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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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dargeſtellt werden bei der Sicherheitspolizei. Das Folgende wird aber
ſchon ausreichen, den obigen Begriff im Allgemeinen feſtzuſtellen.

Jedenfalls aber ergibt ſich, ſei es nun, daß die Polizei allein oder
in Verbindung mit der Juſtiz functionire, daß dieſe polizeiliche Thätig-
keit in der ganzen Verwaltung erſcheint, und daß kein Theil als Ge-
biet der Verwaltung ohne dieſelbe ſein kann und ſoll, ein Verhältniß,
das auch durch das Aufſtellen eines eigenen Polizeigeſetzbuches keines-
wegs aufgehoben wird. Denn in jedem Theile des Geſammtlebens,
alſo auch in jedem Gebiete der Verwaltung ſind theils natürliche,
theils perſönliche Kräfte lebendig; in jeder Kraft lebt die Möglichkeit,
ja das Streben, über ihr Maß hinauszugehen; jede Kraft enthält da-
her auf jedem Punkte eine Gefahr für die freie Entwicklung; auf
jedem Punkte iſt daher die Aufgabe der Verwaltung vorhanden, ver-
möge der polizeilichen Function den Schutz gegen das Uebergreifen der
Kräfte herzuſtellen.

Iſt dem nun aber ſo, ſo wird es auch leicht klar, daß man die
geſammte Verwaltung auch vom Standpunkte der eigentlichen Polizei
betrachten und behandeln kann. Wenn man den Ausgangspunkt für
die Auffaſſung der Verwaltung in demjenigen nimmt, was dieſelbe zu
verhindern hat, ſo wird man die geſammte Verwaltungslehre an
dieſen polizeilichen Standpunkt faſt ohne Schwierigkeit anknüpfen, ja
die ganze Verwaltungslehre weſentlich als Polizeilehre anſehen und be-
trachten können. Und nun denke man ſich nur hinzu, daß das, was
die Verwaltung poſitiv anordnet und befiehlt, durch die in dem oben
bezeichneten Syſteme der polizeilichen Thätigkeit liegenden Mittel, alſo
namentlich durch polizeiliche Strafandrohung, eventuell durch polizeiliche
Zwangsgewalt zur Ausführung gebracht wird, ſo wird es in hohem
Grade als naheliegend erſcheinen, die ganze Auffaſſung der eigentlichen
Verwaltung in die der Polizei aufgehen zu laſſen, und ſomit die ganze
Wiſſenſchaft der Verwaltung als Polizeiwiſſenſchaft hinzuſtellen.

In der That iſt dieß der Gang der Dinge und die Form geweſen,
in der die Verwaltungslehre den Namen und den Charakter einer
„Polizeiwiſſenſchaft“ empfangen und bis auf den heutigen Tag be-
halten hat.

b) Die hiſtoriſche Grundlage des ſpecifiſchen Polizeibegriffes.

Als nämlich mit dem Auftreten der neuen Staatsgewalt ſeit dem
Ende des 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts der Staat ſich der
ſtändiſchen Grundherrlichkeit als ſelbſtändige Macht entgegenſtellt und
alles öffentliche Recht und Leben um ſich zu concentriren beginnt, tritt

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/89>, abgerufen am 23.02.2025.