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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Die technische Oberaufsicht der Vereine hat natürlich nur da
einen Sinn, wo die Aufgabe des Vereins durch technische Betriebsmittel
erreicht werden muß. Im Allgemeinen stehen die Vereine in dieser Be-
ziehung gerade so wie die Gesellschaften unter den allgemeinen Vor-
schriften der technischen Sicherheitspolizei, und ein eigenes Vereinsrecht
ist dabei nicht nothwendig, weil die Verhältnisse der Haftung ganz die-
selben bei Vereinen und Gesellschaften wie bei Privaten sind. Nur bei
gewissen großen, namentlich auf die Communikation bezüglichen Unter-
nehmungen finden besondere Vorschriften statt, die aber mehr der Größe
und Wichtigkeit des Betriebes, als dem Wesen des Vereins angehören.

Diese drei Punkte bilden nun den Inhalt der staatlichen Ueber-
wachung. Reben ihr steht das zweite Princip, das eigentlich erst die
Erfüllung des Obigen abgibt.

2) Das Princip der Oeffentlichkeit.

Die Sicherung der einzelnen Staatsbürger gegen die Thätigkeit
des Vereins soll nun zwar dem Einzelnen als solchem überlassen bleiben;
allein die Staatsverwaltung muß ihm die erste, für ihn als Individuum
unerreichbare Bedingung dafür geben, und das ist die Möglichkeit, das
Wirken des Vereins kennen zu lernen. Daraus entsteht das zweite
große Princip alles öffentlichen Verwaltungsrechts des Vereinswesens,
dem alle Vereine unterstehen, das Princip der Oeffentlichkeit.

Die Oeffentlichkeit des Vereinswesens bedeutet nicht die Verpflich-
tung des Vereins, der Staatsverwaltung über seine Thätigkeit
und seinen Zustand Rechenschaft abzulegen, sondern vielmehr die Pflicht,
diese Rechenschaft so einzurichten, daß auch die Nichtmitglieder des
Vereins sich über den Verein diejenigen Kenntnisse verschaffen können,
welche dieselben in dem Falle brauchen, wo sie mit dem Vereine in
Berührung treten. Als diese Punkte müssen angeführt werden: die
Angabe des Sitzes der Verwaltung, der Name mindestens des höchsten
vollziehenden Organs, und die Geldgebahrung. Eine genauere Bestim-
mung der anzugebenden Punkte ist nicht thunlich, wenn sie für alle
Arten der Vereine gelten soll. Dagegen ist es wichtig, einen Zeitraum
zu bestimmen, innerhalb dessen eine solche Veröffentlichung stattfinden
soll. Das Natürliche ist, daß dabei als allgemeine Regel angenommen
werde, daß der Bericht des Vorstandes an die Generalversammlung
einige Zeit vor derselben publicirt werde. Es wird kaum immer möglich
sein, die vollständige Veröffentlichung eines solchen Berichtes von allen
Vereinen zu fordern; jedenfalls aber muß die Einsicht in die Rechnungs-
bücher öffentlich möglich gemacht werden.

Die Staatsverwaltung hat demnach das Recht, jeden Verein zu

Die techniſche Oberaufſicht der Vereine hat natürlich nur da
einen Sinn, wo die Aufgabe des Vereins durch techniſche Betriebsmittel
erreicht werden muß. Im Allgemeinen ſtehen die Vereine in dieſer Be-
ziehung gerade ſo wie die Geſellſchaften unter den allgemeinen Vor-
ſchriften der techniſchen Sicherheitspolizei, und ein eigenes Vereinsrecht
iſt dabei nicht nothwendig, weil die Verhältniſſe der Haftung ganz die-
ſelben bei Vereinen und Geſellſchaften wie bei Privaten ſind. Nur bei
gewiſſen großen, namentlich auf die Communikation bezüglichen Unter-
nehmungen finden beſondere Vorſchriften ſtatt, die aber mehr der Größe
und Wichtigkeit des Betriebes, als dem Weſen des Vereins angehören.

Dieſe drei Punkte bilden nun den Inhalt der ſtaatlichen Ueber-
wachung. Reben ihr ſteht das zweite Princip, das eigentlich erſt die
Erfüllung des Obigen abgibt.

2) Das Princip der Oeffentlichkeit.

Die Sicherung der einzelnen Staatsbürger gegen die Thätigkeit
des Vereins ſoll nun zwar dem Einzelnen als ſolchem überlaſſen bleiben;
allein die Staatsverwaltung muß ihm die erſte, für ihn als Individuum
unerreichbare Bedingung dafür geben, und das iſt die Möglichkeit, das
Wirken des Vereins kennen zu lernen. Daraus entſteht das zweite
große Princip alles öffentlichen Verwaltungsrechts des Vereinsweſens,
dem alle Vereine unterſtehen, das Princip der Oeffentlichkeit.

Die Oeffentlichkeit des Vereinsweſens bedeutet nicht die Verpflich-
tung des Vereins, der Staatsverwaltung über ſeine Thätigkeit
und ſeinen Zuſtand Rechenſchaft abzulegen, ſondern vielmehr die Pflicht,
dieſe Rechenſchaft ſo einzurichten, daß auch die Nichtmitglieder des
Vereins ſich über den Verein diejenigen Kenntniſſe verſchaffen können,
welche dieſelben in dem Falle brauchen, wo ſie mit dem Vereine in
Berührung treten. Als dieſe Punkte müſſen angeführt werden: die
Angabe des Sitzes der Verwaltung, der Name mindeſtens des höchſten
vollziehenden Organs, und die Geldgebahrung. Eine genauere Beſtim-
mung der anzugebenden Punkte iſt nicht thunlich, wenn ſie für alle
Arten der Vereine gelten ſoll. Dagegen iſt es wichtig, einen Zeitraum
zu beſtimmen, innerhalb deſſen eine ſolche Veröffentlichung ſtattfinden
ſoll. Das Natürliche iſt, daß dabei als allgemeine Regel angenommen
werde, daß der Bericht des Vorſtandes an die Generalverſammlung
einige Zeit vor derſelben publicirt werde. Es wird kaum immer möglich
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Vereinen zu fordern; jedenfalls aber muß die Einſicht in die Rechnungs-
bücher öffentlich möglich gemacht werden.

Die Staatsverwaltung hat demnach das Recht, jeden Verein zu

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[640/0664] Die techniſche Oberaufſicht der Vereine hat natürlich nur da einen Sinn, wo die Aufgabe des Vereins durch techniſche Betriebsmittel erreicht werden muß. Im Allgemeinen ſtehen die Vereine in dieſer Be- ziehung gerade ſo wie die Geſellſchaften unter den allgemeinen Vor- ſchriften der techniſchen Sicherheitspolizei, und ein eigenes Vereinsrecht iſt dabei nicht nothwendig, weil die Verhältniſſe der Haftung ganz die- ſelben bei Vereinen und Geſellſchaften wie bei Privaten ſind. Nur bei gewiſſen großen, namentlich auf die Communikation bezüglichen Unter- nehmungen finden beſondere Vorſchriften ſtatt, die aber mehr der Größe und Wichtigkeit des Betriebes, als dem Weſen des Vereins angehören. Dieſe drei Punkte bilden nun den Inhalt der ſtaatlichen Ueber- wachung. Reben ihr ſteht das zweite Princip, das eigentlich erſt die Erfüllung des Obigen abgibt. 2) Das Princip der Oeffentlichkeit. Die Sicherung der einzelnen Staatsbürger gegen die Thätigkeit des Vereins ſoll nun zwar dem Einzelnen als ſolchem überlaſſen bleiben; allein die Staatsverwaltung muß ihm die erſte, für ihn als Individuum unerreichbare Bedingung dafür geben, und das iſt die Möglichkeit, das Wirken des Vereins kennen zu lernen. Daraus entſteht das zweite große Princip alles öffentlichen Verwaltungsrechts des Vereinsweſens, dem alle Vereine unterſtehen, das Princip der Oeffentlichkeit. Die Oeffentlichkeit des Vereinsweſens bedeutet nicht die Verpflich- tung des Vereins, der Staatsverwaltung über ſeine Thätigkeit und ſeinen Zuſtand Rechenſchaft abzulegen, ſondern vielmehr die Pflicht, dieſe Rechenſchaft ſo einzurichten, daß auch die Nichtmitglieder des Vereins ſich über den Verein diejenigen Kenntniſſe verſchaffen können, welche dieſelben in dem Falle brauchen, wo ſie mit dem Vereine in Berührung treten. Als dieſe Punkte müſſen angeführt werden: die Angabe des Sitzes der Verwaltung, der Name mindeſtens des höchſten vollziehenden Organs, und die Geldgebahrung. Eine genauere Beſtim- mung der anzugebenden Punkte iſt nicht thunlich, wenn ſie für alle Arten der Vereine gelten ſoll. Dagegen iſt es wichtig, einen Zeitraum zu beſtimmen, innerhalb deſſen eine ſolche Veröffentlichung ſtattfinden ſoll. Das Natürliche iſt, daß dabei als allgemeine Regel angenommen werde, daß der Bericht des Vorſtandes an die Generalverſammlung einige Zeit vor derſelben publicirt werde. Es wird kaum immer möglich ſein, die vollſtändige Veröffentlichung eines ſolchen Berichtes von allen Vereinen zu fordern; jedenfalls aber muß die Einſicht in die Rechnungs- bücher öffentlich möglich gemacht werden. Die Staatsverwaltung hat demnach das Recht, jeden Verein zu

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 640. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/664>, abgerufen am 24.11.2024.