Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.Das ärztliche Berufsrecht beginnt in der That erst mit dem Auf- Die erste Epoche enthält den, zum öffentlich ständischen Recht er- Erst mit dem fünfzehnten, namentlich aber mit dem sechzehnten Stein, die Verwaltungslehre. III. 7
Das ärztliche Berufsrecht beginnt in der That erſt mit dem Auf- Die erſte Epoche enthält den, zum öffentlich ſtändiſchen Recht er- Erſt mit dem fünfzehnten, namentlich aber mit dem ſechzehnten Stein, die Verwaltungslehre. III. 7
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Das ärztliche Berufsrecht beginnt in der That erſt mit dem Auf-
treten der Univerſitäten und dem aus ihnen hervorgehenden Syſtem der
fachmänniſchen Bildung. Das ärztliche Recht der Römer iſt nur ein
bürgerliches Recht, und die Heilung nur durch die Grundſätze der bür-
gerlichen culpa geſchützt. Die Entwicklung des eigentlichen Berufsrechts
erſcheint dagegen in drei großen Stadien.
Die erſte Epoche enthält den, zum öffentlich ſtändiſchen Recht er-
hobenen Grundſatz, daß das Recht, ſich zum berufsmäßigen Arzt, Doctor
medicinae, zu erklären, die mediciniſchen Facultätsſtudien und Prü-
fungen vorausſetzt, und die ärztliche Eidesleiſtung fordert. Die erſte
vollſtändige Formulirung dieſer Grundſätze iſt die Organiſation der
Schule von Salerno unter Friedrich II. 1232 (Constit. Siculorum III.
34). Das ethiſche Element der Berufsbildung iſt durch die im Eide
gegebene Verpflichtung enthalten, die Kranken zu beſuchen; das admini-
ſtrative in der erſten Taxe. Allein noch ſtehen die Doctores als ganz
ſelbſtändiger Stand, ohne Beziehung auf das übrige Heilweſen da, und
Bildung, Prüfung und Recht ſind mehrere Jahrhunderte hindurch aus-
nahmsweiſe Verhältniſſe für die eigentlichen Aerzte. Daneben aber iſt
der Wundarznei ſchon zu gleicher Zeit die Möglichkeit ſelbſtändiger wiſſen-
ſchaftlicher Bildung geboten.
Erſt mit dem fünfzehnten, namentlich aber mit dem ſechzehnten
Jahrhundert verbreitet ſich der Stand der Doctores mit der Ausbrei-
tung der Univerſitäten. Das Entſcheidende dabei wird dann die Auf-
nahme der berufsmäßigen Aerzte als Phyſici in der Stellung eines
Gemeindebeamteten, welche neben dem rein ſtändiſchen das öffentlich
rechtliche Moment zuerſt in die Stellung der Aerzte hineinbringt. Damit
theilt ſich nun auch allmählig die Bildung ihres öffentlichen Rechts in zwei
Gebiete. Das erſte beſteht aus den Univerſitäts- oder Studien- und
den Prüfungs- oder Promotions-Ordnungen der Doctores; das zweite
wird gebildet durch die, noch immer örtlichen Medicinal- und Apotheker-
ordnungen der Obrigkeiten, die im Grunde nur die Ideen der ſalerni-
taniſchen Vorſchriften auf jene Gemeindeärzte anwenden, ohne daß dabei
eine irgendwie nachweisbare Scheidung des amtlichen und des freien
berufsmäßigen Elementes durchgeführt werden könnte; doch bürgert ſich
von da an der Grundſatz ein, daß die ärztliche Funktion überhaupt ein
munus publicum ſei. Von einem ſpeziellen Recht der Aerzte iſt dabei
noch keine Rede; allein die berufsmäßige Bildung ordnet ſich ſchon jetzt
die gewerbsmäßige Praxis unter, und legt damit den Grund zur Ent-
ſtehung der beiden großen Claſſen des Heilperſonals, indem die gewerb-
liche Heilkunde neben der berufsmäßigen als ſelbſtändige Innung und
Zunft mit Gewerberecht erſcheint, und ihre techniſchen Thätigkeiten im
Stein, die Verwaltungslehre. III. 7
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