Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.wäre, sich vorerst Mühe zu geben, sich über den Sinn der Worte einig Die schwierige Aufgabe, mit diesem weiten und verwickelten Ge- Vielleicht wäre es aber dennoch möglich, durch Reducirung der Wir haben die administrative oder Verwaltungsordnung der Wenn daher trotz dem nicht bloß eine große und tiefgehende Ver- wäre, ſich vorerſt Mühe zu geben, ſich über den Sinn der Worte einig Die ſchwierige Aufgabe, mit dieſem weiten und verwickelten Ge- Vielleicht wäre es aber dennoch möglich, durch Reducirung der Wir haben die adminiſtrative oder Verwaltungsordnung der Wenn daher trotz dem nicht bloß eine große und tiefgehende Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0329" n="307"/> wäre, ſich vorerſt Mühe zu geben, ſich über den Sinn der Worte <hi rendition="#g">einig</hi><lb/> zu werden. Gegenüber dem an ſich ſo einfachen und klaren Syſtem<lb/> Englands und Frankreichs macht dieſe Verwirrung des geltenden Rechts<lb/> wie der Begriffe keineswegs einen wohlthuenden Eindruck. Und das<lb/> um ſo weniger, als dieſe Unklarheiten von einem beſtändigen Beſtreben,<lb/> von einer immer wiederholten Forderung nach Gleichmäßigkeit und Ein-<lb/> heit der Geſetzgebung begleitet ſind, ohne daß doch die Fordernden<lb/> bisher im Stande geweſen wären, ihre eigene Forderung ſelbſt endgültig<lb/> zu formuliren.</p><lb/> <p>Die ſchwierige Aufgabe, mit dieſem weiten und verwickelten Ge-<lb/> biete ins Reine zu kommen, wird nun wohl zunächſt Eine, nicht bloß<lb/> hier für die deutſche Staatswiſſenſchaft gültige Vorausſetzung haben.<lb/> Es iſt kein Zweifel, daß alle Verſchiedenheiten auch hier zuletzt auf<lb/> einer gemeinſamen Grundlage beruhen. Bei der großen Weitläuftigkeit<lb/> des uns vorliegenden Materials und dem in den meiſten Fällen nur<lb/> örtlich praktiſchen Werth der einzelnen Sätze und Beſtimmungen wird<lb/> unſere Aufgabe ſich wohl darauf beſchränken müſſen, eben die ſo ge-<lb/> meinſame Grundlage, von der aus ſich am Ende <hi rendition="#g">allein</hi> die künftige<lb/> Entwicklung gewinnen läßt, zu beſtimmen. Die entſcheidende Bedin-<lb/> gung für den wirklichen Fortſchritt wird auch hier darin beſtehen, daß<lb/> man ſich <hi rendition="#g">endlich</hi> über gewiſſe einfache Thatſachen, Begriffe und Worte<lb/><hi rendition="#g">einige</hi>.</p><lb/> <p>Vielleicht wäre es aber dennoch möglich, durch Reducirung der<lb/> verſchiedenen Vorſtellungen und Worte auf einige ſehr einfache Sätze<lb/> eine ſolche Einigkeit zu erzielen.</p><lb/> <p>Wir haben die adminiſtrative oder <hi rendition="#g">Verwaltungsordnung</hi> der<lb/> Bevölkerung als diejenige Eintheilung der letzteren bezeichnet, vermöge<lb/> deren jeder Einzelne einem beſtimmten Organ der vollziehenden Gewalt<lb/> für ſeine beſondere Aufgabe zugewieſen wird. Der Begriff und das<lb/> Weſen dieſer Organe, Amt und Selbſtverwaltung, ſtehen wohl an ſich<lb/> feſt. Eben ſo wenig dürften die entſprechenden Begriffe von Competenz<lb/> und Zuſtändigkeit, Gemeindebürgerthum und Heimathsrecht, an ſich noch<lb/> unklar ſein.</p><lb/> <p>Wenn daher trotz dem nicht bloß eine große und tiefgehende Ver-<lb/> ſchiedenheit zwiſchen den einzelnen Ländern und zwiſchen den einzelnen<lb/> Epochen ſtattfindet, ſo wird dieß nie an jenem Begriffe ſelbſt, ſondern<lb/> vielmehr daran liegen, daß in der Bildung und dem Recht der <hi rendition="#g">Or-<lb/> gane</hi>, auf welche man ſie anwendet, eine Verſchiedenheit obwaltet.<lb/> Und deßhalb ſagen wir, daß die Eigenthümlichkeit der Verwaltungs-<lb/> ordnung der Bevölkerung jedes Landes eben in dem, ihm eigenthüm-<lb/> lichen Verhältniß ſeiner Organe, alſo in dem ihm eigenthümlichen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [307/0329]
wäre, ſich vorerſt Mühe zu geben, ſich über den Sinn der Worte einig
zu werden. Gegenüber dem an ſich ſo einfachen und klaren Syſtem
Englands und Frankreichs macht dieſe Verwirrung des geltenden Rechts
wie der Begriffe keineswegs einen wohlthuenden Eindruck. Und das
um ſo weniger, als dieſe Unklarheiten von einem beſtändigen Beſtreben,
von einer immer wiederholten Forderung nach Gleichmäßigkeit und Ein-
heit der Geſetzgebung begleitet ſind, ohne daß doch die Fordernden
bisher im Stande geweſen wären, ihre eigene Forderung ſelbſt endgültig
zu formuliren.
Die ſchwierige Aufgabe, mit dieſem weiten und verwickelten Ge-
biete ins Reine zu kommen, wird nun wohl zunächſt Eine, nicht bloß
hier für die deutſche Staatswiſſenſchaft gültige Vorausſetzung haben.
Es iſt kein Zweifel, daß alle Verſchiedenheiten auch hier zuletzt auf
einer gemeinſamen Grundlage beruhen. Bei der großen Weitläuftigkeit
des uns vorliegenden Materials und dem in den meiſten Fällen nur
örtlich praktiſchen Werth der einzelnen Sätze und Beſtimmungen wird
unſere Aufgabe ſich wohl darauf beſchränken müſſen, eben die ſo ge-
meinſame Grundlage, von der aus ſich am Ende allein die künftige
Entwicklung gewinnen läßt, zu beſtimmen. Die entſcheidende Bedin-
gung für den wirklichen Fortſchritt wird auch hier darin beſtehen, daß
man ſich endlich über gewiſſe einfache Thatſachen, Begriffe und Worte
einige.
Vielleicht wäre es aber dennoch möglich, durch Reducirung der
verſchiedenen Vorſtellungen und Worte auf einige ſehr einfache Sätze
eine ſolche Einigkeit zu erzielen.
Wir haben die adminiſtrative oder Verwaltungsordnung der
Bevölkerung als diejenige Eintheilung der letzteren bezeichnet, vermöge
deren jeder Einzelne einem beſtimmten Organ der vollziehenden Gewalt
für ſeine beſondere Aufgabe zugewieſen wird. Der Begriff und das
Weſen dieſer Organe, Amt und Selbſtverwaltung, ſtehen wohl an ſich
feſt. Eben ſo wenig dürften die entſprechenden Begriffe von Competenz
und Zuſtändigkeit, Gemeindebürgerthum und Heimathsrecht, an ſich noch
unklar ſein.
Wenn daher trotz dem nicht bloß eine große und tiefgehende Ver-
ſchiedenheit zwiſchen den einzelnen Ländern und zwiſchen den einzelnen
Epochen ſtattfindet, ſo wird dieß nie an jenem Begriffe ſelbſt, ſondern
vielmehr daran liegen, daß in der Bildung und dem Recht der Or-
gane, auf welche man ſie anwendet, eine Verſchiedenheit obwaltet.
Und deßhalb ſagen wir, daß die Eigenthümlichkeit der Verwaltungs-
ordnung der Bevölkerung jedes Landes eben in dem, ihm eigenthüm-
lichen Verhältniß ſeiner Organe, alſo in dem ihm eigenthümlichen
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