Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Seite 5) Die drei Grundformen der Auffassung des Rechtsstaats. Das Princip des Contrat social. Die ethisch-logische Auffassung der deutschen Philosophie. Die negative Idee des Staatsbürgerthums und des staatsbürgerlichen Rechts. Norddeutschland und Süd- deutschland 24 6) Das Schicksal der Verwaltungslehre in dieser Epoche bis auf die Gegenwart 30 a) Die Cameralwissenschaften und die Verwaltungslehre. -- Sie sind die realistische Form der letzteren, verlassen daher das ganze Gebiet der Staatswissenschaft und werden zu bloßen Gewerbs- lehren mit nationalökonomischer und administrativer Färbung 31 b) Das Staatsrecht und die Verwaltungslehre. -- Allgemeiner Charakter des Verhältnisses beider. Die drei Richtungen in demselben 33 I. Das Verwaltungsrecht der einzelnen Verwaltungsgebiete, und Uebergang zur Verwaltungslehre in diesen speziellen Behand- lungen. Begriff, Inhalt und Entstehung der rationellen Bearbeitung der einzelnen Verwaltungslehren. Werth der- selben. Doch fehlt eben die Einheit 35 II. Territoriale Gesetzsammlungen für das Verwaltungsrecht 38 III. Das Auftreten des systematischen Verwaltungsrechts neben dem Verfassungsrecht. -- R. v. Mohl 38 c) Die Verwaltungslehre in der Form der Volkswirthschaftspflege. Die physiokratische Schule. -- Die Schule von Adam Smith. -- Die deutsche Volkswirthschaftspflege 39 II. Inhalt und Wesen der innern Verwaltung 42 1) Die Idee der Verwaltung als organischer Theil des Staatsbegriffs. Verhältniß derselben zur Verfassung 43 2) Das System der Verwaltung. Grundlage und Schema desselben 50 3) Das Princip und die Politik der Verwaltung 55 4) Der Begriff der Polizei und das Verhältniß der Polizeiwissenschaft zur Verwaltungslehre 62 a) Das Wesen der Polizei und ihr Verhalten zur Verwaltung 63 b) Die historische Grundlage des specifischen Polizeibegriffes 67 c) Der heutige Begriff und Inhalt einer "Polizeiwissenschaft" 72 Zweiter Abschnitt. Das Verwaltungsrecht. I. Begriff und Definition des Verwaltungsrechts. Die Begriffe der Verwaltungsgesetzkunde und der Wissenschaft des Verwaltungsrechts. Der Begriff der administrativen Individualität des Staats 74 II. Die Bildung des geltenden Verwaltungsrechts 78 Seite 5) Die drei Grundformen der Auffaſſung des Rechtsſtaats. Das Princip des Contrat social. Die ethiſch-logiſche Auffaſſung der deutſchen Philoſophie. Die negative Idee des Staatsbürgerthums und des ſtaatsbürgerlichen Rechts. Norddeutſchland und Süd- deutſchland 24 6) Das Schickſal der Verwaltungslehre in dieſer Epoche bis auf die Gegenwart 30 a) Die Cameralwiſſenſchaften und die Verwaltungslehre. — Sie ſind die realiſtiſche Form der letzteren, verlaſſen daher das ganze Gebiet der Staatswiſſenſchaft und werden zu bloßen Gewerbs- lehren mit nationalökonomiſcher und adminiſtrativer Färbung 31 b) Das Staatsrecht und die Verwaltungslehre. — Allgemeiner Charakter des Verhältniſſes beider. Die drei Richtungen in demſelben 33 I. Das Verwaltungsrecht der einzelnen Verwaltungsgebiete, und Uebergang zur Verwaltungslehre in dieſen ſpeziellen Behand- lungen. Begriff, Inhalt und Entſtehung der rationellen Bearbeitung der einzelnen Verwaltungslehren. Werth der- ſelben. Doch fehlt eben die Einheit 35 II. Territoriale Geſetzſammlungen für das Verwaltungsrecht 38 III. Das Auftreten des ſyſtematiſchen Verwaltungsrechts neben dem Verfaſſungsrecht. — R. v. Mohl 38 c) Die Verwaltungslehre in der Form der Volkswirthſchaftspflege. Die phyſiokratiſche Schule. — Die Schule von Adam Smith. — Die deutſche Volkswirthſchaftspflege 39 II. Inhalt und Weſen der innern Verwaltung 42 1) Die Idee der Verwaltung als organiſcher Theil des Staatsbegriffs. Verhältniß derſelben zur Verfaſſung 43 2) Das Syſtem der Verwaltung. Grundlage und Schema deſſelben 50 3) Das Princip und die Politik der Verwaltung 55 4) Der Begriff der Polizei und das Verhältniß der Polizeiwiſſenſchaft zur Verwaltungslehre 62 a) Das Weſen der Polizei und ihr Verhalten zur Verwaltung 63 b) Die hiſtoriſche Grundlage des ſpecifiſchen Polizeibegriffes 67 c) Der heutige Begriff und Inhalt einer „Polizeiwiſſenſchaft“ 72 Zweiter Abſchnitt. Das Verwaltungsrecht. I. Begriff und Definition des Verwaltungsrechts. Die Begriffe der Verwaltungsgeſetzkunde und der Wiſſenſchaft des Verwaltungsrechts. Der Begriff der adminiſtrativen Individualität des Staats 74 II. 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5) Die drei Grundformen der Auffaſſung des Rechtsſtaats. Das
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deutſchen Philoſophie. Die negative Idee des Staatsbürgerthums
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deutſchland 24
6) Das Schickſal der Verwaltungslehre in dieſer Epoche bis auf die
Gegenwart 30
a) Die Cameralwiſſenſchaften und die Verwaltungslehre. — Sie
ſind die realiſtiſche Form der letzteren, verlaſſen daher das ganze
Gebiet der Staatswiſſenſchaft und werden zu bloßen Gewerbs-
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b) Das Staatsrecht und die Verwaltungslehre. — Allgemeiner
Charakter des Verhältniſſes beider. Die drei Richtungen in
demſelben 33
I. Das Verwaltungsrecht der einzelnen Verwaltungsgebiete, und
Uebergang zur Verwaltungslehre in dieſen ſpeziellen Behand-
lungen. Begriff, Inhalt und Entſtehung der rationellen
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ſelben. Doch fehlt eben die Einheit 35
II. Territoriale Geſetzſammlungen für das Verwaltungsrecht 38
III. Das Auftreten des ſyſtematiſchen Verwaltungsrechts neben
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c) Die Verwaltungslehre in der Form der Volkswirthſchaftspflege.
Die phyſiokratiſche Schule. — Die Schule von Adam Smith. —
Die deutſche Volkswirthſchaftspflege 39
II. Inhalt und Weſen der innern Verwaltung 42
1) Die Idee der Verwaltung als organiſcher Theil des Staatsbegriffs.
Verhältniß derſelben zur Verfaſſung 43
2) Das Syſtem der Verwaltung. Grundlage und Schema deſſelben 50
3) Das Princip und die Politik der Verwaltung 55
4) Der Begriff der Polizei und das Verhältniß der Polizeiwiſſenſchaft
zur Verwaltungslehre 62
a) Das Weſen der Polizei und ihr Verhalten zur Verwaltung 63
b) Die hiſtoriſche Grundlage des ſpecifiſchen Polizeibegriffes 67
c) Der heutige Begriff und Inhalt einer „Polizeiwiſſenſchaft“ 72
Zweiter Abſchnitt.
Das Verwaltungsrecht.
I. Begriff und Definition des Verwaltungsrechts. Die Begriffe der
Verwaltungsgeſetzkunde und der Wiſſenſchaft des Verwaltungsrechts.
Der Begriff der adminiſtrativen Individualität des Staats 74
II. Die Bildung des geltenden Verwaltungsrechts 78
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