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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Deutschland.

In Deutschland muß man für jene Begriffe davon ausgehen, daß die Vor-
stellung von dem wohlbegründeten historischen Rechte auf irgend eine, wenn
auch nicht klar gedachte Theilnahme der Volksvertretung an der Bildung des
Staatswillens eigentlich nie ganz untergegangen war. Die neuen Verfassungen
hatten daher nicht, wie die französischen, ein ganz neues Princip erst zu schaffen,
sondern ein historisch berechtigtes Princip auf neue Zustände anzuwenden. Das
gibt den Begriffen von Gesetz und Verordnung einen ganz andern Charakter.
Diese Begriffe beruhen nämlich darauf, daß der persönliche Wille des Staats
in dem persönlichen, wenn auch organisch gebildeten Willen des Fürsten
beruhe; daß daher dieser Wille das Gesetz sei, und daß der Organismus der
Volksvertretung daher nur die Funktion habe, in bestimmten Fällen bei
der Bildung dieses Willens mitzuwirken, und sogar dieselbe von ihrer Zustim-
mung abhängig zu machen, während in den übrigen Fällen der König auch
ohne diese Mitwirkung den Staatswillen bilde. Dadurch entstand die noch
gegenwärtig herrschende Vorstellung, daß das "Gesetz" jeder vom Könige sank-
tionirte Staatswille sei, ohne daß man dieß Gesetz von der Verordnung in der
obigen Weise geschieden hatte. Die Aufgabe der Constitutionen bestand daher
nicht wie in Frankreich darin, den Begriff des Gesetzes als Grundlage der
Verfassung aufzustellen, sondern nur diejenigen Punkte genau zu be-
wachen
, in welchen jene -- berathende oder beschließende -- Mitwirkung der
Volksvertretung nothwendig sei, nicht nur ein "Gesetz" zu machen, denn das
konnte der Fürst allein, sondern nur -- wir können uns nicht anders aus-
drücken -- dem Staatswillen gesetzliche Gültigkeit zu geben. Dadurch
entstand das eigenthümliche, etwas unklare Verhältniß, daß das "Gesetz" in
unserem Sinn nur als eine Form des königlichen oder Staatswillens erschien, und
die das ganze deutsche Staatsrecht durchziehende gründliche Unklarheit sowohl über
Begriff als Recht einerseits des Gesetzes, andererseits der Verordnung. Denn da bis
auf die neueste Zeit alle Verfassungen den Fehler begingen, der freilich tief in
der historischen Entwicklung begründet war, jenes Recht der Volksvertretung
auf Berathung oder Beschluß dem Gegenstand nach bestimmen zu wollen,
die Gränze dieser Gegenstände aber ganz unmöglich festzustellen war, so war
und ist es auch unmöglich, zu bestimmen, welcher Staatswillen als Gesetz, und
welcher als Verordnung festgestellt werden muß. Der tiefe Unterschied zwischen
dieser und der französischen Auffassung beruht dabei darauf, daß das Recht des
Staatsoberhaupts, Verordnungen zu erlassen, nicht principiell auf die
Vollziehung der Gesetze beschränkt ist
, und daß deßhalb hier zuerst die
Verordnung theils allerdings als ein auf diese Vollziehung gerichteter Wille,
theils aber als wirkliche, selbständige, neben der eigentlichen Gesetzgebung
bestehende zweite Grundform der Gesetzgebung gedacht ist. Das ist
nun nicht bloß historisch und positiv rechtlich das Verhältniß, sondern das ist
auch ganz richtig. Dabei hat sich das deutsche Leben, das an der natürlichen
Gleichheit beider Funktionen festhielt, einen neuen Begriff geschaffen; das ist der
der provisorischen Gesetze. Während daher Frankreich nur zwischen Gesetz

Deutſchland.

In Deutſchland muß man für jene Begriffe davon ausgehen, daß die Vor-
ſtellung von dem wohlbegründeten hiſtoriſchen Rechte auf irgend eine, wenn
auch nicht klar gedachte Theilnahme der Volksvertretung an der Bildung des
Staatswillens eigentlich nie ganz untergegangen war. Die neuen Verfaſſungen
hatten daher nicht, wie die franzöſiſchen, ein ganz neues Princip erſt zu ſchaffen,
ſondern ein hiſtoriſch berechtigtes Princip auf neue Zuſtände anzuwenden. Das
gibt den Begriffen von Geſetz und Verordnung einen ganz andern Charakter.
Dieſe Begriffe beruhen nämlich darauf, daß der perſönliche Wille des Staats
in dem perſönlichen, wenn auch organiſch gebildeten Willen des Fürſten
beruhe; daß daher dieſer Wille das Geſetz ſei, und daß der Organismus der
Volksvertretung daher nur die Funktion habe, in beſtimmten Fällen bei
der Bildung dieſes Willens mitzuwirken, und ſogar dieſelbe von ihrer Zuſtim-
mung abhängig zu machen, während in den übrigen Fällen der König auch
ohne dieſe Mitwirkung den Staatswillen bilde. Dadurch entſtand die noch
gegenwärtig herrſchende Vorſtellung, daß das „Geſetz“ jeder vom Könige ſank-
tionirte Staatswille ſei, ohne daß man dieß Geſetz von der Verordnung in der
obigen Weiſe geſchieden hatte. Die Aufgabe der Conſtitutionen beſtand daher
nicht wie in Frankreich darin, den Begriff des Geſetzes als Grundlage der
Verfaſſung aufzuſtellen, ſondern nur diejenigen Punkte genau zu be-
wachen
, in welchen jene — berathende oder beſchließende — Mitwirkung der
Volksvertretung nothwendig ſei, nicht nur ein „Geſetz“ zu machen, denn das
konnte der Fürſt allein, ſondern nur — wir können uns nicht anders aus-
drücken — dem Staatswillen geſetzliche Gültigkeit zu geben. Dadurch
entſtand das eigenthümliche, etwas unklare Verhältniß, daß das „Geſetz“ in
unſerem Sinn nur als eine Form des königlichen oder Staatswillens erſchien, und
die das ganze deutſche Staatsrecht durchziehende gründliche Unklarheit ſowohl über
Begriff als Recht einerſeits des Geſetzes, andererſeits der Verordnung. Denn da bis
auf die neueſte Zeit alle Verfaſſungen den Fehler begingen, der freilich tief in
der hiſtoriſchen Entwicklung begründet war, jenes Recht der Volksvertretung
auf Berathung oder Beſchluß dem Gegenſtand nach beſtimmen zu wollen,
die Gränze dieſer Gegenſtände aber ganz unmöglich feſtzuſtellen war, ſo war
und iſt es auch unmöglich, zu beſtimmen, welcher Staatswillen als Geſetz, und
welcher als Verordnung feſtgeſtellt werden muß. Der tiefe Unterſchied zwiſchen
dieſer und der franzöſiſchen Auffaſſung beruht dabei darauf, daß das Recht des
Staatsoberhaupts, Verordnungen zu erlaſſen, nicht principiell auf die
Vollziehung der Geſetze beſchränkt iſt
, und daß deßhalb hier zuerſt die
Verordnung theils allerdings als ein auf dieſe Vollziehung gerichteter Wille,
theils aber als wirkliche, ſelbſtändige, neben der eigentlichen Geſetzgebung
beſtehende zweite Grundform der Geſetzgebung gedacht iſt. Das iſt
nun nicht bloß hiſtoriſch und poſitiv rechtlich das Verhältniß, ſondern das iſt
auch ganz richtig. Dabei hat ſich das deutſche Leben, das an der natürlichen
Gleichheit beider Funktionen feſthielt, einen neuen Begriff geſchaffen; das iſt der
der proviſoriſchen Geſetze. Während daher Frankreich nur zwiſchen Geſetz

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[73/0097] Deutſchland. In Deutſchland muß man für jene Begriffe davon ausgehen, daß die Vor- ſtellung von dem wohlbegründeten hiſtoriſchen Rechte auf irgend eine, wenn auch nicht klar gedachte Theilnahme der Volksvertretung an der Bildung des Staatswillens eigentlich nie ganz untergegangen war. Die neuen Verfaſſungen hatten daher nicht, wie die franzöſiſchen, ein ganz neues Princip erſt zu ſchaffen, ſondern ein hiſtoriſch berechtigtes Princip auf neue Zuſtände anzuwenden. Das gibt den Begriffen von Geſetz und Verordnung einen ganz andern Charakter. Dieſe Begriffe beruhen nämlich darauf, daß der perſönliche Wille des Staats in dem perſönlichen, wenn auch organiſch gebildeten Willen des Fürſten beruhe; daß daher dieſer Wille das Geſetz ſei, und daß der Organismus der Volksvertretung daher nur die Funktion habe, in beſtimmten Fällen bei der Bildung dieſes Willens mitzuwirken, und ſogar dieſelbe von ihrer Zuſtim- mung abhängig zu machen, während in den übrigen Fällen der König auch ohne dieſe Mitwirkung den Staatswillen bilde. Dadurch entſtand die noch gegenwärtig herrſchende Vorſtellung, daß das „Geſetz“ jeder vom Könige ſank- tionirte Staatswille ſei, ohne daß man dieß Geſetz von der Verordnung in der obigen Weiſe geſchieden hatte. Die Aufgabe der Conſtitutionen beſtand daher nicht wie in Frankreich darin, den Begriff des Geſetzes als Grundlage der Verfaſſung aufzuſtellen, ſondern nur diejenigen Punkte genau zu be- wachen, in welchen jene — berathende oder beſchließende — Mitwirkung der Volksvertretung nothwendig ſei, nicht nur ein „Geſetz“ zu machen, denn das konnte der Fürſt allein, ſondern nur — wir können uns nicht anders aus- drücken — dem Staatswillen geſetzliche Gültigkeit zu geben. Dadurch entſtand das eigenthümliche, etwas unklare Verhältniß, daß das „Geſetz“ in unſerem Sinn nur als eine Form des königlichen oder Staatswillens erſchien, und die das ganze deutſche Staatsrecht durchziehende gründliche Unklarheit ſowohl über Begriff als Recht einerſeits des Geſetzes, andererſeits der Verordnung. Denn da bis auf die neueſte Zeit alle Verfaſſungen den Fehler begingen, der freilich tief in der hiſtoriſchen Entwicklung begründet war, jenes Recht der Volksvertretung auf Berathung oder Beſchluß dem Gegenſtand nach beſtimmen zu wollen, die Gränze dieſer Gegenſtände aber ganz unmöglich feſtzuſtellen war, ſo war und iſt es auch unmöglich, zu beſtimmen, welcher Staatswillen als Geſetz, und welcher als Verordnung feſtgeſtellt werden muß. Der tiefe Unterſchied zwiſchen dieſer und der franzöſiſchen Auffaſſung beruht dabei darauf, daß das Recht des Staatsoberhaupts, Verordnungen zu erlaſſen, nicht principiell auf die Vollziehung der Geſetze beſchränkt iſt, und daß deßhalb hier zuerſt die Verordnung theils allerdings als ein auf dieſe Vollziehung gerichteter Wille, theils aber als wirkliche, ſelbſtändige, neben der eigentlichen Geſetzgebung beſtehende zweite Grundform der Geſetzgebung gedacht iſt. Das iſt nun nicht bloß hiſtoriſch und poſitiv rechtlich das Verhältniß, ſondern das iſt auch ganz richtig. Dabei hat ſich das deutſche Leben, das an der natürlichen Gleichheit beider Funktionen feſthielt, einen neuen Begriff geſchaffen; das iſt der der proviſoriſchen Geſetze. Während daher Frankreich nur zwiſchen Geſetz

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/97>, abgerufen am 27.11.2024.