Verwendung eine im Weſen und im Gebiete der inneren
Staatsverwaltung liegende Aufgabe erfüllt. Dadurch erſtlich, und zwei-
tens dadurch, daß ſie mit ihrer Verfaſſung und Verwaltung einen ganz
ſelbſtändigen, außerhalb des Staatswillens ſtehenden, aber dennoch der
Staatsfunktion angehörenden Organismus bilden, gehören ſie dem
öffentlichen Rechte des Staats ſelber. Sie können nur beſtehen, indem
der Staat ſie als ſolche förmlich anerkennt. Der Grund und die
Nothwendigkeit dieſer Anerkennung ſchließt daher den Satz in ſich, daß
ſie mit ihrer Verfaſſung und Verwaltung mit dem Staatsleben und
ſeiner Entwicklung, und zwar mit den großen Principien der Verfaſſung
und Verwaltung des Staats nicht im Widerſpruch ſtehen dürfen. Da
nun aber die innere Organiſation ſolcher Corporationen und Stiftungen
ſtets in einer beſtimmten Zeit, alſo in einer beſtimmt gegebenen Ent-
wicklungsſtufe des Geſammtlebens entſteht und daher dieſer ihrer Zeit
entſprechend gebildet, aber mit dieſer ſo beſtimmten Ordnung auch als
für alle Zeiten bleibend anerkannt wird, ſo leuchtet es ein, daß,
wenn auch Jahrhunderte darüber weggehen, dennoch zu irgend einer
Epoche und in irgend einer Form der Fall eintreten kann und wird,
in welchem das formell anerkannte Recht ſolcher Körperſchaften mit den
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/534>, abgerufen am 22.11.2024.
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