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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Das zweite Moment aber besteht hier, wie für die folgenden Theile, in
der Anwendung dieser Grundsätze des allgemeinen Vereinsrechts auf die Aktien-
vereine
. Hier ist es zuerst, wo wir der Aktie als Element des Vereins-
wesens begegnen, und daher ihren großen Einfluß auf das Recht desselben
charakterisiren müssen, der zum Theil so weit geht, daß man, wie Jolly und
zum Theil sogar Auerbach, über den Aktienvereinen alle anderen Vereine ver-
gißt. Die Aktie nämlich hat in den Verein das Element des bürgerlichen
Rechts
hineingebracht, indem sie den organischen Anspruch des Einzelnen auf
Theilnahme an dem Verein zu einem Privatanspruch, das öffentliche Interesse
desselben an den letzteren zu einem wirthschaftlichen Einzelinteresse allenthalben
da gemacht hat, wo sie aufgetreten ist. Sie hat daher die Anwendung aller
Grundsätze, welche für die Gesellschaften mit voller Berechtigung gültig sein
müssen, auch auf die Vereine übertragen. Durch sie ist die Theilnahme an
dem öffentlichen Zwecke des Vereins zu einer Theilnahme an einem gemein-
schaftlichen Geschäfte geworden; und allerdings, so weit sie auftritt, mit gutem
Rechte. Der Unterschied des Aktionärs vom Vereinsmitgliede erscheint dabei
wesentlich in drei Punkten, welche für Mitgliedschaft und Generalversamm-
lung entscheidend werden. Zuerst in dem nur bei Aktien möglichen Grundsatz,
daß das Recht der vollen Mitgliedschaft von einer gewissen Anzahl von Aktien
abhängt; zweitens in der nur bei Aktien denkbaren Stellvertretung; drit-
tens
in der Frage, wie groß die Majorität für gewisse Beschlüsse sein müsse.
Alle diese Fragen und sogar die Verschiedenheit der Bestimmungen über die-
selben, wie sie in den einzelnen Statuten vorkommen, lassen sich deßhalb nicht
auf das Vereinsrecht im Allgemeinen, sondern nur auf Aktiengesellschaften an-
wenden, welche durch ihren Zweck zugleich Vereine sind. Für alle andern
Vereine gelten sie nicht, und bilden daher auch kein allgemeines Vereinsrecht.
Daher denn auch das natürliche Verhältniß, daß die Vereinsgesetze der einzelnen
Staaten hierauf keine Rücksicht nehmen, wenn sie nicht, wie das preußische
Gesetz
vom 9. Nov. 1843, speziell für Aktiengesellschaften gegeben und als
Vorläufer des Handelsgesetzbuches zu betrachten sind. Das österreichische
Vereinsgesetz von 1852 bezieht sogar die Bestimmungen des §. 12. g. aus-
drücklich nur auf Aktienvereine. Ueber das englische Recht vergl. Güter-
bock
, die englischen Aktiengesetze von 1856 und 1857. Das deutsche Recht
ist namentlich von Auerbach (Gesellschaftswesen §. 92) sehr gut und gründlich
dargestellt, jedoch ausschließlich nur für die Verfassung von Aktiengesellschaften
auf Grundlage des Handelsgesetzbuches. Freilich müssen wir hinzufügen, daß
Statuten reiner Vereine sehr wenig darüber enthalten, und auch wenig Ver-
anlassung haben, über die obigen allgemeinen Grundsätze hinauszugehen.

2) Die allgemeinen Elemente des Vereinsorganismus.
a) Die Vertretungsorgane. Der Vorstand. Der Verwaltungsrath. Der Revisions-
ausschuß.

Wie in der Verfassung, so hat auch in seinem Organismus das
Vereinswesen gewisse auf der Natur des Vereins selbst ruhende Punkte,

Stein, die Verwaltungslehre. I. 38

Das zweite Moment aber beſteht hier, wie für die folgenden Theile, in
der Anwendung dieſer Grundſätze des allgemeinen Vereinsrechts auf die Aktien-
vereine
. Hier iſt es zuerſt, wo wir der Aktie als Element des Vereins-
weſens begegnen, und daher ihren großen Einfluß auf das Recht deſſelben
charakteriſiren müſſen, der zum Theil ſo weit geht, daß man, wie Jolly und
zum Theil ſogar Auerbach, über den Aktienvereinen alle anderen Vereine ver-
gißt. Die Aktie nämlich hat in den Verein das Element des bürgerlichen
Rechts
hineingebracht, indem ſie den organiſchen Anſpruch des Einzelnen auf
Theilnahme an dem Verein zu einem Privatanſpruch, das öffentliche Intereſſe
deſſelben an den letzteren zu einem wirthſchaftlichen Einzelintereſſe allenthalben
da gemacht hat, wo ſie aufgetreten iſt. Sie hat daher die Anwendung aller
Grundſätze, welche für die Geſellſchaften mit voller Berechtigung gültig ſein
müſſen, auch auf die Vereine übertragen. Durch ſie iſt die Theilnahme an
dem öffentlichen Zwecke des Vereins zu einer Theilnahme an einem gemein-
ſchaftlichen Geſchäfte geworden; und allerdings, ſo weit ſie auftritt, mit gutem
Rechte. Der Unterſchied des Aktionärs vom Vereinsmitgliede erſcheint dabei
weſentlich in drei Punkten, welche für Mitgliedſchaft und Generalverſamm-
lung entſcheidend werden. Zuerſt in dem nur bei Aktien möglichen Grundſatz,
daß das Recht der vollen Mitgliedſchaft von einer gewiſſen Anzahl von Aktien
abhängt; zweitens in der nur bei Aktien denkbaren Stellvertretung; drit-
tens
in der Frage, wie groß die Majorität für gewiſſe Beſchlüſſe ſein müſſe.
Alle dieſe Fragen und ſogar die Verſchiedenheit der Beſtimmungen über die-
ſelben, wie ſie in den einzelnen Statuten vorkommen, laſſen ſich deßhalb nicht
auf das Vereinsrecht im Allgemeinen, ſondern nur auf Aktiengeſellſchaften an-
wenden, welche durch ihren Zweck zugleich Vereine ſind. Für alle andern
Vereine gelten ſie nicht, und bilden daher auch kein allgemeines Vereinsrecht.
Daher denn auch das natürliche Verhältniß, daß die Vereinsgeſetze der einzelnen
Staaten hierauf keine Rückſicht nehmen, wenn ſie nicht, wie das preußiſche
Geſetz
vom 9. Nov. 1843, ſpeziell für Aktiengeſellſchaften gegeben und als
Vorläufer des Handelsgeſetzbuches zu betrachten ſind. Das öſterreichiſche
Vereinsgeſetz von 1852 bezieht ſogar die Beſtimmungen des §. 12. g. aus-
drücklich nur auf Aktienvereine. Ueber das engliſche Recht vergl. Güter-
bock
, die engliſchen Aktiengeſetze von 1856 und 1857. Das deutſche Recht
iſt namentlich von Auerbach (Geſellſchaftsweſen §. 92) ſehr gut und gründlich
dargeſtellt, jedoch ausſchließlich nur für die Verfaſſung von Aktiengeſellſchaften
auf Grundlage des Handelsgeſetzbuches. Freilich müſſen wir hinzufügen, daß
Statuten reiner Vereine ſehr wenig darüber enthalten, und auch wenig Ver-
anlaſſung haben, über die obigen allgemeinen Grundſätze hinauszugehen.

2) Die allgemeinen Elemente des Vereinsorganismus.
a) Die Vertretungsorgane. Der Vorſtand. Der Verwaltungsrath. Der Reviſions-
ausſchuß.

Wie in der Verfaſſung, ſo hat auch in ſeinem Organismus das
Vereinsweſen gewiſſe auf der Natur des Vereins ſelbſt ruhende Punkte,

Stein, die Verwaltungslehre. I. 38
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[593/0617] Das zweite Moment aber beſteht hier, wie für die folgenden Theile, in der Anwendung dieſer Grundſätze des allgemeinen Vereinsrechts auf die Aktien- vereine. Hier iſt es zuerſt, wo wir der Aktie als Element des Vereins- weſens begegnen, und daher ihren großen Einfluß auf das Recht deſſelben charakteriſiren müſſen, der zum Theil ſo weit geht, daß man, wie Jolly und zum Theil ſogar Auerbach, über den Aktienvereinen alle anderen Vereine ver- gißt. Die Aktie nämlich hat in den Verein das Element des bürgerlichen Rechts hineingebracht, indem ſie den organiſchen Anſpruch des Einzelnen auf Theilnahme an dem Verein zu einem Privatanſpruch, das öffentliche Intereſſe deſſelben an den letzteren zu einem wirthſchaftlichen Einzelintereſſe allenthalben da gemacht hat, wo ſie aufgetreten iſt. Sie hat daher die Anwendung aller Grundſätze, welche für die Geſellſchaften mit voller Berechtigung gültig ſein müſſen, auch auf die Vereine übertragen. Durch ſie iſt die Theilnahme an dem öffentlichen Zwecke des Vereins zu einer Theilnahme an einem gemein- ſchaftlichen Geſchäfte geworden; und allerdings, ſo weit ſie auftritt, mit gutem Rechte. Der Unterſchied des Aktionärs vom Vereinsmitgliede erſcheint dabei weſentlich in drei Punkten, welche für Mitgliedſchaft und Generalverſamm- lung entſcheidend werden. Zuerſt in dem nur bei Aktien möglichen Grundſatz, daß das Recht der vollen Mitgliedſchaft von einer gewiſſen Anzahl von Aktien abhängt; zweitens in der nur bei Aktien denkbaren Stellvertretung; drit- tens in der Frage, wie groß die Majorität für gewiſſe Beſchlüſſe ſein müſſe. Alle dieſe Fragen und ſogar die Verſchiedenheit der Beſtimmungen über die- ſelben, wie ſie in den einzelnen Statuten vorkommen, laſſen ſich deßhalb nicht auf das Vereinsrecht im Allgemeinen, ſondern nur auf Aktiengeſellſchaften an- wenden, welche durch ihren Zweck zugleich Vereine ſind. Für alle andern Vereine gelten ſie nicht, und bilden daher auch kein allgemeines Vereinsrecht. Daher denn auch das natürliche Verhältniß, daß die Vereinsgeſetze der einzelnen Staaten hierauf keine Rückſicht nehmen, wenn ſie nicht, wie das preußiſche Geſetz vom 9. Nov. 1843, ſpeziell für Aktiengeſellſchaften gegeben und als Vorläufer des Handelsgeſetzbuches zu betrachten ſind. Das öſterreichiſche Vereinsgeſetz von 1852 bezieht ſogar die Beſtimmungen des §. 12. g. aus- drücklich nur auf Aktienvereine. Ueber das engliſche Recht vergl. Güter- bock, die engliſchen Aktiengeſetze von 1856 und 1857. Das deutſche Recht iſt namentlich von Auerbach (Geſellſchaftsweſen §. 92) ſehr gut und gründlich dargeſtellt, jedoch ausſchließlich nur für die Verfaſſung von Aktiengeſellſchaften auf Grundlage des Handelsgeſetzbuches. Freilich müſſen wir hinzufügen, daß Statuten reiner Vereine ſehr wenig darüber enthalten, und auch wenig Ver- anlaſſung haben, über die obigen allgemeinen Grundſätze hinauszugehen. 2) Die allgemeinen Elemente des Vereinsorganismus. a) Die Vertretungsorgane. Der Vorſtand. Der Verwaltungsrath. Der Reviſions- ausſchuß. Wie in der Verfaſſung, ſo hat auch in ſeinem Organismus das Vereinsweſen gewiſſe auf der Natur des Vereins ſelbſt ruhende Punkte, Stein, die Verwaltungslehre. I. 38

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 593. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/617>, abgerufen am 22.11.2024.