Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.veraltete polizeiliche Princip (Rönne, II. §. 334), ebenso in Bayern 2) Die Legitimationskarten. Die Legitimationskarte trat zu- 3) Fremdenbücher in Gasthäusern. Das Meldungssystem fordert 4) Gesindemeldungen. Der Grund der Meldungen des Ge- veraltete polizeiliche Princip (Rönne, II. §. 334), ebenſo in Bayern 2) Die Legitimationskarten. Die Legitimationskarte trat zu- 3) Fremdenbücher in Gaſthäuſern. Das Meldungsſyſtem fordert 4) Geſindemeldungen. Der Grund der Meldungen des Ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0291" n="269"/> veraltete polizeiliche Princip (<hi rendition="#g">Rönne</hi>, <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 334), ebenſo in Bayern<lb/> (<hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verwaltungsrecht §. 82). Sachſen hat nur <hi rendition="#g">Vidirung</hi> der<lb/> Päſſe binnen 24 Stunden (<hi rendition="#g">Regulativ</hi> vom 27. Januar 1818; <hi rendition="#g">Funke</hi>,<lb/> Polizeigeſetze des Königreichs Sachſen <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 74. 75). In Oeſterreich<lb/> hat man es rationeller Weiſe aufgehoben (<hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>, §. 177).<lb/> Das Paßkartenſyſtem hat die Aufenthaltskarte für deutſche Staats-<lb/> angehörige ohnehin beſeitigt.</p><lb/> <p>2) Die <hi rendition="#g">Legitimationskarten</hi>. Die Legitimationskarte trat zu-<lb/> erſt in <hi rendition="#g">Preußen</hi> an die Stelle des Paßrechts für die Reiſen im In-<lb/> lande, allerdings nur für Einheimiſche, während Auswärtige die Auf-<lb/> enthaltskarte löſen mußten. <hi rendition="#g">Preußiſches Edikt</hi> von 1817); <hi rendition="#g">Rönne</hi>,<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> 133). Sie iſt formell nothwendig und gilt nur auf zwei Jahre. Freier<lb/> iſt <hi rendition="#g">Bayern</hi>, wo der im Inland reiſende Inländer nur zur Löſung<lb/> einer Legitimationskarte <hi rendition="#g">berechtigt</hi> iſt (<hi rendition="#g">Verordnung von 1837,<lb/> Art.</hi> 1—4). Oeſterreich hat ſie wieder vorgeſchrieben (<hi rendition="#g">Verordnung<lb/> von 1857</hi>, §. 1), was im Widerſpruch mit der Beſeitigung der Aufent-<lb/> haltskarten iſt. Das ganze Inſtitut kann nur durch den <hi rendition="#g">Zwang</hi><lb/> unzweckmäßig werden; an ſich iſt es der reinſte Ausdruck des freien<lb/> Legitimationsſyſtems.</p><lb/> <p>3) <hi rendition="#g">Fremdenbücher</hi> in Gaſthäuſern. Das Meldungsſyſtem fordert<lb/> das Unausführbare in der <hi rendition="#g">Verpflichtung</hi> zur Ausfüllung der, den<lb/> Aufenthalt und die Reiſe enthaltenden Rubriken, und das Nutzloſe in<lb/> der polizeilichen Meldung uncontrollirbarer Angaben. Es iſt nach allen<lb/> Seiten falſch, das Meldungsprincip hier aufrecht zu halten. Dagegen<lb/> iſt es vollkommen <hi rendition="#g">richtig</hi>, den Wirth zur Haltung von Fremdenbüchern<lb/> zu verpflichten, damit der Reiſende, wenn er es in ſeinem Intereſſe<lb/> findet, ſeinen Aufenthalt conſtatiren kann. <hi rendition="#g">Preußiſche Paßordnung</hi><lb/> von 1817, §. 17; ſ. ſchon Allgemeines Landesrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 7. 61. 65. <hi rendition="#g">Bayern</hi>,<lb/> Inſtruktion von 1808 §. 23—27. <hi rendition="#g">Pözl</hi>, §. 82. Spezielle Inſtruktion<lb/> für Wien <hi rendition="#g">von 1850</hi> §. 10 ff. Ueber die übrigen Vorſchriften ſiehe<lb/><hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 177. Ueber <hi rendition="#g">Sachſen</hi> finde ich nichts, nicht<lb/> einmal in <hi rendition="#g">Funke</hi>.</p><lb/> <p>4) <hi rendition="#g">Geſindemeldungen</hi>. Der Grund der Meldungen des Ge-<lb/> ſindes iſt zunächſt wohl das Streben, die <hi rendition="#g">Heimath</hi> derſelben zu con-<lb/> ſtatiren um darnach im vorkommenden Falle verfahren zu können. Daran<lb/> ſchloß ſich der Wunſch, die Dienſtloſigkeit zu eruiren, um dienſtloſe Leute<lb/> zu beſeitigen. Beide Zwecke ſind vollkommen motivirt; nur werden ſie<lb/> nicht durch das erreicht, wodurch man ſie erreichen will, durch die poli-<lb/> zeiliche Meldung bei dem Eintritt und Austritt des Geſindes. Hat die<lb/> Polizeiverwaltung nicht die Mittel, die dienenden Perſonen erſtlich bei<lb/> dem <hi rendition="#g">Eintritt in die Gemeinde</hi>, und zweitens <hi rendition="#g">während</hi> der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [269/0291]
veraltete polizeiliche Princip (Rönne, II. §. 334), ebenſo in Bayern
(Pözl, Verwaltungsrecht §. 82). Sachſen hat nur Vidirung der
Päſſe binnen 24 Stunden (Regulativ vom 27. Januar 1818; Funke,
Polizeigeſetze des Königreichs Sachſen II. S. 74. 75). In Oeſterreich
hat man es rationeller Weiſe aufgehoben (Stubenrauch, §. 177).
Das Paßkartenſyſtem hat die Aufenthaltskarte für deutſche Staats-
angehörige ohnehin beſeitigt.
2) Die Legitimationskarten. Die Legitimationskarte trat zu-
erſt in Preußen an die Stelle des Paßrechts für die Reiſen im In-
lande, allerdings nur für Einheimiſche, während Auswärtige die Auf-
enthaltskarte löſen mußten. Preußiſches Edikt von 1817); Rönne,
II. 133). Sie iſt formell nothwendig und gilt nur auf zwei Jahre. Freier
iſt Bayern, wo der im Inland reiſende Inländer nur zur Löſung
einer Legitimationskarte berechtigt iſt (Verordnung von 1837,
Art. 1—4). Oeſterreich hat ſie wieder vorgeſchrieben (Verordnung
von 1857, §. 1), was im Widerſpruch mit der Beſeitigung der Aufent-
haltskarten iſt. Das ganze Inſtitut kann nur durch den Zwang
unzweckmäßig werden; an ſich iſt es der reinſte Ausdruck des freien
Legitimationsſyſtems.
3) Fremdenbücher in Gaſthäuſern. Das Meldungsſyſtem fordert
das Unausführbare in der Verpflichtung zur Ausfüllung der, den
Aufenthalt und die Reiſe enthaltenden Rubriken, und das Nutzloſe in
der polizeilichen Meldung uncontrollirbarer Angaben. Es iſt nach allen
Seiten falſch, das Meldungsprincip hier aufrecht zu halten. Dagegen
iſt es vollkommen richtig, den Wirth zur Haltung von Fremdenbüchern
zu verpflichten, damit der Reiſende, wenn er es in ſeinem Intereſſe
findet, ſeinen Aufenthalt conſtatiren kann. Preußiſche Paßordnung
von 1817, §. 17; ſ. ſchon Allgemeines Landesrecht II. 7. 61. 65. Bayern,
Inſtruktion von 1808 §. 23—27. Pözl, §. 82. Spezielle Inſtruktion
für Wien von 1850 §. 10 ff. Ueber die übrigen Vorſchriften ſiehe
Stubenrauch II. §. 177. Ueber Sachſen finde ich nichts, nicht
einmal in Funke.
4) Geſindemeldungen. Der Grund der Meldungen des Ge-
ſindes iſt zunächſt wohl das Streben, die Heimath derſelben zu con-
ſtatiren um darnach im vorkommenden Falle verfahren zu können. Daran
ſchloß ſich der Wunſch, die Dienſtloſigkeit zu eruiren, um dienſtloſe Leute
zu beſeitigen. Beide Zwecke ſind vollkommen motivirt; nur werden ſie
nicht durch das erreicht, wodurch man ſie erreichen will, durch die poli-
zeiliche Meldung bei dem Eintritt und Austritt des Geſindes. Hat die
Polizeiverwaltung nicht die Mittel, die dienenden Perſonen erſtlich bei
dem Eintritt in die Gemeinde, und zweitens während der
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