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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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jeder Verein seinen eigenen individuellen Zweck hat, so gibt es auch
keine für alle Zwecke gleichartige Verwaltung und mithin
kein allgemeines Verwaltungs-, sondern nur ein allgemeines
Vollziehungsrecht des Vereinswesens, das eben in dem Organismus und
seinem Recht oben dargestellt ist.

Nur auf einem Punkte gewinnt die Verwaltung aller der in Zweck
und Umfang so unendlich verschiedenen Vereine eine gewisse innere und
äußere Gleichartigkeit und diese muß hier bezeichnet werden, weil auf
ihr das öffentliche Verwaltungsrecht des Vereinswesens in seinem wich-
tigsten Theile beruht.

Allen Vereinen ist es nämlich gemein, daß sie für ihre, wie immer
gearteten Zwecke, der Mittel bedürfen. Dieser einfache Satz erzeugt die
erste rechtliche Grundlage aller Vereinsverwaltung, daß der Eintritt
in den Verein die privatrechtliche Verbindlichkeit der Eingetretenen
setzt, die Mittel für den Vereinszweck auch geben zu wollen, sei es durch
Leistungen, sei es durch Zahlungen. Die erste Funktion jedes wie immer
organisirten Vereins ist es daher, diese Mittel von den Mitgliedern zu
schaffen; und es ist kein Zweifel, daß den Verwaltungsorganen damit
das Recht gegeben ist, die Leistungen und Zahlungen der Mitglieder
auf Grundlage ihres Beitritts gerichtlich zu erzwingen.

Die Consequenz jedoch, welche sich daraus ergibt, gibt ihrerseits
diesem allgemeinsten Verwaltungsrecht erst Gestalt und Inhalt.

Keine Verpflichtung ist nämlich eine rechtlich gültige, wenn sie nicht
eine bestimmte ist. Jeder Verein ist daher ein rechtlich ungültiger, wenn
nicht jene Verpflichtung der Mitglieder schon in dem Vereinsvertrag als
eine bestimmt formulirte erscheint. Der Eintritt in einen Verein,
der dieses nicht festgestellt hätte, würde als ein juristisch zu gar nichts
verbindender anerkannt werden. Es folgt daher, daß die erste Thätig-
keit und damit das erste Recht der Verwaltung, das auf Beschaffung
der Mittel gerichtete, sich selbst nach den Grundformen gestalten muß,
in welchen die Verpflichtungen der Einzelnen zur Vereinsleistung er-
scheinen.

Diese Grundformen sind ihrerseits wieder wesentlich verschieden nach
der wirthschaftlichen Seite des Zweckes, den sich der Verein stellt.

Wo nämlich der Verein seinen Zweck durch Hingabe der von ihm
gesammelten Mittel erzielen will, wie namentlich bei den Hülfsvereinen etc.,
da erscheint die Leistung des Mitgliedes als ein Beitrag, und wir
können alle solche Vereine ohne Unterscheidung ihrer Zwecke Beitrags-
vereine
nennen.

Wo dagegen der Verein seinen Zweck durch gegenseitige Verpflichtung
zu Hülfe- oder sonstigen Leistungen erreichen will, da nennen wir diese

jeder Verein ſeinen eigenen individuellen Zweck hat, ſo gibt es auch
keine für alle Zwecke gleichartige Verwaltung und mithin
kein allgemeines Verwaltungs-, ſondern nur ein allgemeines
Vollziehungsrecht des Vereinsweſens, das eben in dem Organismus und
ſeinem Recht oben dargeſtellt iſt.

Nur auf einem Punkte gewinnt die Verwaltung aller der in Zweck
und Umfang ſo unendlich verſchiedenen Vereine eine gewiſſe innere und
äußere Gleichartigkeit und dieſe muß hier bezeichnet werden, weil auf
ihr das öffentliche Verwaltungsrecht des Vereinsweſens in ſeinem wich-
tigſten Theile beruht.

Allen Vereinen iſt es nämlich gemein, daß ſie für ihre, wie immer
gearteten Zwecke, der Mittel bedürfen. Dieſer einfache Satz erzeugt die
erſte rechtliche Grundlage aller Vereinsverwaltung, daß der Eintritt
in den Verein die privatrechtliche Verbindlichkeit der Eingetretenen
ſetzt, die Mittel für den Vereinszweck auch geben zu wollen, ſei es durch
Leiſtungen, ſei es durch Zahlungen. Die erſte Funktion jedes wie immer
organiſirten Vereins iſt es daher, dieſe Mittel von den Mitgliedern zu
ſchaffen; und es iſt kein Zweifel, daß den Verwaltungsorganen damit
das Recht gegeben iſt, die Leiſtungen und Zahlungen der Mitglieder
auf Grundlage ihres Beitritts gerichtlich zu erzwingen.

Die Conſequenz jedoch, welche ſich daraus ergibt, gibt ihrerſeits
dieſem allgemeinſten Verwaltungsrecht erſt Geſtalt und Inhalt.

Keine Verpflichtung iſt nämlich eine rechtlich gültige, wenn ſie nicht
eine beſtimmte iſt. Jeder Verein iſt daher ein rechtlich ungültiger, wenn
nicht jene Verpflichtung der Mitglieder ſchon in dem Vereinsvertrag als
eine beſtimmt formulirte erſcheint. Der Eintritt in einen Verein,
der dieſes nicht feſtgeſtellt hätte, würde als ein juriſtiſch zu gar nichts
verbindender anerkannt werden. Es folgt daher, daß die erſte Thätig-
keit und damit das erſte Recht der Verwaltung, das auf Beſchaffung
der Mittel gerichtete, ſich ſelbſt nach den Grundformen geſtalten muß,
in welchen die Verpflichtungen der Einzelnen zur Vereinsleiſtung er-
ſcheinen.

Dieſe Grundformen ſind ihrerſeits wieder weſentlich verſchieden nach
der wirthſchaftlichen Seite des Zweckes, den ſich der Verein ſtellt.

Wo nämlich der Verein ſeinen Zweck durch Hingabe der von ihm
geſammelten Mittel erzielen will, wie namentlich bei den Hülfsvereinen ꝛc.,
da erſcheint die Leiſtung des Mitgliedes als ein Beitrag, und wir
können alle ſolche Vereine ohne Unterſcheidung ihrer Zwecke Beitrags-
vereine
nennen.

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zu Hülfe- oder ſonſtigen Leiſtungen erreichen will, da nennen wir dieſe

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[612/0636] jeder Verein ſeinen eigenen individuellen Zweck hat, ſo gibt es auch keine für alle Zwecke gleichartige Verwaltung und mithin kein allgemeines Verwaltungs-, ſondern nur ein allgemeines Vollziehungsrecht des Vereinsweſens, das eben in dem Organismus und ſeinem Recht oben dargeſtellt iſt. Nur auf einem Punkte gewinnt die Verwaltung aller der in Zweck und Umfang ſo unendlich verſchiedenen Vereine eine gewiſſe innere und äußere Gleichartigkeit und dieſe muß hier bezeichnet werden, weil auf ihr das öffentliche Verwaltungsrecht des Vereinsweſens in ſeinem wich- tigſten Theile beruht. Allen Vereinen iſt es nämlich gemein, daß ſie für ihre, wie immer gearteten Zwecke, der Mittel bedürfen. Dieſer einfache Satz erzeugt die erſte rechtliche Grundlage aller Vereinsverwaltung, daß der Eintritt in den Verein die privatrechtliche Verbindlichkeit der Eingetretenen ſetzt, die Mittel für den Vereinszweck auch geben zu wollen, ſei es durch Leiſtungen, ſei es durch Zahlungen. Die erſte Funktion jedes wie immer organiſirten Vereins iſt es daher, dieſe Mittel von den Mitgliedern zu ſchaffen; und es iſt kein Zweifel, daß den Verwaltungsorganen damit das Recht gegeben iſt, die Leiſtungen und Zahlungen der Mitglieder auf Grundlage ihres Beitritts gerichtlich zu erzwingen. Die Conſequenz jedoch, welche ſich daraus ergibt, gibt ihrerſeits dieſem allgemeinſten Verwaltungsrecht erſt Geſtalt und Inhalt. Keine Verpflichtung iſt nämlich eine rechtlich gültige, wenn ſie nicht eine beſtimmte iſt. Jeder Verein iſt daher ein rechtlich ungültiger, wenn nicht jene Verpflichtung der Mitglieder ſchon in dem Vereinsvertrag als eine beſtimmt formulirte erſcheint. Der Eintritt in einen Verein, der dieſes nicht feſtgeſtellt hätte, würde als ein juriſtiſch zu gar nichts verbindender anerkannt werden. Es folgt daher, daß die erſte Thätig- keit und damit das erſte Recht der Verwaltung, das auf Beſchaffung der Mittel gerichtete, ſich ſelbſt nach den Grundformen geſtalten muß, in welchen die Verpflichtungen der Einzelnen zur Vereinsleiſtung er- ſcheinen. Dieſe Grundformen ſind ihrerſeits wieder weſentlich verſchieden nach der wirthſchaftlichen Seite des Zweckes, den ſich der Verein ſtellt. Wo nämlich der Verein ſeinen Zweck durch Hingabe der von ihm geſammelten Mittel erzielen will, wie namentlich bei den Hülfsvereinen ꝛc., da erſcheint die Leiſtung des Mitgliedes als ein Beitrag, und wir können alle ſolche Vereine ohne Unterſcheidung ihrer Zwecke Beitrags- vereine nennen. Wo dagegen der Verein ſeinen Zweck durch gegenſeitige Verpflichtung zu Hülfe- oder ſonſtigen Leiſtungen erreichen will, da nennen wir dieſe

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 612. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/636>, abgerufen am 22.11.2024.