Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.welche jene Bildung eben nicht erworben haben. Allein es bedarf keines Wenn es daher aus der höheren Aufgabe des Gesundheitswesens Das Princip dieses Rechtes ist ebenso einfach als der Begriff Die Aufgabe der öffentlich rechtlichen Organe des Gesundheits- welche jene Bildung eben nicht erworben haben. Allein es bedarf keines Wenn es daher aus der höheren Aufgabe des Geſundheitsweſens Das Princip dieſes Rechtes iſt ebenſo einfach als der Begriff Die Aufgabe der öffentlich rechtlichen Organe des Geſundheits- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0105" n="89"/> welche jene Bildung eben nicht erworben haben. Allein es bedarf keines<lb/> Beweiſes, daß das erſtere ohne eigends dafür beſtimmte Bildungsinſti-<lb/> tute dem ſich der Heilung Widmenden, das letztere aber vermöge der<lb/> Natur der Heilkunde niemanden möglich iſt.</p><lb/> <p>Wenn es daher aus der höheren Aufgabe des Geſundheitsweſens<lb/> als ſelbſtändiges Gebiet der Verwaltung folgt, daß die Geſundheit über-<lb/> haupt Gegenſtand der letzteren iſt, und wenn die in der fachmäßigen<lb/> Bildung und Herſtellung des Heilweſens liegende Heilung ohne Bil-<lb/> dungsanſtalten und ihre wirkliche Benützung nicht erreichbar iſt, ſo ergibt<lb/> ſich, daß das Geſundheitsweſen zur Aufgabe hat, diejenigen Bedingungen<lb/> herzuſtellen, vermöge deren die Heilung nach den Grundſätzen der Heil-<lb/> kunde von den Einzelnen oder von öffentlichen Anſtalten auch wirklich<lb/> vorgenommen werde. Die Erfüllung dieſer Aufgabe erzeugt alsdann<lb/> natürlich eine Reihe von Vorſchriften der Geſetzgebung und Verwal-<lb/> tung, und die Geſammtheit dieſer öffentlich rechtlichen Vorſchriften bildet<lb/><hi rendition="#g">das Recht des öffentlichen Heilweſens</hi>.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Princip</hi> dieſes Rechtes iſt ebenſo einfach als der Begriff<lb/> deſſelben. Die Verwaltung hat die <hi rendition="#g">Heilung ſelbſt</hi> niemals zu be-<lb/> ſorgen; ſie iſt Sache des Einzelnen, und nur wo die Kraft oder Mittel<lb/> deſſelben nicht ausreichen, muß ſie der Staat übernehmen. Die Grund-<lb/> ſätze aber, vermöge deren der Staat dieß zu thun hat, gehören nun<lb/> nicht ins Heilweſen, ſondern ins Armen- und Hilfsweſen. Der Einzelne<lb/> als ſolcher hat dagegen weder die Verpflichtung ſich überhaupt, noch<lb/> ſich nach den Regeln der Wiſſenſchaft heilen zu laſſen. Wo jedoch die<lb/> Heilung zur Sache des Lebensberufes eines Einzelnen oder zur ſpeziellen<lb/> Aufgabe einer beſtimmten Anſtalt wird, da muß die Verwaltung dafür<lb/> ſorgen, daß dieſe Heilung auf Grundlage der eigends dafür hergeſtellten<lb/> fachmänniſchen wiſſenſchaftlichen Bildung geſchehe. Auf <hi rendition="#g">dieſem</hi> Punkte<lb/> greift ſie in die freie Rechtsſphäre des Einzelnen ein, und ſo entſteht<lb/> das leitende Princip alles öffentlichen Rechts des Heilweſens, <hi rendition="#g">daß der<lb/> Erwerb der wiſſenſchaftlichen Bildung die Bedingung der<lb/> Ausübung der für das öffentliche Heilweſen beſtimmten<lb/> Funktionen ſein ſoll. Alle</hi> einzelne Beſtimmungen und Maßregeln<lb/> der Verwaltung des Heilweſens haben nur dieſen <hi rendition="#g">einen</hi> Zweck: ver-<lb/> möge des obigen Princips durch die fachmänniſche Bildung der Heil-<lb/> organe die Gemeinſchaft vor den Gefahren ungebildeter Heilkünſtler<lb/> und ſchlechter Heilanſtalten zu ſichern, und vermöge deſſelben ſcheidet<lb/> ſich auch das Gebiet dieſes Verwaltungszweiges auf das beſtimmteſte<lb/> von dem erſten Gebiete des Geſundheitsweſens, mit dem es nur zu<lb/> häufig zuſammengeworfen wird, dem Organismus des Geſundheitsweſens.</p><lb/> <p>Die Aufgabe der öffentlich rechtlichen Organe des Geſundheits-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [89/0105]
welche jene Bildung eben nicht erworben haben. Allein es bedarf keines
Beweiſes, daß das erſtere ohne eigends dafür beſtimmte Bildungsinſti-
tute dem ſich der Heilung Widmenden, das letztere aber vermöge der
Natur der Heilkunde niemanden möglich iſt.
Wenn es daher aus der höheren Aufgabe des Geſundheitsweſens
als ſelbſtändiges Gebiet der Verwaltung folgt, daß die Geſundheit über-
haupt Gegenſtand der letzteren iſt, und wenn die in der fachmäßigen
Bildung und Herſtellung des Heilweſens liegende Heilung ohne Bil-
dungsanſtalten und ihre wirkliche Benützung nicht erreichbar iſt, ſo ergibt
ſich, daß das Geſundheitsweſen zur Aufgabe hat, diejenigen Bedingungen
herzuſtellen, vermöge deren die Heilung nach den Grundſätzen der Heil-
kunde von den Einzelnen oder von öffentlichen Anſtalten auch wirklich
vorgenommen werde. Die Erfüllung dieſer Aufgabe erzeugt alsdann
natürlich eine Reihe von Vorſchriften der Geſetzgebung und Verwal-
tung, und die Geſammtheit dieſer öffentlich rechtlichen Vorſchriften bildet
das Recht des öffentlichen Heilweſens.
Das Princip dieſes Rechtes iſt ebenſo einfach als der Begriff
deſſelben. Die Verwaltung hat die Heilung ſelbſt niemals zu be-
ſorgen; ſie iſt Sache des Einzelnen, und nur wo die Kraft oder Mittel
deſſelben nicht ausreichen, muß ſie der Staat übernehmen. Die Grund-
ſätze aber, vermöge deren der Staat dieß zu thun hat, gehören nun
nicht ins Heilweſen, ſondern ins Armen- und Hilfsweſen. Der Einzelne
als ſolcher hat dagegen weder die Verpflichtung ſich überhaupt, noch
ſich nach den Regeln der Wiſſenſchaft heilen zu laſſen. Wo jedoch die
Heilung zur Sache des Lebensberufes eines Einzelnen oder zur ſpeziellen
Aufgabe einer beſtimmten Anſtalt wird, da muß die Verwaltung dafür
ſorgen, daß dieſe Heilung auf Grundlage der eigends dafür hergeſtellten
fachmänniſchen wiſſenſchaftlichen Bildung geſchehe. Auf dieſem Punkte
greift ſie in die freie Rechtsſphäre des Einzelnen ein, und ſo entſteht
das leitende Princip alles öffentlichen Rechts des Heilweſens, daß der
Erwerb der wiſſenſchaftlichen Bildung die Bedingung der
Ausübung der für das öffentliche Heilweſen beſtimmten
Funktionen ſein ſoll. Alle einzelne Beſtimmungen und Maßregeln
der Verwaltung des Heilweſens haben nur dieſen einen Zweck: ver-
möge des obigen Princips durch die fachmänniſche Bildung der Heil-
organe die Gemeinſchaft vor den Gefahren ungebildeter Heilkünſtler
und ſchlechter Heilanſtalten zu ſichern, und vermöge deſſelben ſcheidet
ſich auch das Gebiet dieſes Verwaltungszweiges auf das beſtimmteſte
von dem erſten Gebiete des Geſundheitsweſens, mit dem es nur zu
häufig zuſammengeworfen wird, dem Organismus des Geſundheitsweſens.
Die Aufgabe der öffentlich rechtlichen Organe des Geſundheits-
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