Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.allmählige, aber sichere Herausbilden der Gültigkeit des obigen organi- Nur müssen wir hier wieder den Standpunkt der vergleichenden Wenn es einerseits wahr ist, daß die Angehörigkeit der Selbst- Indem wir uns die Charakterisirung der speziell auf das deutsche Recht allmählige, aber ſichere Herausbilden der Gültigkeit des obigen organi- Nur müſſen wir hier wieder den Standpunkt der vergleichenden Wenn es einerſeits wahr iſt, daß die Angehörigkeit der Selbſt- Indem wir uns die Charakteriſirung der ſpeziell auf das deutſche Recht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0308" n="286"/> allmählige, aber ſichere Herausbilden der Gültigkeit des obigen organi-<lb/> ſchen Satzes über amtliche und Gemeindeangehörigkeit eine keineswegs<lb/> unwichtige Stelle einnimmt. In der That gibt es demnach keine Ge-<lb/> ſchichte der Gemeindeangehörigkeit für ſich. Sie iſt ein Theil des Ganzen,<lb/> und <hi rendition="#g">kann</hi> nur an der Seite der Entwicklung des Amtsrechts dargeſtellt<lb/> werden, und die Unſicherheit in der bisherigen theoretiſchen Auffaſſung<lb/> deſſelben beruht namentlich darauf, daß man ſie von der letzteren ge-<lb/> trennt gedacht hat. Hält man ſie aber in ihrem natürlichen Zuſammen-<lb/> hange feſt, ſo ergibt ſich folgender Satz als das allgemeine Princip<lb/> der hiſtoriſchen Entwicklung des Angehörigkeitsrechts innerhalb der Ver-<lb/> waltung überhaupt: „Die für Competenz und Zuſtändigkeit geltenden<lb/> Rechtsbeſtimmungen entwickeln ſich mit der beſtimmteren Geſtaltung des<lb/> eigentlichen <hi rendition="#g">Amtsweſens,</hi> die für Gemeindeangehörigkeit und Hei-<lb/> mathsweſen geltenden dagegen mit der Idee der <hi rendition="#g">Verwaltung</hi> und<lb/> ihrer Aufgaben.“ Und von dieſem Standpunkt aus glauben wir das<lb/> heutige Recht und ſein Verſtändniß nunmehr leicht klar machen zu können.</p><lb/> <p>Nur müſſen wir hier wieder den Standpunkt der vergleichenden<lb/> Rechtswiſſenſchaft feſthalten.</p><lb/> <p>Wenn es einerſeits wahr iſt, daß die Angehörigkeit der Selbſt-<lb/> verwaltung gar nicht recht verſtändlich werden kann, ohne auf die amt-<lb/> liche Angehörigkeit beſtändig zurückzugreifen, ſo iſt es andererſeits eben<lb/> ſo gewiß, daß vermöge des eben aufgeſtellten allgemeinen Princips die<lb/> Geſchichte und Geſtalt der Angehörigkeit überhaupt, oder der admini-<lb/> ſtrativen Ordnung der Bevölkerung und ihres Rechts wieder in jedem<lb/> Lande <hi rendition="#g">verſchieden</hi> iſt. Denn der Charakter der <hi rendition="#g">inneren</hi> Entwick-<lb/> lung der Hauptländer Europas iſt ja eben die individuelle Geſtalt des<lb/> Verhältniſſes zwiſchen der ſtaatlichen und der Selbſtverwaltung, auf die<lb/> wir in all dieſen Fragen ſtets zurückgeworfen werden. Es ſcheint daher,<lb/> nachdem der allgemeine Standpunkt feſtſteht, vor allem wichtig, ſofort<lb/> eben auf dieſe concrete Geſtalt zurückzugehen, und nach unſerem Plane<lb/> die Ordnung der Angehörigkeit in den drei großen Culturvölkern zu<lb/> charakteriſiren. Eine Reihe von naheliegenden Gründen wird uns dabei<lb/> allerdings für das deutſche Recht etwas weitläuftiger hier laſſen, und<lb/> in England und Frankreich wird vieles unaufgelöst bleiben. Aber wir<lb/> tröſten uns damit, daß wohl nur wenig erſte Verſuche in der Welt<lb/> ihr Ziel gleich genügend erreicht haben.</p><lb/> <p>Indem wir uns die Charakteriſirung der ſpeziell auf das deutſche Recht<lb/> bezüglichen Literatur vorbehalten, können wir doch nicht umhin, hier eine Be-<lb/> merkung voraufzuſenden. Wir glauben dem Obigen gemäß ſchon hier ſagen<lb/> zu können, daß in der Beachtung und dem Verſtändniß des <hi rendition="#g">Heimathsweſens</hi><lb/> Kriterium und Maßſtab für das Verſtändniß des Rechts der ganzen adminiſtrativen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [286/0308]
allmählige, aber ſichere Herausbilden der Gültigkeit des obigen organi-
ſchen Satzes über amtliche und Gemeindeangehörigkeit eine keineswegs
unwichtige Stelle einnimmt. In der That gibt es demnach keine Ge-
ſchichte der Gemeindeangehörigkeit für ſich. Sie iſt ein Theil des Ganzen,
und kann nur an der Seite der Entwicklung des Amtsrechts dargeſtellt
werden, und die Unſicherheit in der bisherigen theoretiſchen Auffaſſung
deſſelben beruht namentlich darauf, daß man ſie von der letzteren ge-
trennt gedacht hat. Hält man ſie aber in ihrem natürlichen Zuſammen-
hange feſt, ſo ergibt ſich folgender Satz als das allgemeine Princip
der hiſtoriſchen Entwicklung des Angehörigkeitsrechts innerhalb der Ver-
waltung überhaupt: „Die für Competenz und Zuſtändigkeit geltenden
Rechtsbeſtimmungen entwickeln ſich mit der beſtimmteren Geſtaltung des
eigentlichen Amtsweſens, die für Gemeindeangehörigkeit und Hei-
mathsweſen geltenden dagegen mit der Idee der Verwaltung und
ihrer Aufgaben.“ Und von dieſem Standpunkt aus glauben wir das
heutige Recht und ſein Verſtändniß nunmehr leicht klar machen zu können.
Nur müſſen wir hier wieder den Standpunkt der vergleichenden
Rechtswiſſenſchaft feſthalten.
Wenn es einerſeits wahr iſt, daß die Angehörigkeit der Selbſt-
verwaltung gar nicht recht verſtändlich werden kann, ohne auf die amt-
liche Angehörigkeit beſtändig zurückzugreifen, ſo iſt es andererſeits eben
ſo gewiß, daß vermöge des eben aufgeſtellten allgemeinen Princips die
Geſchichte und Geſtalt der Angehörigkeit überhaupt, oder der admini-
ſtrativen Ordnung der Bevölkerung und ihres Rechts wieder in jedem
Lande verſchieden iſt. Denn der Charakter der inneren Entwick-
lung der Hauptländer Europas iſt ja eben die individuelle Geſtalt des
Verhältniſſes zwiſchen der ſtaatlichen und der Selbſtverwaltung, auf die
wir in all dieſen Fragen ſtets zurückgeworfen werden. Es ſcheint daher,
nachdem der allgemeine Standpunkt feſtſteht, vor allem wichtig, ſofort
eben auf dieſe concrete Geſtalt zurückzugehen, und nach unſerem Plane
die Ordnung der Angehörigkeit in den drei großen Culturvölkern zu
charakteriſiren. Eine Reihe von naheliegenden Gründen wird uns dabei
allerdings für das deutſche Recht etwas weitläuftiger hier laſſen, und
in England und Frankreich wird vieles unaufgelöst bleiben. Aber wir
tröſten uns damit, daß wohl nur wenig erſte Verſuche in der Welt
ihr Ziel gleich genügend erreicht haben.
Indem wir uns die Charakteriſirung der ſpeziell auf das deutſche Recht
bezüglichen Literatur vorbehalten, können wir doch nicht umhin, hier eine Be-
merkung voraufzuſenden. Wir glauben dem Obigen gemäß ſchon hier ſagen
zu können, daß in der Beachtung und dem Verſtändniß des Heimathsweſens
Kriterium und Maßſtab für das Verſtändniß des Rechts der ganzen adminiſtrativen
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