Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.daß das Verhältniß, das der Einzelne eben zu und in dieser Ordnung Ein solches öffentliches Recht der Bevölkerungsordnung kann daher Faßt man nun diese Gesichtspunkte unter der Verwaltung und Das erste ist die Darstellung des Gesammtbildes der Gestalt der Das zweite Verhältniß ist die Bewegung der Bevölkerung, in- Das dritte Verhältniß ist der Proceß, den wir als die örtliche daß das Verhältniß, das der Einzelne eben zu und in dieſer Ordnung Ein ſolches öffentliches Recht der Bevölkerungsordnung kann daher Faßt man nun dieſe Geſichtspunkte unter der Verwaltung und Das erſte iſt die Darſtellung des Geſammtbildes der Geſtalt der Das zweite Verhältniß iſt die Bewegung der Bevölkerung, in- Das dritte Verhältniß iſt der Proceß, den wir als die örtliche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0233" n="211"/> daß das Verhältniß, das der Einzelne eben zu und in dieſer Ordnung<lb/> einnimmt, als ein durch die Verwaltung <hi rendition="#g">anerkanntes und be-<lb/> ſtimmtes</hi> gelte. Diejenigen Beſtimmungen der Verwaltung nun,<lb/> welche die perſönlichen Lebensverhältniſſe in einer für alle gültigen<lb/> Weiſe in ſo weit feſtſtellen, als dieſe Feſtſtellung als eine der äußeren<lb/> Bedingungen des Geſammtlebens erſcheint, bilden ſomit das öffentliche<lb/> Recht der (äußeren und formellen) Ordnung der Bevölkerung.</p><lb/> <p>Ein ſolches öffentliches Recht der Bevölkerungsordnung kann daher<lb/> nur für diejenigen Lebensverhältniſſe eintreten, welche, obwohl ſie zu-<lb/> nächſt den Einzelnen angehen, dennoch als eine Bedingung für die<lb/> Ordnung des <hi rendition="#g">Verkehrs</hi> der Einzelnen unter einander feſtſtehen müſſen.</p><lb/> <p>Faßt man nun dieſe Geſichtspunkte unter der Verwaltung und<lb/> ihrer Aufgabe zuſammen, ſo erſcheint die letztere in vier ſelbſtändigen<lb/> Theilen.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">erſte</hi> iſt die Darſtellung des Geſammtbildes der Geſtalt der<lb/> Bevölkerung, welches alle Elemente des Volkslebens in Quantität,<lb/> Qualität und Vertheilung darlegt, und deſſen Erzielung ewig die erſte<lb/> und auch die letzte Aufgabe der Statiſtik ſein wird. Den Akt, durch<lb/> welchen ſich die Verwaltung zunächſt für ſich, in zweiter Reihe aber<lb/> auch für die Lebensauffaſſung und Beſtimmung jedes Einzelnen ein<lb/> ſolches Bild gewinnt, nennen wir die <hi rendition="#g">Volkszählung</hi>. Die Volks-<lb/> zählung bildet den Uebergang zur eigentlichen Verwaltung der Bevöl-<lb/> kerungsordnung; wir nehmen ſie mit auf, um das Bild dieſer Ver-<lb/> waltung vollſtändig zu machen, obwohl ſie ſtreng genommen der Statiſtik<lb/> gehört.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">zweite</hi> Verhältniß iſt die Bewegung der Bevölkerung, <hi rendition="#g">in-<lb/> ſofern</hi> ſie nicht mehr als Geſammtziffer erſcheint, ſondern das indi-<lb/> viduelle Leben betrifft. Dieß nun geſchieht in den drei Formen, der<lb/><hi rendition="#g">Ehe</hi>, der <hi rendition="#g">Geburt</hi> und des <hi rendition="#g">Todes</hi> der Einzelnen. Die Aufgabe der<lb/> Verwaltung iſt hier, dieſe einzelnen Thatſachen zu conſtatiren, da ſie<lb/><hi rendition="#g">als einzelne</hi> vielfache und wichtige Rechte und Verpflichtungen der<lb/> Einzelnen unter einander bedingen. Die daraus entſpringende Verwal-<lb/> tungsmaßregel, welche dieſe Aufgabe zu erfüllen beſtimmt iſt, nennen<lb/> wir mit einem Worte die <hi rendition="#g">Standesregiſter</hi>. Sie bilden mit ihrer<lb/> Einrichtung und ihrem Recht einen ſehr wichtigen und mannichfachem<lb/> Wechſel unterworfenen Theil der Verwaltung der Bevölkerung.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">dritte</hi> Verhältniß iſt der Proceß, den wir als die <hi rendition="#g">örtliche</hi><lb/> Bewegung, oder wie die Bevölkerungslehre zu ſagen pflegt, als den<lb/><hi rendition="#g">Wechſel</hi> der Bevölkerung bezeichnen. Dieſe örtliche Bewegung der Be-<lb/> völkerung als Ganzes betrachtet bildet einen hochwichtigen Theil der<lb/> Statiſtik, denn das Maß und die Ordnung dieſer großen Thatſache<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [211/0233]
daß das Verhältniß, das der Einzelne eben zu und in dieſer Ordnung
einnimmt, als ein durch die Verwaltung anerkanntes und be-
ſtimmtes gelte. Diejenigen Beſtimmungen der Verwaltung nun,
welche die perſönlichen Lebensverhältniſſe in einer für alle gültigen
Weiſe in ſo weit feſtſtellen, als dieſe Feſtſtellung als eine der äußeren
Bedingungen des Geſammtlebens erſcheint, bilden ſomit das öffentliche
Recht der (äußeren und formellen) Ordnung der Bevölkerung.
Ein ſolches öffentliches Recht der Bevölkerungsordnung kann daher
nur für diejenigen Lebensverhältniſſe eintreten, welche, obwohl ſie zu-
nächſt den Einzelnen angehen, dennoch als eine Bedingung für die
Ordnung des Verkehrs der Einzelnen unter einander feſtſtehen müſſen.
Faßt man nun dieſe Geſichtspunkte unter der Verwaltung und
ihrer Aufgabe zuſammen, ſo erſcheint die letztere in vier ſelbſtändigen
Theilen.
Das erſte iſt die Darſtellung des Geſammtbildes der Geſtalt der
Bevölkerung, welches alle Elemente des Volkslebens in Quantität,
Qualität und Vertheilung darlegt, und deſſen Erzielung ewig die erſte
und auch die letzte Aufgabe der Statiſtik ſein wird. Den Akt, durch
welchen ſich die Verwaltung zunächſt für ſich, in zweiter Reihe aber
auch für die Lebensauffaſſung und Beſtimmung jedes Einzelnen ein
ſolches Bild gewinnt, nennen wir die Volkszählung. Die Volks-
zählung bildet den Uebergang zur eigentlichen Verwaltung der Bevöl-
kerungsordnung; wir nehmen ſie mit auf, um das Bild dieſer Ver-
waltung vollſtändig zu machen, obwohl ſie ſtreng genommen der Statiſtik
gehört.
Das zweite Verhältniß iſt die Bewegung der Bevölkerung, in-
ſofern ſie nicht mehr als Geſammtziffer erſcheint, ſondern das indi-
viduelle Leben betrifft. Dieß nun geſchieht in den drei Formen, der
Ehe, der Geburt und des Todes der Einzelnen. Die Aufgabe der
Verwaltung iſt hier, dieſe einzelnen Thatſachen zu conſtatiren, da ſie
als einzelne vielfache und wichtige Rechte und Verpflichtungen der
Einzelnen unter einander bedingen. Die daraus entſpringende Verwal-
tungsmaßregel, welche dieſe Aufgabe zu erfüllen beſtimmt iſt, nennen
wir mit einem Worte die Standesregiſter. Sie bilden mit ihrer
Einrichtung und ihrem Recht einen ſehr wichtigen und mannichfachem
Wechſel unterworfenen Theil der Verwaltung der Bevölkerung.
Das dritte Verhältniß iſt der Proceß, den wir als die örtliche
Bewegung, oder wie die Bevölkerungslehre zu ſagen pflegt, als den
Wechſel der Bevölkerung bezeichnen. Dieſe örtliche Bewegung der Be-
völkerung als Ganzes betrachtet bildet einen hochwichtigen Theil der
Statiſtik, denn das Maß und die Ordnung dieſer großen Thatſache
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