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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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veraltete polizeiliche Princip (Rönne, II. §. 334), ebenso in Bayern
(Pözl, Verwaltungsrecht §. 82). Sachsen hat nur Vidirung der
Pässe binnen 24 Stunden (Regulativ vom 27. Januar 1818; Funke,
Polizeigesetze des Königreichs Sachsen II. S. 74. 75). In Oesterreich
hat man es rationeller Weise aufgehoben (Stubenrauch, §. 177).
Das Paßkartensystem hat die Aufenthaltskarte für deutsche Staats-
angehörige ohnehin beseitigt.

2) Die Legitimationskarten. Die Legitimationskarte trat zu-
erst in Preußen an die Stelle des Paßrechts für die Reisen im In-
lande, allerdings nur für Einheimische, während Auswärtige die Auf-
enthaltskarte lösen mußten. Preußisches Edikt von 1817); Rönne,
II. 133). Sie ist formell nothwendig und gilt nur auf zwei Jahre. Freier
ist Bayern, wo der im Inland reisende Inländer nur zur Lösung
einer Legitimationskarte berechtigt ist (Verordnung von 1837,
Art.
1--4). Oesterreich hat sie wieder vorgeschrieben (Verordnung
von 1857
, §. 1), was im Widerspruch mit der Beseitigung der Aufent-
haltskarten ist. Das ganze Institut kann nur durch den Zwang
unzweckmäßig werden; an sich ist es der reinste Ausdruck des freien
Legitimationssystems.

3) Fremdenbücher in Gasthäusern. Das Meldungssystem fordert
das Unausführbare in der Verpflichtung zur Ausfüllung der, den
Aufenthalt und die Reise enthaltenden Rubriken, und das Nutzlose in
der polizeilichen Meldung uncontrollirbarer Angaben. Es ist nach allen
Seiten falsch, das Meldungsprincip hier aufrecht zu halten. Dagegen
ist es vollkommen richtig, den Wirth zur Haltung von Fremdenbüchern
zu verpflichten, damit der Reisende, wenn er es in seinem Interesse
findet, seinen Aufenthalt constatiren kann. Preußische Paßordnung
von 1817, §. 17; s. schon Allgemeines Landesrecht II. 7. 61. 65. Bayern,
Instruktion von 1808 §. 23--27. Pözl, §. 82. Spezielle Instruktion
für Wien von 1850 §. 10 ff. Ueber die übrigen Vorschriften siehe
Stubenrauch II. §. 177. Ueber Sachsen finde ich nichts, nicht
einmal in Funke.

4) Gesindemeldungen. Der Grund der Meldungen des Ge-
sindes ist zunächst wohl das Streben, die Heimath derselben zu con-
statiren um darnach im vorkommenden Falle verfahren zu können. Daran
schloß sich der Wunsch, die Dienstlosigkeit zu eruiren, um dienstlose Leute
zu beseitigen. Beide Zwecke sind vollkommen motivirt; nur werden sie
nicht durch das erreicht, wodurch man sie erreichen will, durch die poli-
zeiliche Meldung bei dem Eintritt und Austritt des Gesindes. Hat die
Polizeiverwaltung nicht die Mittel, die dienenden Personen erstlich bei
dem Eintritt in die Gemeinde, und zweitens während der

veraltete polizeiliche Princip (Rönne, II. §. 334), ebenſo in Bayern
(Pözl, Verwaltungsrecht §. 82). Sachſen hat nur Vidirung der
Päſſe binnen 24 Stunden (Regulativ vom 27. Januar 1818; Funke,
Polizeigeſetze des Königreichs Sachſen II. S. 74. 75). In Oeſterreich
hat man es rationeller Weiſe aufgehoben (Stubenrauch, §. 177).
Das Paßkartenſyſtem hat die Aufenthaltskarte für deutſche Staats-
angehörige ohnehin beſeitigt.

2) Die Legitimationskarten. Die Legitimationskarte trat zu-
erſt in Preußen an die Stelle des Paßrechts für die Reiſen im In-
lande, allerdings nur für Einheimiſche, während Auswärtige die Auf-
enthaltskarte löſen mußten. Preußiſches Edikt von 1817); Rönne,
II. 133). Sie iſt formell nothwendig und gilt nur auf zwei Jahre. Freier
iſt Bayern, wo der im Inland reiſende Inländer nur zur Löſung
einer Legitimationskarte berechtigt iſt (Verordnung von 1837,
Art.
1—4). Oeſterreich hat ſie wieder vorgeſchrieben (Verordnung
von 1857
, §. 1), was im Widerſpruch mit der Beſeitigung der Aufent-
haltskarten iſt. Das ganze Inſtitut kann nur durch den Zwang
unzweckmäßig werden; an ſich iſt es der reinſte Ausdruck des freien
Legitimationsſyſtems.

3) Fremdenbücher in Gaſthäuſern. Das Meldungsſyſtem fordert
das Unausführbare in der Verpflichtung zur Ausfüllung der, den
Aufenthalt und die Reiſe enthaltenden Rubriken, und das Nutzloſe in
der polizeilichen Meldung uncontrollirbarer Angaben. Es iſt nach allen
Seiten falſch, das Meldungsprincip hier aufrecht zu halten. Dagegen
iſt es vollkommen richtig, den Wirth zur Haltung von Fremdenbüchern
zu verpflichten, damit der Reiſende, wenn er es in ſeinem Intereſſe
findet, ſeinen Aufenthalt conſtatiren kann. Preußiſche Paßordnung
von 1817, §. 17; ſ. ſchon Allgemeines Landesrecht II. 7. 61. 65. Bayern,
Inſtruktion von 1808 §. 23—27. Pözl, §. 82. Spezielle Inſtruktion
für Wien von 1850 §. 10 ff. Ueber die übrigen Vorſchriften ſiehe
Stubenrauch II. §. 177. Ueber Sachſen finde ich nichts, nicht
einmal in Funke.

4) Geſindemeldungen. Der Grund der Meldungen des Ge-
ſindes iſt zunächſt wohl das Streben, die Heimath derſelben zu con-
ſtatiren um darnach im vorkommenden Falle verfahren zu können. Daran
ſchloß ſich der Wunſch, die Dienſtloſigkeit zu eruiren, um dienſtloſe Leute
zu beſeitigen. Beide Zwecke ſind vollkommen motivirt; nur werden ſie
nicht durch das erreicht, wodurch man ſie erreichen will, durch die poli-
zeiliche Meldung bei dem Eintritt und Austritt des Geſindes. Hat die
Polizeiverwaltung nicht die Mittel, die dienenden Perſonen erſtlich bei
dem Eintritt in die Gemeinde, und zweitens während der

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[269/0291] veraltete polizeiliche Princip (Rönne, II. §. 334), ebenſo in Bayern (Pözl, Verwaltungsrecht §. 82). Sachſen hat nur Vidirung der Päſſe binnen 24 Stunden (Regulativ vom 27. Januar 1818; Funke, Polizeigeſetze des Königreichs Sachſen II. S. 74. 75). In Oeſterreich hat man es rationeller Weiſe aufgehoben (Stubenrauch, §. 177). Das Paßkartenſyſtem hat die Aufenthaltskarte für deutſche Staats- angehörige ohnehin beſeitigt. 2) Die Legitimationskarten. Die Legitimationskarte trat zu- erſt in Preußen an die Stelle des Paßrechts für die Reiſen im In- lande, allerdings nur für Einheimiſche, während Auswärtige die Auf- enthaltskarte löſen mußten. Preußiſches Edikt von 1817); Rönne, II. 133). Sie iſt formell nothwendig und gilt nur auf zwei Jahre. Freier iſt Bayern, wo der im Inland reiſende Inländer nur zur Löſung einer Legitimationskarte berechtigt iſt (Verordnung von 1837, Art. 1—4). Oeſterreich hat ſie wieder vorgeſchrieben (Verordnung von 1857, §. 1), was im Widerſpruch mit der Beſeitigung der Aufent- haltskarten iſt. Das ganze Inſtitut kann nur durch den Zwang unzweckmäßig werden; an ſich iſt es der reinſte Ausdruck des freien Legitimationsſyſtems. 3) Fremdenbücher in Gaſthäuſern. Das Meldungsſyſtem fordert das Unausführbare in der Verpflichtung zur Ausfüllung der, den Aufenthalt und die Reiſe enthaltenden Rubriken, und das Nutzloſe in der polizeilichen Meldung uncontrollirbarer Angaben. Es iſt nach allen Seiten falſch, das Meldungsprincip hier aufrecht zu halten. Dagegen iſt es vollkommen richtig, den Wirth zur Haltung von Fremdenbüchern zu verpflichten, damit der Reiſende, wenn er es in ſeinem Intereſſe findet, ſeinen Aufenthalt conſtatiren kann. Preußiſche Paßordnung von 1817, §. 17; ſ. ſchon Allgemeines Landesrecht II. 7. 61. 65. Bayern, Inſtruktion von 1808 §. 23—27. Pözl, §. 82. Spezielle Inſtruktion für Wien von 1850 §. 10 ff. Ueber die übrigen Vorſchriften ſiehe Stubenrauch II. §. 177. Ueber Sachſen finde ich nichts, nicht einmal in Funke. 4) Geſindemeldungen. Der Grund der Meldungen des Ge- ſindes iſt zunächſt wohl das Streben, die Heimath derſelben zu con- ſtatiren um darnach im vorkommenden Falle verfahren zu können. Daran ſchloß ſich der Wunſch, die Dienſtloſigkeit zu eruiren, um dienſtloſe Leute zu beſeitigen. Beide Zwecke ſind vollkommen motivirt; nur werden ſie nicht durch das erreicht, wodurch man ſie erreichen will, durch die poli- zeiliche Meldung bei dem Eintritt und Austritt des Geſindes. Hat die Polizeiverwaltung nicht die Mittel, die dienenden Perſonen erſtlich bei dem Eintritt in die Gemeinde, und zweitens während der

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/291>, abgerufen am 22.11.2024.