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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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mit dem Auftreten der polizeilichen Verwaltung sich mehr und mehr
Raum verschafft. Die Rechtsbestimmungen über den Eheconsens der
Familie haben daher ihren socialen Charakter verloren, und sind ganz
in das Privatrecht übergegangen. Aber auch hier hat der Gedanke der
freien Selbständigkeit durchgegriffen, und der elterliche Eheconsens ist
nicht mehr die rechtlich-absolute Bedingung, sondern hat vielmehr den
Charakter eines vormundschaftlichen Aktes, weßhalb denn auch
zum großen Theil die Vorschriften der vormundschaftlichen Verwaltung
auf dieselbe angewendet werden. Von dem ganzen öffentlichen Eherecht
der Geschlechterordnung ist daher in der staatsbürgerlichen Gesellschaft
eigentlich nur der Satz übrig geblieben, daß der Vater in Bezie-
hung auf den Eheconsens der natürliche Vormund seines
Kindes ist
. Und das ist wohl der erste Grund, weßhalb die Lehre
vom Eheconsens ganz aus den Staatswissenschaften überhaupt, und
speziell aus der Bevölkerungslehre verschwunden ist, obwohl sie ihre
Stelle mit Recht darin fordern darf. -- Die Grundsätze, welche in
Sparta galten, beruhen auf dem von Plutarch (Lykurg 25) so gut ausge-
sprochenen Satze: "tous politas me boulesthai, meth epistasthai
kat idian zen." (S. Herrmann, Griechisches Alterthum, I. 27
und Montesquieu, V. 2.) Das atheniensische Eherecht bei Herr-
mann
ib. §. 119. Die askhisieia ist der griechische gesellschaft-
liche
Begriff der Familie (s. namentlich Note 12.) -- Aristoteles hat
in seiner Weise die ganze Frage vom rein politischen Standpunkt,
speziell in ihrer Beziehung zur Verfassung aufgefaßt, und vielleicht ist
der bezeichnete Abschnitt (Pol. II. Capitel 6) der bedeutendste seines
ganzen Werkes. Wie viel Jahrhunderte haben wir gebraucht, um auch
nur so viel von der Bedeutung des Erbrechts und der Vertheilung
des Besitzes
, namentlich in den Händen der Frauen, zu erkennen,
als dieser Mann schon damals zu sagen verstand! Und wie tief muß
die Umgestaltung unserer Staatswissenschaft noch gehen, ehe wir ihn
nur erst wieder vollständig erreichen! Noch immer sind wir in unserer
Wissenschaft nicht viel weiter, als bis zu der schon von Montesquieu
ausgesprochenen, von der deutschen Wissenschaft im vorigen Jahrhundert
aufgenommenen Erkenntniß, daß das Uebermaß des Grundbesitzes in
Einer Hand auch für die Bevölkerung schädlich sei, was schon Moser
(Landeshoheit in Polizeisachen, S. 30 und 31) so kräftig ausspricht, und
was dann von andern wie Winkler (Verkleinerung der Bauerngüter
Seite 56), Berg (Staatswissenschaftliche Versuche, II. 22, und dessen
Polizeirecht, Buch III. 2. 2) wiederholt wird, ohne zu einem systema-
tischen Verständniß zu kommen. Hat doch auch das, was in meiner
Geschichte der socialen Bewegung
(Bd. I. Einleitung) über die

mit dem Auftreten der polizeilichen Verwaltung ſich mehr und mehr
Raum verſchafft. Die Rechtsbeſtimmungen über den Eheconſens der
Familie haben daher ihren ſocialen Charakter verloren, und ſind ganz
in das Privatrecht übergegangen. Aber auch hier hat der Gedanke der
freien Selbſtändigkeit durchgegriffen, und der elterliche Eheconſens iſt
nicht mehr die rechtlich-abſolute Bedingung, ſondern hat vielmehr den
Charakter eines vormundſchaftlichen Aktes, weßhalb denn auch
zum großen Theil die Vorſchriften der vormundſchaftlichen Verwaltung
auf dieſelbe angewendet werden. Von dem ganzen öffentlichen Eherecht
der Geſchlechterordnung iſt daher in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft
eigentlich nur der Satz übrig geblieben, daß der Vater in Bezie-
hung auf den Eheconſens der natürliche Vormund ſeines
Kindes iſt
. Und das iſt wohl der erſte Grund, weßhalb die Lehre
vom Eheconſens ganz aus den Staatswiſſenſchaften überhaupt, und
ſpeziell aus der Bevölkerungslehre verſchwunden iſt, obwohl ſie ihre
Stelle mit Recht darin fordern darf. — Die Grundſätze, welche in
Sparta galten, beruhen auf dem von Plutarch (Lykurg 25) ſo gut ausge-
ſprochenen Satze: „τους πολίτας μη βουλεσϑαι, μηϑ̕ ἐπιστασϑαι
κατ̕ ἰδιαν ζην.“ (S. Herrmann, Griechiſches Alterthum, I. 27
und Montesquieu, V. 2.) Das athenienſiſche Eherecht bei Herr-
mann
ib. §. 119. Die ασχισιεία iſt der griechiſche geſellſchaft-
liche
Begriff der Familie (ſ. namentlich Note 12.) — Ariſtoteles hat
in ſeiner Weiſe die ganze Frage vom rein politiſchen Standpunkt,
ſpeziell in ihrer Beziehung zur Verfaſſung aufgefaßt, und vielleicht iſt
der bezeichnete Abſchnitt (Pol. II. Capitel 6) der bedeutendſte ſeines
ganzen Werkes. Wie viel Jahrhunderte haben wir gebraucht, um auch
nur ſo viel von der Bedeutung des Erbrechts und der Vertheilung
des Beſitzes
, namentlich in den Händen der Frauen, zu erkennen,
als dieſer Mann ſchon damals zu ſagen verſtand! Und wie tief muß
die Umgeſtaltung unſerer Staatswiſſenſchaft noch gehen, ehe wir ihn
nur erſt wieder vollſtändig erreichen! Noch immer ſind wir in unſerer
Wiſſenſchaft nicht viel weiter, als bis zu der ſchon von Montesquieu
ausgeſprochenen, von der deutſchen Wiſſenſchaft im vorigen Jahrhundert
aufgenommenen Erkenntniß, daß das Uebermaß des Grundbeſitzes in
Einer Hand auch für die Bevölkerung ſchädlich ſei, was ſchon Moſer
(Landeshoheit in Polizeiſachen, S. 30 und 31) ſo kräftig ausſpricht, und
was dann von andern wie Winkler (Verkleinerung der Bauerngüter
Seite 56), Berg (Staatswiſſenſchaftliche Verſuche, II. 22, und deſſen
Polizeirecht, Buch III. 2. 2) wiederholt wird, ohne zu einem ſyſtema-
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[130/0152] mit dem Auftreten der polizeilichen Verwaltung ſich mehr und mehr Raum verſchafft. Die Rechtsbeſtimmungen über den Eheconſens der Familie haben daher ihren ſocialen Charakter verloren, und ſind ganz in das Privatrecht übergegangen. Aber auch hier hat der Gedanke der freien Selbſtändigkeit durchgegriffen, und der elterliche Eheconſens iſt nicht mehr die rechtlich-abſolute Bedingung, ſondern hat vielmehr den Charakter eines vormundſchaftlichen Aktes, weßhalb denn auch zum großen Theil die Vorſchriften der vormundſchaftlichen Verwaltung auf dieſelbe angewendet werden. Von dem ganzen öffentlichen Eherecht der Geſchlechterordnung iſt daher in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft eigentlich nur der Satz übrig geblieben, daß der Vater in Bezie- hung auf den Eheconſens der natürliche Vormund ſeines Kindes iſt. Und das iſt wohl der erſte Grund, weßhalb die Lehre vom Eheconſens ganz aus den Staatswiſſenſchaften überhaupt, und ſpeziell aus der Bevölkerungslehre verſchwunden iſt, obwohl ſie ihre Stelle mit Recht darin fordern darf. — Die Grundſätze, welche in Sparta galten, beruhen auf dem von Plutarch (Lykurg 25) ſo gut ausge- ſprochenen Satze: „τους πολίτας μη βουλεσϑαι, μηϑ̕ ἐπιστασϑαι κατ̕ ἰδιαν ζην.“ (S. Herrmann, Griechiſches Alterthum, I. 27 und Montesquieu, V. 2.) Das athenienſiſche Eherecht bei Herr- mann ib. §. 119. Die ασχισιεία iſt der griechiſche geſellſchaft- liche Begriff der Familie (ſ. namentlich Note 12.) — Ariſtoteles hat in ſeiner Weiſe die ganze Frage vom rein politiſchen Standpunkt, ſpeziell in ihrer Beziehung zur Verfaſſung aufgefaßt, und vielleicht iſt der bezeichnete Abſchnitt (Pol. II. Capitel 6) der bedeutendſte ſeines ganzen Werkes. Wie viel Jahrhunderte haben wir gebraucht, um auch nur ſo viel von der Bedeutung des Erbrechts und der Vertheilung des Beſitzes, namentlich in den Händen der Frauen, zu erkennen, als dieſer Mann ſchon damals zu ſagen verſtand! Und wie tief muß die Umgeſtaltung unſerer Staatswiſſenſchaft noch gehen, ehe wir ihn nur erſt wieder vollſtändig erreichen! Noch immer ſind wir in unſerer Wiſſenſchaft nicht viel weiter, als bis zu der ſchon von Montesquieu ausgeſprochenen, von der deutſchen Wiſſenſchaft im vorigen Jahrhundert aufgenommenen Erkenntniß, daß das Uebermaß des Grundbeſitzes in Einer Hand auch für die Bevölkerung ſchädlich ſei, was ſchon Moſer (Landeshoheit in Polizeiſachen, S. 30 und 31) ſo kräftig ausſpricht, und was dann von andern wie Winkler (Verkleinerung der Bauerngüter Seite 56), Berg (Staatswiſſenſchaftliche Verſuche, II. 22, und deſſen Polizeirecht, Buch III. 2. 2) wiederholt wird, ohne zu einem ſyſtema- tiſchen Verſtändniß zu kommen. Hat doch auch das, was in meiner Geſchichte der ſocialen Bewegung (Bd. I. Einleitung) über die

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/152>, abgerufen am 21.11.2024.