Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.entstehen die beiden Grundlagen des öffentlichen Rechts derselben, welche Das öffentliche Recht ist nun allerdings im vorigen Jahrhundert entſtehen die beiden Grundlagen des öffentlichen Rechts derſelben, welche Das öffentliche Recht iſt nun allerdings im vorigen Jahrhundert <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0126" n="110"/> entſtehen die beiden Grundlagen des öffentlichen Rechts derſelben, welche<lb/> noch jetzt gelten: <hi rendition="#g">zuerſt</hi> der Grundſatz, daß die Anlage der Apotheken<lb/> kein freies Unternehmen iſt, ſondern der Bewilligung bedarf; <hi rendition="#g">zwei-<lb/> tens</hi>, daß der Betrieb dieſer Unternehmung unter Aufſicht der öffent-<lb/> lichen Organe ſteht. Die Bewilligung wird dann eine behördliche, nach<lb/> dem Weſen der ſtändiſchen Zeit eine Bewilligung durch die Selbſtver-<lb/> waltungskörper. An die Bewilligung knüpft ſich, oft ſchon als Be-<lb/> dingung, das <hi rendition="#g">Realrecht</hi> der Apotheke; zugleich wird die Forderung der<lb/> berufsmäßigen Bildung zum Betriebe des Geſchäfts die Bedingung der<lb/> perſönlichen Bewilligung; und daraus entſteht dann mit dem achtzehnten<lb/> Jahrhundert das öffentliche Recht der Apothekerbildung, das in unſrer<lb/> Zeit zu einem allgemein gültigen Syſteme erhoben wird. Die Ober-<lb/> aufſicht iſt anfänglich eine rein amtliche; jedoch meiſt unter fachmän-<lb/> niſcher Zuziehung der Aerzte. Mit dem achtzehnten Jahrhundert wird<lb/> das Apothekerweſen dann als ein Ganzes aufgefaßt, und der Geſund-<lb/> heitsverwaltung der neu entſtehenden <hi rendition="#aq">Collegia medica</hi> unterworfen.<lb/> Die Selbſtverwaltungskörper verlieren die Oberaufſicht; die Verwaltung<lb/> nimmt im Namen des Heilweſens das Recht auf freie Conceſſion zur<lb/> Anlage von Hypotheken in Anſpruch, und befördert ſie zum Theil direkt;<lb/> die Pflichten der Apotheker, der ſanitäre Betrieb, die Rechte derſelben<lb/> werden formulirt; die Taxen, die früher nur örtlich galten, werden<lb/> allgemeines Geſetz; es entſteht die Heilmittelordnung der geſetzlichen<lb/> Pharmacopöen, und zuletzt wird der Bildungsgang faſt ganz dem ge-<lb/> werblichen Standpunkt entzogen und dem allgemeinen Bildungsrecht<lb/> eingeordnet. Dabei <hi rendition="#g">erhalten</hi> ſich noch einzelne Momente aus dem<lb/> rein gewerblichen Rechte; namentlich der Geſichtspunkt der Beſchränkung<lb/> in der Concurrenz des Apothekebetriebes, zum Theil ſogar noch die ge-<lb/> werbliche Genoſſenſchaft derſelben. Im Großen und Ganzen aber iſt<lb/> es kein Zweifel, daß das Apothekerweſen jetzt den berufsmäßigen Cha-<lb/> rakter und das öffentliche Recht einer großen Organiſation der Heil-<lb/> mittel empfangen hat, und daß damit der wahre Standpunkt für dieſe<lb/> ſo wichtigen Anſtalten gewonnen iſt.</p><lb/> <p>Das öffentliche Recht iſt nun allerdings im vorigen Jahrhundert<lb/> vielfach <hi rendition="#g">codificirt</hi>, und zwar auf Veranlaſſung der neu entſtandenen<lb/> oberſten Geſundheitsverwaltung. Jedoch hat dieſe Codifikation ſich meiſt<lb/> nur auf die berufsmäßige Ordnung bezogen, und das gewerbliche Leben<lb/> nicht umfaßt. Erſt mit unſrem Jahrhundert hat das Princip der Ge-<lb/> werbefreiheit auch hier durchgegriffen; ſein Erfolg iſt im Weſentlichen,<lb/> daß gerade dieſe Gewerbefreiheit die letzten Hinderniſſe der vollen An-<lb/> wendung des öffentlichen Rechts des Apothekerweſens und ſeiner For-<lb/> derungen möglich gemacht hat, und daß man jetzt erſt von einem<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [110/0126]
entſtehen die beiden Grundlagen des öffentlichen Rechts derſelben, welche
noch jetzt gelten: zuerſt der Grundſatz, daß die Anlage der Apotheken
kein freies Unternehmen iſt, ſondern der Bewilligung bedarf; zwei-
tens, daß der Betrieb dieſer Unternehmung unter Aufſicht der öffent-
lichen Organe ſteht. Die Bewilligung wird dann eine behördliche, nach
dem Weſen der ſtändiſchen Zeit eine Bewilligung durch die Selbſtver-
waltungskörper. An die Bewilligung knüpft ſich, oft ſchon als Be-
dingung, das Realrecht der Apotheke; zugleich wird die Forderung der
berufsmäßigen Bildung zum Betriebe des Geſchäfts die Bedingung der
perſönlichen Bewilligung; und daraus entſteht dann mit dem achtzehnten
Jahrhundert das öffentliche Recht der Apothekerbildung, das in unſrer
Zeit zu einem allgemein gültigen Syſteme erhoben wird. Die Ober-
aufſicht iſt anfänglich eine rein amtliche; jedoch meiſt unter fachmän-
niſcher Zuziehung der Aerzte. Mit dem achtzehnten Jahrhundert wird
das Apothekerweſen dann als ein Ganzes aufgefaßt, und der Geſund-
heitsverwaltung der neu entſtehenden Collegia medica unterworfen.
Die Selbſtverwaltungskörper verlieren die Oberaufſicht; die Verwaltung
nimmt im Namen des Heilweſens das Recht auf freie Conceſſion zur
Anlage von Hypotheken in Anſpruch, und befördert ſie zum Theil direkt;
die Pflichten der Apotheker, der ſanitäre Betrieb, die Rechte derſelben
werden formulirt; die Taxen, die früher nur örtlich galten, werden
allgemeines Geſetz; es entſteht die Heilmittelordnung der geſetzlichen
Pharmacopöen, und zuletzt wird der Bildungsgang faſt ganz dem ge-
werblichen Standpunkt entzogen und dem allgemeinen Bildungsrecht
eingeordnet. Dabei erhalten ſich noch einzelne Momente aus dem
rein gewerblichen Rechte; namentlich der Geſichtspunkt der Beſchränkung
in der Concurrenz des Apothekebetriebes, zum Theil ſogar noch die ge-
werbliche Genoſſenſchaft derſelben. Im Großen und Ganzen aber iſt
es kein Zweifel, daß das Apothekerweſen jetzt den berufsmäßigen Cha-
rakter und das öffentliche Recht einer großen Organiſation der Heil-
mittel empfangen hat, und daß damit der wahre Standpunkt für dieſe
ſo wichtigen Anſtalten gewonnen iſt.
Das öffentliche Recht iſt nun allerdings im vorigen Jahrhundert
vielfach codificirt, und zwar auf Veranlaſſung der neu entſtandenen
oberſten Geſundheitsverwaltung. Jedoch hat dieſe Codifikation ſich meiſt
nur auf die berufsmäßige Ordnung bezogen, und das gewerbliche Leben
nicht umfaßt. Erſt mit unſrem Jahrhundert hat das Princip der Ge-
werbefreiheit auch hier durchgegriffen; ſein Erfolg iſt im Weſentlichen,
daß gerade dieſe Gewerbefreiheit die letzten Hinderniſſe der vollen An-
wendung des öffentlichen Rechts des Apothekerweſens und ſeiner For-
derungen möglich gemacht hat, und daß man jetzt erſt von einem
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