Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.der Bevölkerung eine gewisse Thätigkeit entwickeln solle; dieß muß als Für die richtige Beantwortung dieser, keineswegs bloß formellen Der Begriff dieses Rechts nämlich, das wir am besten kurz das Aus diesem Begriffe entwickelt sich nun das System dieses Rechts Das leitende Princip dieses Rechtssystems ist allerdings einfach. Zuerst nämlich hat ohne Zweifel die Gemeinschaft da, wo die Die erste Anwendung betrifft den Auswärtigen. Es ist kein der Bevölkerung eine gewiſſe Thätigkeit entwickeln ſolle; dieß muß als Für die richtige Beantwortung dieſer, keineswegs bloß formellen Der Begriff dieſes Rechts nämlich, das wir am beſten kurz das Aus dieſem Begriffe entwickelt ſich nun das Syſtem dieſes Rechts Das leitende Princip dieſes Rechtsſyſtems iſt allerdings einfach. Zuerſt nämlich hat ohne Zweifel die Gemeinſchaft da, wo die Die erſte Anwendung betrifft den Auswärtigen. Es iſt kein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0271" n="249"/> der Bevölkerung eine gewiſſe Thätigkeit entwickeln ſolle; dieß muß als<lb/> entſchieden angeſehen werden, und iſt auch niemals in der Geſchichte<lb/> anders geweſen. Die Frage iſt vielmehr die, <hi rendition="#g">was</hi> der Inhalt dieſer<lb/> Thätigkeit für den Wechſel der Bevölkerung zu bilden habe.</p><lb/> <p>Für die richtige Beantwortung dieſer, keineswegs bloß formellen<lb/> oder unwichtigen Frage iſt es nun die erſte Vorausſetzung, daß man<lb/> für dieſe Thätigkeit das <hi rendition="#g">Recht</hi> derſelben wohl unterſcheide von den<lb/><hi rendition="#g">Mitteln</hi>, durch welche die Verwaltung jenes Recht zur Ausführung<lb/> bringt. Der Mangel dieſer Unterſcheidung dürfte der Hauptgrund für<lb/> die Unſicherheit der bisherigen wiſſenſchaftlichen Behandlung dieſes<lb/> Gegenſtandes geworden ſein. Jedenfalls iſt ſie die erſte Bedingung für<lb/> die richtige Anwendung der betreffenden Mittel.</p><lb/> <p>Der Begriff dieſes Rechts nämlich, das wir am beſten kurz das<lb/> Reiſerecht nennen können, entſteht nämlich dadurch, daß <hi rendition="#g">jede</hi> Thätigkeit<lb/> der Verwaltung in irgend einer Art die vollkommen freie Bewegung<lb/> des Einzelnen theils direct hemmt, theils doch beſtimmt. Es enthält<lb/> daher ſeiner Definition nach die Geſammtheit von Vorſchriften und<lb/> Anſtalten der Verwaltung, welche bei der an ſich vollkommen freien<lb/> Bewegung des Einzelnen das Geſammtintereſſe zu vertreten haben.</p><lb/> <p>Aus dieſem Begriffe entwickelt ſich nun das <hi rendition="#g">Syſtem</hi> dieſes Rechts<lb/> wieder durch die Verſchiedenheit der Verhältniſſe, auf welche es ange-<lb/> wendet wird.</p><lb/> <p>Das leitende <hi rendition="#g">Princip</hi> dieſes Rechtsſyſtems iſt allerdings einfach.<lb/> Die örtliche Bewegung iſt <hi rendition="#g">an ſich frei</hi>. Allein ſie kann <hi rendition="#g">erſtlich</hi> unter<lb/> gewiſſen Verhältniſſen als eine Gefährdung der Geſammtheit erſcheinen,<lb/> und ſie erzeugt <hi rendition="#g">zweitens</hi> Verhältniſſe, in denen der Einzelne nur<lb/> durch eine Hülfe von Seiten der Verwaltung ſeine eignen Intereſſen<lb/> gehörig vertreten kann. Auf dieſer Unterſcheidung beruht das Syſtem<lb/> dieſes Rechts.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Zuerſt</hi> nämlich hat ohne Zweifel die Gemeinſchaft da, wo die<lb/> Reiſe oder örtliche Bewegung unmittelbare Gefahren für ſie ſelber<lb/> bringt, das Recht, einerſeits die Reiſe und örtliche Bewegung direct<lb/> zu <hi rendition="#g">verbieten</hi>, andererſeits diejenigen <hi rendition="#g">Bedingungen</hi> vorzuſchreiben,<lb/> unter denen ſie dieſelbe geſtattet. Dieß nun findet wieder eine zweifache<lb/> Anwendung.</p><lb/> <p>Die erſte Anwendung betrifft den <hi rendition="#g">Auswärtigen</hi>. Es iſt kein<lb/> Zweifel, daß der einzelne Staat dem Angehörigen des andern den<lb/> Eintritt verbieten kann, und unter Umſtänden verbieten ſoll. Eben ſo<lb/> wenig iſt es zweifelhaft, daß er das Recht hat, demſelben die bei dem<lb/> Eintritt zu beachtenden Formen vorzuſchreiben. Wir können die Ge-<lb/> ſammtheit der hieraus folgenden Vorſchriften am kürzeſten das rein<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [249/0271]
der Bevölkerung eine gewiſſe Thätigkeit entwickeln ſolle; dieß muß als
entſchieden angeſehen werden, und iſt auch niemals in der Geſchichte
anders geweſen. Die Frage iſt vielmehr die, was der Inhalt dieſer
Thätigkeit für den Wechſel der Bevölkerung zu bilden habe.
Für die richtige Beantwortung dieſer, keineswegs bloß formellen
oder unwichtigen Frage iſt es nun die erſte Vorausſetzung, daß man
für dieſe Thätigkeit das Recht derſelben wohl unterſcheide von den
Mitteln, durch welche die Verwaltung jenes Recht zur Ausführung
bringt. Der Mangel dieſer Unterſcheidung dürfte der Hauptgrund für
die Unſicherheit der bisherigen wiſſenſchaftlichen Behandlung dieſes
Gegenſtandes geworden ſein. Jedenfalls iſt ſie die erſte Bedingung für
die richtige Anwendung der betreffenden Mittel.
Der Begriff dieſes Rechts nämlich, das wir am beſten kurz das
Reiſerecht nennen können, entſteht nämlich dadurch, daß jede Thätigkeit
der Verwaltung in irgend einer Art die vollkommen freie Bewegung
des Einzelnen theils direct hemmt, theils doch beſtimmt. Es enthält
daher ſeiner Definition nach die Geſammtheit von Vorſchriften und
Anſtalten der Verwaltung, welche bei der an ſich vollkommen freien
Bewegung des Einzelnen das Geſammtintereſſe zu vertreten haben.
Aus dieſem Begriffe entwickelt ſich nun das Syſtem dieſes Rechts
wieder durch die Verſchiedenheit der Verhältniſſe, auf welche es ange-
wendet wird.
Das leitende Princip dieſes Rechtsſyſtems iſt allerdings einfach.
Die örtliche Bewegung iſt an ſich frei. Allein ſie kann erſtlich unter
gewiſſen Verhältniſſen als eine Gefährdung der Geſammtheit erſcheinen,
und ſie erzeugt zweitens Verhältniſſe, in denen der Einzelne nur
durch eine Hülfe von Seiten der Verwaltung ſeine eignen Intereſſen
gehörig vertreten kann. Auf dieſer Unterſcheidung beruht das Syſtem
dieſes Rechts.
Zuerſt nämlich hat ohne Zweifel die Gemeinſchaft da, wo die
Reiſe oder örtliche Bewegung unmittelbare Gefahren für ſie ſelber
bringt, das Recht, einerſeits die Reiſe und örtliche Bewegung direct
zu verbieten, andererſeits diejenigen Bedingungen vorzuſchreiben,
unter denen ſie dieſelbe geſtattet. Dieß nun findet wieder eine zweifache
Anwendung.
Die erſte Anwendung betrifft den Auswärtigen. Es iſt kein
Zweifel, daß der einzelne Staat dem Angehörigen des andern den
Eintritt verbieten kann, und unter Umſtänden verbieten ſoll. Eben ſo
wenig iſt es zweifelhaft, daß er das Recht hat, demſelben die bei dem
Eintritt zu beachtenden Formen vorzuſchreiben. Wir können die Ge-
ſammtheit der hieraus folgenden Vorſchriften am kürzeſten das rein
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