Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

aufsicht bleibt. Man muß zu dem Ende das Wesen der Stiftungen so
scharf als möglich, namentlich den Corporationen gegenüber, bestimmen,
da man im gewöhnlichen Leben oft beide ganz verwechselt, und die
Theorie hier gänzlich schweigt.

Es ist eine gewisse Schwierigkeit, die im Laufe der historischen Entwick-
lung liegt, über den Begriff der Corporationen einig und klar zu sein; der
Ausdruck hat im gewöhnlichen Sprachgebrauch zwei wesentlich verschiedene Be-
deutungen. Zuerst versteht man unter Corporation eine sogenannte juristische
Persönlichkeit überhaupt; dann erst denkt man sich den eigentlichen Verwaltungs-
zweck hinzu. Dadurch kommt man leicht dazu, jede juristische Persönlichkeit
eine Corporation zu nennen, indem man das Recht einer solchen juristischen
Persönlichkeit eben als das Recht eine Corporation zu sein bezeichnet. Man
begreift daher im Allgemeinen auch alle Körper der örtlichen Selbstverwaltung,
namentlich der Gemeinden, unter dem Begriff der Corporation, und indem
man das thut, ist offenbar der specifische Begriff derselben verflüchtigt. Daher
kommt dann die an sich merkwürdige Erscheinung, daß wir in der allgemeinen
deutschen Staatsrechtslehre, wie bei Zachariä, Zöpfl, Klüber u. s. w. gar
nichts über Corporationen finden, und selbst in den territorialen Staatsrechten
erscheinen sie bei einigen gar nicht, wie bei Milhauser (Sachsen), Weiß
(Hessen), Schweizer (Sachsen-Weimar), Pfister (Baden), während Rönne
sie ganz mit den Vereinen, insofern dieselben juristische Persönlichkeiten sind,
verwechselt (I. 100), woran freilich die Verfassung von 1850 Schuld ist, die
unter "Corporationsrechten" geradezu nur die Rechte der juristischen Persönlichkeit
versteht (Art. 31); dennoch ist der Unterschied klar genug. Eine Corporation
ist allerdings eine juristische Persönlichkeit, aber eine solche, die ein eigenes Ver-
mögen für einen bestimmten Verwaltungszweck besitzt, ohne daß dieß Vermögen
ein gemeinschaftliches Eigenthum ihrer Mitglieder wäre. Das erste unterscheidet
sie sehr klar von der juristischen Persönlichkeit der Gemeinde, das zweite von
der der Vereine. Aber gerade diese ihre Natur hat sie, mit dem Uebergange
der Verwaltung an die Staatsgewalt, fast ganz aufgelöst, so daß sie nur noch
in wenigen Erscheinungen dastehen, nachdem auch die gewerblichen Corporationen
der Zünfte und Innungen vor der Gewerbefreiheit verschwunden sind. Die
Corporationen haben sich dadurch auf ihr eigenthümliches Gebiet zurückgezogen;
sie erscheinen nur noch als Corporationen des geistigen Berufes, der Kirche und
der Wissenschaft. Sie müssen daher jetzt als die Selbstverwaltungsge-
meinden des geistigen Lebens
betrachtet werden. In diesem Sinne hat
es eine Bedeutung, sie nicht zu reinen Staatsanstalten werden zu lassen, na-
mentlich in Deutschland und Frankreich, wo die Selbstverwaltung noch so un-
vollkommen entwickelt ist. Das nun, was diese Corporationen davor bisher
geschützt hat, ist das ständische Princip. In Frankreich lebt das ständische
Element nur noch in der Selbständigkeit der Kirche und der Begriff der "Cor-
poration" ist daher durch wissenschaftliche Selbstverwaltungskörper gar nicht
vertreten, wohl aber durch die Confreries und Congregations religieuses,
welche die einzigen Corporationen in Frankreich bilden. In England ist die

aufſicht bleibt. Man muß zu dem Ende das Weſen der Stiftungen ſo
ſcharf als möglich, namentlich den Corporationen gegenüber, beſtimmen,
da man im gewöhnlichen Leben oft beide ganz verwechſelt, und die
Theorie hier gänzlich ſchweigt.

Es iſt eine gewiſſe Schwierigkeit, die im Laufe der hiſtoriſchen Entwick-
lung liegt, über den Begriff der Corporationen einig und klar zu ſein; der
Ausdruck hat im gewöhnlichen Sprachgebrauch zwei weſentlich verſchiedene Be-
deutungen. Zuerſt verſteht man unter Corporation eine ſogenannte juriſtiſche
Perſönlichkeit überhaupt; dann erſt denkt man ſich den eigentlichen Verwaltungs-
zweck hinzu. Dadurch kommt man leicht dazu, jede juriſtiſche Perſönlichkeit
eine Corporation zu nennen, indem man das Recht einer ſolchen juriſtiſchen
Perſönlichkeit eben als das Recht eine Corporation zu ſein bezeichnet. Man
begreift daher im Allgemeinen auch alle Körper der örtlichen Selbſtverwaltung,
namentlich der Gemeinden, unter dem Begriff der Corporation, und indem
man das thut, iſt offenbar der ſpecifiſche Begriff derſelben verflüchtigt. Daher
kommt dann die an ſich merkwürdige Erſcheinung, daß wir in der allgemeinen
deutſchen Staatsrechtslehre, wie bei Zachariä, Zöpfl, Klüber u. ſ. w. gar
nichts über Corporationen finden, und ſelbſt in den territorialen Staatsrechten
erſcheinen ſie bei einigen gar nicht, wie bei Milhauſer (Sachſen), Weiß
(Heſſen), Schweizer (Sachſen-Weimar), Pfiſter (Baden), während Rönne
ſie ganz mit den Vereinen, inſofern dieſelben juriſtiſche Perſönlichkeiten ſind,
verwechſelt (I. 100), woran freilich die Verfaſſung von 1850 Schuld iſt, die
unter „Corporationsrechten“ geradezu nur die Rechte der juriſtiſchen Perſönlichkeit
verſteht (Art. 31); dennoch iſt der Unterſchied klar genug. Eine Corporation
iſt allerdings eine juriſtiſche Perſönlichkeit, aber eine ſolche, die ein eigenes Ver-
mögen für einen beſtimmten Verwaltungszweck beſitzt, ohne daß dieß Vermögen
ein gemeinſchaftliches Eigenthum ihrer Mitglieder wäre. Das erſte unterſcheidet
ſie ſehr klar von der juriſtiſchen Perſönlichkeit der Gemeinde, das zweite von
der der Vereine. Aber gerade dieſe ihre Natur hat ſie, mit dem Uebergange
der Verwaltung an die Staatsgewalt, faſt ganz aufgelöst, ſo daß ſie nur noch
in wenigen Erſcheinungen daſtehen, nachdem auch die gewerblichen Corporationen
der Zünfte und Innungen vor der Gewerbefreiheit verſchwunden ſind. Die
Corporationen haben ſich dadurch auf ihr eigenthümliches Gebiet zurückgezogen;
ſie erſcheinen nur noch als Corporationen des geiſtigen Berufes, der Kirche und
der Wiſſenſchaft. Sie müſſen daher jetzt als die Selbſtverwaltungsge-
meinden des geiſtigen Lebens
betrachtet werden. In dieſem Sinne hat
es eine Bedeutung, ſie nicht zu reinen Staatsanſtalten werden zu laſſen, na-
mentlich in Deutſchland und Frankreich, wo die Selbſtverwaltung noch ſo un-
vollkommen entwickelt iſt. Das nun, was dieſe Corporationen davor bisher
geſchützt hat, iſt das ſtändiſche Princip. In Frankreich lebt das ſtändiſche
Element nur noch in der Selbſtändigkeit der Kirche und der Begriff der „Cor-
poration“ iſt daher durch wiſſenſchaftliche Selbſtverwaltungskörper gar nicht
vertreten, wohl aber durch die Confréries und Congrégations réligieuses,
welche die einzigen Corporationen in Frankreich bilden. In England iſt die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0540" n="516"/>
auf&#x017F;icht bleibt. Man muß zu dem Ende das We&#x017F;en der Stiftungen &#x017F;o<lb/>
&#x017F;charf als möglich, namentlich den Corporationen gegenüber, be&#x017F;timmen,<lb/>
da man im gewöhnlichen Leben oft beide ganz verwech&#x017F;elt, und die<lb/>
Theorie hier gänzlich &#x017F;chweigt.</p><lb/>
                <p>Es i&#x017F;t eine gewi&#x017F;&#x017F;e Schwierigkeit, die im Laufe der hi&#x017F;tori&#x017F;chen Entwick-<lb/>
lung liegt, über den Begriff der Corporationen einig und klar zu &#x017F;ein; der<lb/>
Ausdruck hat im gewöhnlichen Sprachgebrauch zwei we&#x017F;entlich ver&#x017F;chiedene Be-<lb/>
deutungen. <hi rendition="#g">Zuer&#x017F;t</hi> ver&#x017F;teht man unter Corporation eine &#x017F;ogenannte juri&#x017F;ti&#x017F;che<lb/>
Per&#x017F;önlichkeit überhaupt; <hi rendition="#g">dann</hi> er&#x017F;t denkt man &#x017F;ich den eigentlichen Verwaltungs-<lb/>
zweck hinzu. Dadurch kommt man leicht dazu, jede juri&#x017F;ti&#x017F;che Per&#x017F;önlichkeit<lb/>
eine Corporation zu nennen, indem man das Recht einer &#x017F;olchen juri&#x017F;ti&#x017F;chen<lb/>
Per&#x017F;önlichkeit eben als das Recht eine Corporation zu &#x017F;ein bezeichnet. Man<lb/>
begreift daher im Allgemeinen auch alle Körper der örtlichen Selb&#x017F;tverwaltung,<lb/>
namentlich der Gemeinden, unter dem Begriff der Corporation, und indem<lb/>
man das thut, i&#x017F;t offenbar der &#x017F;pecifi&#x017F;che Begriff der&#x017F;elben verflüchtigt. Daher<lb/>
kommt dann die an &#x017F;ich merkwürdige Er&#x017F;cheinung, daß wir in der allgemeinen<lb/>
deut&#x017F;chen Staatsrechtslehre, wie bei <hi rendition="#g">Zachariä, Zöpfl, Klüber</hi> u. &#x017F;. w. gar<lb/>
nichts über Corporationen finden, und &#x017F;elb&#x017F;t in den territorialen Staatsrechten<lb/>
er&#x017F;cheinen &#x017F;ie bei einigen gar nicht, wie bei <hi rendition="#g">Milhau&#x017F;er</hi> (Sach&#x017F;en), <hi rendition="#g">Weiß</hi><lb/>
(He&#x017F;&#x017F;en), <hi rendition="#g">Schweizer</hi> (Sach&#x017F;en-Weimar), <hi rendition="#g">Pfi&#x017F;ter</hi> (Baden), während <hi rendition="#g">Rönne</hi><lb/>
&#x017F;ie ganz mit den Vereinen, in&#x017F;ofern die&#x017F;elben juri&#x017F;ti&#x017F;che Per&#x017F;önlichkeiten &#x017F;ind,<lb/>
verwech&#x017F;elt (<hi rendition="#aq">I.</hi> 100), woran freilich die Verfa&#x017F;&#x017F;ung von 1850 Schuld i&#x017F;t, die<lb/>
unter &#x201E;Corporationsrechten&#x201C; geradezu nur die Rechte der juri&#x017F;ti&#x017F;chen Per&#x017F;önlichkeit<lb/>
ver&#x017F;teht (Art. 31); dennoch i&#x017F;t der Unter&#x017F;chied klar genug. Eine Corporation<lb/>
i&#x017F;t allerdings eine juri&#x017F;ti&#x017F;che Per&#x017F;önlichkeit, aber eine &#x017F;olche, die ein eigenes Ver-<lb/>
mögen für einen be&#x017F;timmten Verwaltungszweck be&#x017F;itzt, ohne daß dieß Vermögen<lb/>
ein gemein&#x017F;chaftliches Eigenthum ihrer Mitglieder wäre. Das er&#x017F;te unter&#x017F;cheidet<lb/>
&#x017F;ie &#x017F;ehr klar von der juri&#x017F;ti&#x017F;chen Per&#x017F;önlichkeit der Gemeinde, das zweite von<lb/>
der der Vereine. Aber gerade die&#x017F;e ihre Natur hat &#x017F;ie, mit dem Uebergange<lb/>
der Verwaltung an die Staatsgewalt, fa&#x017F;t ganz aufgelöst, &#x017F;o daß &#x017F;ie nur noch<lb/>
in wenigen Er&#x017F;cheinungen da&#x017F;tehen, nachdem auch die gewerblichen Corporationen<lb/>
der Zünfte und Innungen vor der Gewerbefreiheit ver&#x017F;chwunden &#x017F;ind. Die<lb/>
Corporationen haben &#x017F;ich dadurch auf ihr eigenthümliches Gebiet zurückgezogen;<lb/>
&#x017F;ie er&#x017F;cheinen nur noch als Corporationen des <hi rendition="#g">gei&#x017F;tigen</hi> Berufes, der Kirche und<lb/>
der Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft. Sie mü&#x017F;&#x017F;en daher jetzt als die <hi rendition="#g">Selb&#x017F;tverwaltungsge-<lb/>
meinden des gei&#x017F;tigen Lebens</hi> betrachtet werden. In die&#x017F;em Sinne hat<lb/>
es eine Bedeutung, &#x017F;ie nicht zu reinen Staatsan&#x017F;talten werden zu la&#x017F;&#x017F;en, na-<lb/>
mentlich in Deut&#x017F;chland und Frankreich, wo die Selb&#x017F;tverwaltung noch &#x017F;o un-<lb/>
vollkommen entwickelt i&#x017F;t. Das nun, was die&#x017F;e Corporationen davor bisher<lb/>
ge&#x017F;chützt hat, i&#x017F;t das <hi rendition="#g">&#x017F;tändi&#x017F;che</hi> Princip. In Frankreich lebt das &#x017F;tändi&#x017F;che<lb/>
Element nur noch in der Selb&#x017F;tändigkeit der Kirche und der Begriff der &#x201E;Cor-<lb/>
poration&#x201C; i&#x017F;t daher durch wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftliche Selb&#x017F;tverwaltungskörper gar nicht<lb/>
vertreten, wohl aber durch die <hi rendition="#aq">Confréries</hi> und <hi rendition="#aq">Congrégations réligieuses,</hi><lb/>
welche die einzigen Corporationen in Frankreich bilden. In England i&#x017F;t die<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[516/0540] aufſicht bleibt. Man muß zu dem Ende das Weſen der Stiftungen ſo ſcharf als möglich, namentlich den Corporationen gegenüber, beſtimmen, da man im gewöhnlichen Leben oft beide ganz verwechſelt, und die Theorie hier gänzlich ſchweigt. Es iſt eine gewiſſe Schwierigkeit, die im Laufe der hiſtoriſchen Entwick- lung liegt, über den Begriff der Corporationen einig und klar zu ſein; der Ausdruck hat im gewöhnlichen Sprachgebrauch zwei weſentlich verſchiedene Be- deutungen. Zuerſt verſteht man unter Corporation eine ſogenannte juriſtiſche Perſönlichkeit überhaupt; dann erſt denkt man ſich den eigentlichen Verwaltungs- zweck hinzu. Dadurch kommt man leicht dazu, jede juriſtiſche Perſönlichkeit eine Corporation zu nennen, indem man das Recht einer ſolchen juriſtiſchen Perſönlichkeit eben als das Recht eine Corporation zu ſein bezeichnet. Man begreift daher im Allgemeinen auch alle Körper der örtlichen Selbſtverwaltung, namentlich der Gemeinden, unter dem Begriff der Corporation, und indem man das thut, iſt offenbar der ſpecifiſche Begriff derſelben verflüchtigt. Daher kommt dann die an ſich merkwürdige Erſcheinung, daß wir in der allgemeinen deutſchen Staatsrechtslehre, wie bei Zachariä, Zöpfl, Klüber u. ſ. w. gar nichts über Corporationen finden, und ſelbſt in den territorialen Staatsrechten erſcheinen ſie bei einigen gar nicht, wie bei Milhauſer (Sachſen), Weiß (Heſſen), Schweizer (Sachſen-Weimar), Pfiſter (Baden), während Rönne ſie ganz mit den Vereinen, inſofern dieſelben juriſtiſche Perſönlichkeiten ſind, verwechſelt (I. 100), woran freilich die Verfaſſung von 1850 Schuld iſt, die unter „Corporationsrechten“ geradezu nur die Rechte der juriſtiſchen Perſönlichkeit verſteht (Art. 31); dennoch iſt der Unterſchied klar genug. Eine Corporation iſt allerdings eine juriſtiſche Perſönlichkeit, aber eine ſolche, die ein eigenes Ver- mögen für einen beſtimmten Verwaltungszweck beſitzt, ohne daß dieß Vermögen ein gemeinſchaftliches Eigenthum ihrer Mitglieder wäre. Das erſte unterſcheidet ſie ſehr klar von der juriſtiſchen Perſönlichkeit der Gemeinde, das zweite von der der Vereine. Aber gerade dieſe ihre Natur hat ſie, mit dem Uebergange der Verwaltung an die Staatsgewalt, faſt ganz aufgelöst, ſo daß ſie nur noch in wenigen Erſcheinungen daſtehen, nachdem auch die gewerblichen Corporationen der Zünfte und Innungen vor der Gewerbefreiheit verſchwunden ſind. Die Corporationen haben ſich dadurch auf ihr eigenthümliches Gebiet zurückgezogen; ſie erſcheinen nur noch als Corporationen des geiſtigen Berufes, der Kirche und der Wiſſenſchaft. Sie müſſen daher jetzt als die Selbſtverwaltungsge- meinden des geiſtigen Lebens betrachtet werden. In dieſem Sinne hat es eine Bedeutung, ſie nicht zu reinen Staatsanſtalten werden zu laſſen, na- mentlich in Deutſchland und Frankreich, wo die Selbſtverwaltung noch ſo un- vollkommen entwickelt iſt. Das nun, was dieſe Corporationen davor bisher geſchützt hat, iſt das ſtändiſche Princip. In Frankreich lebt das ſtändiſche Element nur noch in der Selbſtändigkeit der Kirche und der Begriff der „Cor- poration“ iſt daher durch wiſſenſchaftliche Selbſtverwaltungskörper gar nicht vertreten, wohl aber durch die Confréries und Congrégations réligieuses, welche die einzigen Corporationen in Frankreich bilden. In England iſt die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/540
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 516. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/540>, abgerufen am 22.11.2024.