Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.registern fast nur dadurch unterschieden, daß sie von den Geistlichen und Oesterreich. Die ersten Versuche, die Kirchenregister über Geburt, Preußen. Das System des preußischen Rechts in Beziehung regiſtern faſt nur dadurch unterſchieden, daß ſie von den Geiſtlichen und Oeſterreich. Die erſten Verſuche, die Kirchenregiſter über Geburt, Preußen. Das Syſtem des preußiſchen Rechts in Beziehung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0260" n="238"/> regiſtern faſt nur dadurch unterſchieden, daß ſie von den Geiſtlichen und<lb/> nicht von weltlichen Organen geführt werden. <hi rendition="#g">Preußen</hi> hat auf dieſem<lb/> Punkte, wie in ſo vielen Gebieten des öffentlichen Rechts, zwei Syſteme;<lb/> das eine iſt das Oeſterreichs und der meiſten deutſchen Staaten, wor-<lb/> nach dieſe Regiſter Kirchenregiſter ſind, das zweite iſt das förmliche<lb/> Standesregiſter. Jenes gilt im Oſten, dieſes aus nahe liegenden Grün-<lb/> den am Rhein. <hi rendition="#g">Frankreich</hi> hat mit ſeiner revolutionären Geſetzgebung<lb/> den Sprung aus dem alten Kirchenbücherſyſtem unvermittelt in die<lb/> reinen Standesregiſter gemacht, und <hi rendition="#g">England</hi> endlich iſt ihm, freilich<lb/> nach manchen unklaren Verſuchen, darin gefolgt. Für die poſitiven<lb/> Geſetze der übrigen Staaten fehlen mir noch die Quellen. Auch hier<lb/> wird es die Aufgabe der Zukunft ſein, ein Bild Europa’s ſtatt eines<lb/> Theiles deſſelben zu geben.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>. Die erſten Verſuche, die Kirchenregiſter über Geburt,<lb/> Ehe und Tod zu organiſiren, rühren von Maria Thereſia her (Dekret<lb/> vom 10. Mai 1774); allein das eigentliche organiſche Geſetz für dieſel-<lb/> ben, das noch gegenwärtig gilt, iſt das <hi rendition="#g">Patent vom</hi> 20. <hi rendition="#g">Februar</hi><lb/> 1784 von Joſeph <hi rendition="#aq">II.</hi> Die Grundgedanken dieſes Geſetzes ſind ſehr klar.<lb/> Die Regiſter (die hier amtlich <hi rendition="#g">Matriken</hi> heißen) ſollen von den <hi rendition="#g">Geiſt-<lb/> lichen</hi> geführt werden, und zwar <hi rendition="#g">ſowohl</hi> bei den Katholiken als bei<lb/> den Akatholiken. Für dieſe Regiſter ſind geſetzliche Rubriken vorge-<lb/> ſchrieben, und die Art und Weiſe der Eintragung genau beſtimmt.<lb/> Die Führung der Regiſter ſteht aber, obwohl ſie den Geiſtlichen obliegt,<lb/> unter doppelter Oberaufſicht; einerſeits unter der der geiſtlichen Behörden,<lb/> andrerſeits ſollen auch die weltlichen Behörden ſich von Zeit zu Zeit<lb/> von der richtigen Führung überzeugen. Namentlich haben die Bezirks-<lb/> behörden den Geiſtlichen aller Confeſſionen die (foliirten und beſiegelten)<lb/> vorſchriftsmäßig rubricirten Kirchenbücher einzuhändigen; die Eintragung<lb/> dagegen iſt Sache der Geiſtlichen. Geburt, Tod und Ehe haben ihre<lb/> beſondern Rubriken. Die Aufſtellung von <hi rendition="#g">Copien</hi> iſt ſpeciell durch<lb/> Dekret vom 27. Juni 1835 angeordnet. Die Matrikenführer müſſen<lb/> jährlich eine <hi rendition="#g">Jahrestabelle</hi> zuſammenſtellen, für welche 1828 eigene<lb/><hi rendition="#g">Formularien</hi> vorgeſchrieben worden, die mit einem <hi rendition="#g">Berichte</hi> be-<lb/> gleitet ſein ſollen; auf Grundlage dieſer Einſendungen werden dann<lb/> jährliche <hi rendition="#g">Summarien</hi> verfaßt. (Das Geſetz ſelbſt bei <hi rendition="#g">Kropatſchek</hi>,<lb/> Geſetzſammlung <hi rendition="#aq">VI.</hi> 358. Der Inhalt deſſelben nebſt den dazu ge-<lb/> hörigen ſpätern Verordnungen bei <hi rendition="#g">Kopetz</hi>, Polizeigeſetze von Oeſterreich,<lb/> Hauptſt. <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 74—86. Ausführlicher und beſſer bei <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>,<lb/> Verwaltungs-Geſetzkunde §. 167—176, nebſt allen neueren Verordnun-<lb/> gen und der darauf bezüglichen Literatur.)</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Preußen</hi>. Das Syſtem des preußiſchen Rechts in Beziehung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [238/0260]
regiſtern faſt nur dadurch unterſchieden, daß ſie von den Geiſtlichen und
nicht von weltlichen Organen geführt werden. Preußen hat auf dieſem
Punkte, wie in ſo vielen Gebieten des öffentlichen Rechts, zwei Syſteme;
das eine iſt das Oeſterreichs und der meiſten deutſchen Staaten, wor-
nach dieſe Regiſter Kirchenregiſter ſind, das zweite iſt das förmliche
Standesregiſter. Jenes gilt im Oſten, dieſes aus nahe liegenden Grün-
den am Rhein. Frankreich hat mit ſeiner revolutionären Geſetzgebung
den Sprung aus dem alten Kirchenbücherſyſtem unvermittelt in die
reinen Standesregiſter gemacht, und England endlich iſt ihm, freilich
nach manchen unklaren Verſuchen, darin gefolgt. Für die poſitiven
Geſetze der übrigen Staaten fehlen mir noch die Quellen. Auch hier
wird es die Aufgabe der Zukunft ſein, ein Bild Europa’s ſtatt eines
Theiles deſſelben zu geben.
Oeſterreich. Die erſten Verſuche, die Kirchenregiſter über Geburt,
Ehe und Tod zu organiſiren, rühren von Maria Thereſia her (Dekret
vom 10. Mai 1774); allein das eigentliche organiſche Geſetz für dieſel-
ben, das noch gegenwärtig gilt, iſt das Patent vom 20. Februar
1784 von Joſeph II. Die Grundgedanken dieſes Geſetzes ſind ſehr klar.
Die Regiſter (die hier amtlich Matriken heißen) ſollen von den Geiſt-
lichen geführt werden, und zwar ſowohl bei den Katholiken als bei
den Akatholiken. Für dieſe Regiſter ſind geſetzliche Rubriken vorge-
ſchrieben, und die Art und Weiſe der Eintragung genau beſtimmt.
Die Führung der Regiſter ſteht aber, obwohl ſie den Geiſtlichen obliegt,
unter doppelter Oberaufſicht; einerſeits unter der der geiſtlichen Behörden,
andrerſeits ſollen auch die weltlichen Behörden ſich von Zeit zu Zeit
von der richtigen Führung überzeugen. Namentlich haben die Bezirks-
behörden den Geiſtlichen aller Confeſſionen die (foliirten und beſiegelten)
vorſchriftsmäßig rubricirten Kirchenbücher einzuhändigen; die Eintragung
dagegen iſt Sache der Geiſtlichen. Geburt, Tod und Ehe haben ihre
beſondern Rubriken. Die Aufſtellung von Copien iſt ſpeciell durch
Dekret vom 27. Juni 1835 angeordnet. Die Matrikenführer müſſen
jährlich eine Jahrestabelle zuſammenſtellen, für welche 1828 eigene
Formularien vorgeſchrieben worden, die mit einem Berichte be-
gleitet ſein ſollen; auf Grundlage dieſer Einſendungen werden dann
jährliche Summarien verfaßt. (Das Geſetz ſelbſt bei Kropatſchek,
Geſetzſammlung VI. 358. Der Inhalt deſſelben nebſt den dazu ge-
hörigen ſpätern Verordnungen bei Kopetz, Polizeigeſetze von Oeſterreich,
Hauptſt. II. §. 74—86. Ausführlicher und beſſer bei Stubenrauch,
Verwaltungs-Geſetzkunde §. 167—176, nebſt allen neueren Verordnun-
gen und der darauf bezüglichen Literatur.)
Preußen. Das Syſtem des preußiſchen Rechts in Beziehung
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