Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Wir wiederholen nun, daß die genaue Darlegung dieser so wich- II. Die Standesregister. (Die Verwaltung und die Bewegung der Bevölkerung.) (Die Standesregister sind ihrem Wesen nach die öffentlich rechtliche Con- 1) Wesen und administrative Bedeutung der Standes- register. Das was die Bevölkerungslehre die Bewegung der Bevölkerung Allein so wichtig auch diese Thatsachen und Gesetze sind, so muß Wir wiederholen nun, daß die genaue Darlegung dieſer ſo wich- II. Die Standesregiſter. (Die Verwaltung und die Bewegung der Bevölkerung.) (Die Standesregiſter ſind ihrem Weſen nach die öffentlich rechtliche Con- 1) Weſen und adminiſtrative Bedeutung der Standes- regiſter. Das was die Bevölkerungslehre die Bewegung der Bevölkerung Allein ſo wichtig auch dieſe Thatſachen und Geſetze ſind, ſo muß <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <pb facs="#f0251" n="229"/> <p>Wir wiederholen nun, daß die genaue Darlegung dieſer ſo wich-<lb/> tigen Geſchichte einer eignen Arbeit bedarf, für die wir hier nur einige<lb/> leitende Geſichtspunkte aufſtellen konnten; wir ſchließen aber mit dem<lb/> Satze, daß die Zukunft des Zählungsweſens auf der Annahme und<lb/> rationellen Durchführung des Satzes beruht, deſſen Beiſpiel uns Frank-<lb/> reich gegeben, daß <hi rendition="#g">die Zählungen der örtlichen Bevölkerung<lb/> die Grundlage für die Berechnung der Leiſtungen derſelben</hi><lb/> in der örtlichen amtlichen wie der Selbſtverwaltung ſein müſſen. Hat<lb/> man einmal dieſen Grundſatz angenommen, <hi rendition="#g">ſo wird die admini-<lb/> ſtrative Zählung vermöge des Intereſſes der Selſtverwal-<lb/> tung von ſelbſt zu einer phyſiologiſchen Volkszählung<lb/> werden</hi>!</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> Die Standesregiſter.</hi> </head><lb/> <head> <hi rendition="#c">(Die Verwaltung und die Bewegung der Bevölkerung.)</hi> </head><lb/> <argument> <p>(Die Standesregiſter ſind ihrem Weſen nach die öffentlich rechtliche Con-<lb/> ſtatirung der Thatſache von Geburt, Ehe und Tod, und ihre Geſchichte ſowie<lb/> ihr gegenwärtig geltendes Recht enthalten die Verwirklichung dieſes Gedankens.)</p> </argument><lb/> <div n="7"> <head>1) <hi rendition="#g">Weſen und adminiſtrative Bedeutung der Standes-<lb/> regiſter</hi>.</head><lb/> <p>Das was die Bevölkerungslehre die <hi rendition="#g">Bewegung</hi> der Bevölkerung<lb/> nennt, die Zu- und Abnahme derſelben, beruht vor allem auf den drei<lb/> Thatſachen der Geburt, der Ehe und des Todes der Einzelnen. Es iſt<lb/> keinem Zweifel unterworfen, daß dieſe Thatſachen mehr ſind als einfache<lb/> Facta. Sie erſcheinen bei tieferer Betrachtung des menſchlichen Lebens<lb/> einerſeits als Ergebniſſe wirkender Kräfte, die theils im Gebiete des<lb/> perſönlichen, theils des wirthſchaftlichen, theils des geſellſchaftlichen<lb/> Lebens liegen, andererſeits erzeugen ſie eine Reihe der wichtigſten Folgen<lb/> für daſſelbe. Man kann ſie daher aus dem Geſichtspunkte aller der-<lb/> jenigen Fragen behandeln, mit denen ſie ſo innig zuſammenhangen.<lb/> Die Betrachtungen, die ſich daraus ergeben, die wichtigen Thatſachen,<lb/> die ſich dafür feſtſtellen laſſen und die man, wenn auch nicht mit Recht,<lb/> als Geſetze bezeichnet hat, bilden einen der bedeutendſten Theile der-<lb/> jenigen Wiſſenſchaft, welche wir als die Lebenslehre oder Phyſiologie<lb/> der Bevölkerung bezeichnet haben.</p><lb/> <p>Allein ſo wichtig auch dieſe Thatſachen und Geſetze ſind, ſo muß<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [229/0251]
Wir wiederholen nun, daß die genaue Darlegung dieſer ſo wich-
tigen Geſchichte einer eignen Arbeit bedarf, für die wir hier nur einige
leitende Geſichtspunkte aufſtellen konnten; wir ſchließen aber mit dem
Satze, daß die Zukunft des Zählungsweſens auf der Annahme und
rationellen Durchführung des Satzes beruht, deſſen Beiſpiel uns Frank-
reich gegeben, daß die Zählungen der örtlichen Bevölkerung
die Grundlage für die Berechnung der Leiſtungen derſelben
in der örtlichen amtlichen wie der Selbſtverwaltung ſein müſſen. Hat
man einmal dieſen Grundſatz angenommen, ſo wird die admini-
ſtrative Zählung vermöge des Intereſſes der Selſtverwal-
tung von ſelbſt zu einer phyſiologiſchen Volkszählung
werden!
II.
Die Standesregiſter.
(Die Verwaltung und die Bewegung der Bevölkerung.)
(Die Standesregiſter ſind ihrem Weſen nach die öffentlich rechtliche Con-
ſtatirung der Thatſache von Geburt, Ehe und Tod, und ihre Geſchichte ſowie
ihr gegenwärtig geltendes Recht enthalten die Verwirklichung dieſes Gedankens.)
1) Weſen und adminiſtrative Bedeutung der Standes-
regiſter.
Das was die Bevölkerungslehre die Bewegung der Bevölkerung
nennt, die Zu- und Abnahme derſelben, beruht vor allem auf den drei
Thatſachen der Geburt, der Ehe und des Todes der Einzelnen. Es iſt
keinem Zweifel unterworfen, daß dieſe Thatſachen mehr ſind als einfache
Facta. Sie erſcheinen bei tieferer Betrachtung des menſchlichen Lebens
einerſeits als Ergebniſſe wirkender Kräfte, die theils im Gebiete des
perſönlichen, theils des wirthſchaftlichen, theils des geſellſchaftlichen
Lebens liegen, andererſeits erzeugen ſie eine Reihe der wichtigſten Folgen
für daſſelbe. Man kann ſie daher aus dem Geſichtspunkte aller der-
jenigen Fragen behandeln, mit denen ſie ſo innig zuſammenhangen.
Die Betrachtungen, die ſich daraus ergeben, die wichtigen Thatſachen,
die ſich dafür feſtſtellen laſſen und die man, wenn auch nicht mit Recht,
als Geſetze bezeichnet hat, bilden einen der bedeutendſten Theile der-
jenigen Wiſſenſchaft, welche wir als die Lebenslehre oder Phyſiologie
der Bevölkerung bezeichnet haben.
Allein ſo wichtig auch dieſe Thatſachen und Geſetze ſind, ſo muß
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