Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.diese andern weder als Einzelne darauf Einfluß nehmen, noch auch Steht nun das fest, so ist es klar, daß hier das erste Gebiet der Es ist nun zwar natürlich, daß diese Verwaltung sich nach den Das erste Gebiet ist die physische Person in ihren leiblichen, Das zweite Gebiet sind die Zustände dieser Personen, insofern dieſe andern weder als Einzelne darauf Einfluß nehmen, noch auch Steht nun das feſt, ſo iſt es klar, daß hier das erſte Gebiet der Es iſt nun zwar natürlich, daß dieſe Verwaltung ſich nach den Das erſte Gebiet iſt die phyſiſche Perſon in ihren leiblichen, Das zweite Gebiet ſind die Zuſtände dieſer Perſonen, inſofern <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0126" n="104"/> dieſe andern weder als Einzelne darauf Einfluß nehmen, noch auch<lb/> nur immer wiſſen, wie jene Zuſtände des Individuums in ſeinem per-<lb/> ſönlichen Leben ſich verhalten.</p><lb/> <p>Steht nun das feſt, ſo iſt es klar, daß hier das <hi rendition="#g">erſte</hi> Gebiet der<lb/> Thätigkeit des Staats, das erſte Gebiet der Verwaltung beginnt. Sie<lb/> hat nicht in das freie perſönliche Leben des Einzelnen in phyſiſcher Be-<lb/> ziehung einzugreifen; wohl aber muß ſie eine Ordnung der Dinge her-<lb/> ſtellen, vermöge deren dasjenige in jenem phyſiſchen Leben der Individuen,<lb/><hi rendition="#g">was als Bedingung der materiellen Lebensverhältniſſe</hi><lb/> und ihrer Entwicklung <hi rendition="#g">für andere</hi> und damit für die <hi rendition="#g">ganze Ge-<lb/> meinſchaft</hi> erſcheint, nicht mehr von der individuellen Willkür des<lb/> Einzelnen oder von dem Zufalle abhängig iſt, ſondern durch die Ver-<lb/> waltung in der Weiſe geordnet wird, daß das Einzelleben auch hier die<lb/> ihm individuell unerreichbaren Vorausſetzungen ſeiner Entwicklung findet.<lb/> Und die Geſammtheit dieſer Thätigkeiten bildet die <hi rendition="#g">Verwaltung der<lb/> perſönlichen</hi>, oder genauer des <hi rendition="#g">phyſiſchen Lebens</hi>.</p><lb/> <p>Es iſt nun zwar natürlich, daß dieſe Verwaltung ſich nach den<lb/> Grundformen des perſönlichen Daſeins richtet, und aus ihnen ſein<lb/> Syſtem erhält. Allein nicht das ganze Leben iſt Gegenſtand der Ver-<lb/> waltung. Die letztere tritt immer nur da auf, wo jene Lebensverhält-<lb/> niſſe als Bedingungen der Entwicklung der übrigen erſcheinen. Und<lb/> wir heben dieß hier beſonders hervor, damit wir es nicht ſpäter bei<lb/> jedem Punkte zu wiederholen brauchen. Das Syſtem oder die Ordnung<lb/> der Verwaltungsaufgaben iſt niemals das Einzelleben für ſich, ſondern<lb/> vielmehr die organiſche <hi rendition="#g">Eintheilung derjenigen phyſiſchen Be-<lb/> ziehungen</hi>, in welche der Einzelne zur Gemeinſchaft und ihren Lebens-<lb/> bedingungen ſteht. Betrachtet man nun das Einzelleben von dieſem<lb/> Standpunkt, ſo hat es in ſeiner rein perſönlichen Form vier Gebiete,<lb/> welche als die Gebiete dieſes Theiles der Verwaltung erſcheinen. Dieſe<lb/> vier Gebiete ſind ſo alt wie die Verwaltung ſelbſt. Sie haben daher<lb/> bekannte und hergebrachte Namen, und es wird, glauben wir, nicht<lb/> die geringſte Schwierigkeit haben, ſich über das Syſtem ſelbſt zu ver-<lb/> ſtändigen, ehe wir zum Einzelnen übergehen.</p><lb/> <p>Das erſte Gebiet iſt die <hi rendition="#g">phyſiſche Perſon</hi> in ihren leiblichen,<lb/> natürlichen und allen Individuen gemeinſchaftlichen und gleichartigen<lb/> Beziehungen zu andern, deren Verwaltung wir das <hi rendition="#g">Bevölkerungs-<lb/> weſen</hi> nennen.</p><lb/> <p>Das zweite Gebiet ſind die <hi rendition="#g">Zuſtände</hi> dieſer Perſonen, inſofern<lb/> dieſelben die rechtliche Selbſtändigkeit und perſönliche Unverletzlichkeit der<lb/> übrigen mit Gefahren bedrohen, und die als Gegenſtand der Verwaltung<lb/> die <hi rendition="#g">Sicherheitspolizei</hi> erzeugt.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [104/0126]
dieſe andern weder als Einzelne darauf Einfluß nehmen, noch auch
nur immer wiſſen, wie jene Zuſtände des Individuums in ſeinem per-
ſönlichen Leben ſich verhalten.
Steht nun das feſt, ſo iſt es klar, daß hier das erſte Gebiet der
Thätigkeit des Staats, das erſte Gebiet der Verwaltung beginnt. Sie
hat nicht in das freie perſönliche Leben des Einzelnen in phyſiſcher Be-
ziehung einzugreifen; wohl aber muß ſie eine Ordnung der Dinge her-
ſtellen, vermöge deren dasjenige in jenem phyſiſchen Leben der Individuen,
was als Bedingung der materiellen Lebensverhältniſſe
und ihrer Entwicklung für andere und damit für die ganze Ge-
meinſchaft erſcheint, nicht mehr von der individuellen Willkür des
Einzelnen oder von dem Zufalle abhängig iſt, ſondern durch die Ver-
waltung in der Weiſe geordnet wird, daß das Einzelleben auch hier die
ihm individuell unerreichbaren Vorausſetzungen ſeiner Entwicklung findet.
Und die Geſammtheit dieſer Thätigkeiten bildet die Verwaltung der
perſönlichen, oder genauer des phyſiſchen Lebens.
Es iſt nun zwar natürlich, daß dieſe Verwaltung ſich nach den
Grundformen des perſönlichen Daſeins richtet, und aus ihnen ſein
Syſtem erhält. Allein nicht das ganze Leben iſt Gegenſtand der Ver-
waltung. Die letztere tritt immer nur da auf, wo jene Lebensverhält-
niſſe als Bedingungen der Entwicklung der übrigen erſcheinen. Und
wir heben dieß hier beſonders hervor, damit wir es nicht ſpäter bei
jedem Punkte zu wiederholen brauchen. Das Syſtem oder die Ordnung
der Verwaltungsaufgaben iſt niemals das Einzelleben für ſich, ſondern
vielmehr die organiſche Eintheilung derjenigen phyſiſchen Be-
ziehungen, in welche der Einzelne zur Gemeinſchaft und ihren Lebens-
bedingungen ſteht. Betrachtet man nun das Einzelleben von dieſem
Standpunkt, ſo hat es in ſeiner rein perſönlichen Form vier Gebiete,
welche als die Gebiete dieſes Theiles der Verwaltung erſcheinen. Dieſe
vier Gebiete ſind ſo alt wie die Verwaltung ſelbſt. Sie haben daher
bekannte und hergebrachte Namen, und es wird, glauben wir, nicht
die geringſte Schwierigkeit haben, ſich über das Syſtem ſelbſt zu ver-
ſtändigen, ehe wir zum Einzelnen übergehen.
Das erſte Gebiet iſt die phyſiſche Perſon in ihren leiblichen,
natürlichen und allen Individuen gemeinſchaftlichen und gleichartigen
Beziehungen zu andern, deren Verwaltung wir das Bevölkerungs-
weſen nennen.
Das zweite Gebiet ſind die Zuſtände dieſer Perſonen, inſofern
dieſelben die rechtliche Selbſtändigkeit und perſönliche Unverletzlichkeit der
übrigen mit Gefahren bedrohen, und die als Gegenſtand der Verwaltung
die Sicherheitspolizei erzeugt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |