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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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ſie gar kein, im Begriffe der Verwaltung liegendes, eigenes Syſtem
haben. Oder, es gibt gar keinen ſyſtematiſchen Inhalt, kein Syſtem
der Verwaltung an ſich, ſondern es kann nur ein Syſtem derſel-
ben durch das Objekt der Verwaltung
geben. Dieß Objekt
aber iſt das perſönliche Leben. Es ergibt ſich daraus, daß das Syſtem
der Verwaltungslehre, oder der Bethätigung der Verwaltung in dem
wirklichen Daſein, kein anderes ſein kann, als der organiſche In-
halt des perſönlichen Lebens ſelbſt
. Ein anderes iſt wiſſen-
ſchaftlich nicht füglich denkbar. Und die Frage über die Richtigkeit eines
ſolchen Syſtems der Verwaltung iſt daher nicht die, ob es an ſich richtig
ſei, ſondern die, ob der organiſche Inhalt des perſönlichen Lebens darin
wirklich vertreten iſt. Das Leben umfaſſend, wie es Gegenſtand der
Staatsthätigkeit wird, muß es das Leben enthalten. Und in der That
wird es erſt dadurch auch für die lebendige Anſchauung des Einzelnen
wie des Ganzen ſeinen Werth bekommen.

3) Dieß Leben der Perſönlichkeit theilt ſich ein faſt von ſelbſt in
drei große Grundverhältniſſe. Die Perſönlichkeit iſt zuerſt Perſon,
ein körperliches und geiſtiges Leben, für ſich daſeiend, und noch ohne
Beziehung zur Güterwelt und zur geſellſchaftlichen Ordnung; dann iſt
ſie das, was wir die wirthſchaftliche Perſönlichkeit nennen, die
perſönliche Geſtalt des Güterlebens; und endlich iſt ſie ein Glied der
großen geſellſchaftlichen Ordnung. Ihr Daſein, ihre Entwicklung,
ihr äußeres Heil und ihre äußerlicher Untergang liegen in dieſen drei
Gebieten. Es iſt ein viertes gar nicht vorſtellbar. In jedem dieſer
Gebiete iſt ſie ein Theil der Gemeinſchaft; in jedem iſt ſie durch alle
andern, durch die Geſchichte, durch die Natur, kurz durch alle Elemente,
welche das Geſammtleben bilden, bedingt und beſtimmt. In jedem
derſelben tritt daher auch die perſönliche Form der Gemeinſchaft, der
Staat auf, und ſucht die Bedingungen der individuellen Entwicklung
zu finden und zu ordnen. In jedem derſelben aber muß dieſer Staat
ſeine Thätigkeit nach der Natur des Inhalts dieſer Gemeinſchaft beſtim-
men; ſie iſt ſein Subſtrat, an das er gebunden iſt. Er erhält damit,
ganz ohne ſein Zuthun, drei Gebiete ſeiner Thätigkeit für das Indi-
viduum; das iſt, er hat drei naturgemäße Gebiete ſeiner Verwaltung.
Das erſte iſt die Verwaltung der rein perſönlichen Welt; das zweite
iſt die Verwaltung der wirthſchaftlichen Welt; das dritte iſt die Ver-
waltung der geſellſchaftlichen Welt. Das ſind die Grundlagen des
Syſtems der Verwaltung.

Jeder dieſer Theile bildet nun wieder ein innerlich ſehr reiches
Ganze. Indem wir nun allerdings jedes genauere Eingehen auf die
Ausführung des Syſtems ſelbſt verweiſen, glauben wir doch, daß

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/74>, abgerufen am 23.02.2025.