Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.ferner die verschiedenen Aufgaben durch die Selbstbesteurung vollzogen Dies nun sind die Grundlagen, von denen aus sich auch der Be- Das System und die Vertheilung jener Verwaltungsgemeinden ferner die verſchiedenen Aufgaben durch die Selbſtbeſteurung vollzogen Dies nun ſind die Grundlagen, von denen aus ſich auch der Be- Das Syſtem und die Vertheilung jener Verwaltungsgemeinden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0313" n="291"/> ferner die verſchiedenen Aufgaben durch die Selbſtbeſteurung vollzogen<lb/> werden müſſen, ſo hat auch der Angehörige <hi rendition="#g">gar kein Recht</hi> darauf,<lb/> etwa <hi rendition="#g">nicht</hi> Bürger ſeiner Verwaltungsgemeinde werden zu wollen. So<lb/> wie er ſich in derſelben aufhält und zahlen <hi rendition="#g">kann</hi>, ſo <hi rendition="#g">muß</hi> er zahlen,<lb/> wie gegenüber dem Staat. Er wird daher in die Verwaltungsgemeinde<lb/> nicht etwa aufgenommen, wie auf dem Continent, ſondern er wird<lb/><hi rendition="#g">einbezogen</hi>. Es iſt dann ſeine Sache, ſeine Wahlrechte auszuüben<lb/> oder nicht. — Endlich iſt es ſelbſtverſtändlich, daß jeder nicht etwa bloß<lb/> nur Bürger <hi rendition="#g">Einer</hi> Gemeinde ſein, und nur in Einer ſeine Stimme<lb/> abgeben kann, ſondern er iſt ohne weiteres Verwaltungsbürger in<lb/><hi rendition="#g">allen</hi> Körpern, in denen er die Laſten derſelben mitträgt. Alle dieſe<lb/> Sätze, welche das Gebiet der Angehörigkeit in England beſtimmen, er-<lb/> geben ſich, denken wir, einfach aus dem Unterſchiede zwiſchen Orts-<lb/> und Verwaltungsgemeinde. —</p><lb/> <p>Dies nun ſind die Grundlagen, von denen aus ſich auch der Be-<lb/> griff und die Geſtalt der engliſchen <hi rendition="#g">Armenheimath</hi>, wie wir glauben,<lb/> leicht erklärt. Es mag uns zu dem Ende erlaubt ſein, hier noch einen<lb/> Blick auf den allgemeinen Bildungsproceß der engliſchen Verwaltungs-<lb/> gemeinden zu werfen.</p><lb/> <p>Das Syſtem und die Vertheilung jener Verwaltungsgemeinden<lb/> kann ſich nämlich offenbar auf zwei Wegen bilden, die freilich mit ein-<lb/> ander beſtändig auf das Engſte in Berührung treten. Es kann nämlich<lb/> eine beliebige Genoſſenſchaft <hi rendition="#g">ſich ſelbſt</hi> einen ſpeciellen Verwaltungszweck<lb/> innerhalb ihrer <hi rendition="#g">örtlichen</hi> Gränzen ſetzen — die örtliche Begränzung<lb/> iſt es, welche ſie vom <hi rendition="#g">Verein</hi> unterſcheidet — oder es kann das Geſetz<lb/> die Geſammtheit der Bewohner innerhalb örtlicher Gränzen zur Voll-<lb/> ziehung einer ſolchen Aufgabe <hi rendition="#g">verpflichten</hi>. Die Natur der Sache<lb/> bringt es dabei mit ſich, daß da, wo für Einen Zweck bereits eine<lb/> Gemeinſchaft oder eine Verwaltungsgemeinde beſteht, das Geſetz ſich<lb/> für andere Verwaltungszwecke wohl auch der Regel nach an dieſe ſchon<lb/> beſtehende Gemeinſchaft anſchließen wird. Und eben ſo natürlich iſt es,<lb/> daß auch die für den erſten Zweck, aus dem ſich die Gemeinſchaft ge-<lb/> bildet hat, auferlegten und vertheilten Steuern gleichfalls für die Selbſt-<lb/> beſteurung der folgenden Zwecke zum Grunde gelegt werden. So wird<lb/> es ſich allerdings von ſelbſt machen, daß die <hi rendition="#g">erſte</hi> Verwaltungsgemeinde<lb/><hi rendition="#g">den Körper und die Gränzen für die folgenden abgeben</hi><lb/> wird, ſo daß auf dieſe Weiſe ein Verhältniß entſteht, in welchem eine<lb/> und dieſelbe Verwaltungsgemeinde eine ganze Reihe von Verwaltungs-<lb/> zwecken zu erfüllen hat, und ſich damit der <hi rendition="#g">continentalen Orts-<lb/> gemeinde nähert</hi>. Das iſt nun in der That in England der Fall<lb/> geweſen. Die urſprüngliche Verwaltungsgemeinde war das <hi rendition="#aq">Parish,</hi> das<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [291/0313]
ferner die verſchiedenen Aufgaben durch die Selbſtbeſteurung vollzogen
werden müſſen, ſo hat auch der Angehörige gar kein Recht darauf,
etwa nicht Bürger ſeiner Verwaltungsgemeinde werden zu wollen. So
wie er ſich in derſelben aufhält und zahlen kann, ſo muß er zahlen,
wie gegenüber dem Staat. Er wird daher in die Verwaltungsgemeinde
nicht etwa aufgenommen, wie auf dem Continent, ſondern er wird
einbezogen. Es iſt dann ſeine Sache, ſeine Wahlrechte auszuüben
oder nicht. — Endlich iſt es ſelbſtverſtändlich, daß jeder nicht etwa bloß
nur Bürger Einer Gemeinde ſein, und nur in Einer ſeine Stimme
abgeben kann, ſondern er iſt ohne weiteres Verwaltungsbürger in
allen Körpern, in denen er die Laſten derſelben mitträgt. Alle dieſe
Sätze, welche das Gebiet der Angehörigkeit in England beſtimmen, er-
geben ſich, denken wir, einfach aus dem Unterſchiede zwiſchen Orts-
und Verwaltungsgemeinde. —
Dies nun ſind die Grundlagen, von denen aus ſich auch der Be-
griff und die Geſtalt der engliſchen Armenheimath, wie wir glauben,
leicht erklärt. Es mag uns zu dem Ende erlaubt ſein, hier noch einen
Blick auf den allgemeinen Bildungsproceß der engliſchen Verwaltungs-
gemeinden zu werfen.
Das Syſtem und die Vertheilung jener Verwaltungsgemeinden
kann ſich nämlich offenbar auf zwei Wegen bilden, die freilich mit ein-
ander beſtändig auf das Engſte in Berührung treten. Es kann nämlich
eine beliebige Genoſſenſchaft ſich ſelbſt einen ſpeciellen Verwaltungszweck
innerhalb ihrer örtlichen Gränzen ſetzen — die örtliche Begränzung
iſt es, welche ſie vom Verein unterſcheidet — oder es kann das Geſetz
die Geſammtheit der Bewohner innerhalb örtlicher Gränzen zur Voll-
ziehung einer ſolchen Aufgabe verpflichten. Die Natur der Sache
bringt es dabei mit ſich, daß da, wo für Einen Zweck bereits eine
Gemeinſchaft oder eine Verwaltungsgemeinde beſteht, das Geſetz ſich
für andere Verwaltungszwecke wohl auch der Regel nach an dieſe ſchon
beſtehende Gemeinſchaft anſchließen wird. Und eben ſo natürlich iſt es,
daß auch die für den erſten Zweck, aus dem ſich die Gemeinſchaft ge-
bildet hat, auferlegten und vertheilten Steuern gleichfalls für die Selbſt-
beſteurung der folgenden Zwecke zum Grunde gelegt werden. So wird
es ſich allerdings von ſelbſt machen, daß die erſte Verwaltungsgemeinde
den Körper und die Gränzen für die folgenden abgeben
wird, ſo daß auf dieſe Weiſe ein Verhältniß entſteht, in welchem eine
und dieſelbe Verwaltungsgemeinde eine ganze Reihe von Verwaltungs-
zwecken zu erfüllen hat, und ſich damit der continentalen Orts-
gemeinde nähert. Das iſt nun in der That in England der Fall
geweſen. Die urſprüngliche Verwaltungsgemeinde war das Parish, das
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