Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.wohl einfach und bestimmt genug. Sie beginnen da, wo der Begriff Aus diesem formellen Begriffe entwickelt sich nun der des Ver- wohl einfach und beſtimmt genug. Sie beginnen da, wo der Begriff Aus dieſem formellen Begriffe entwickelt ſich nun der des Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0019" n="3"/> wohl einfach und beſtimmt genug. Sie beginnen da, wo der Begriff<lb/> der allgemeinen Geſundheit als des Reſultats und zum Theil der Grund-<lb/> lage der Lebensverhältniſſe der Gemeinſchaft ſich von dem der perſönli-<lb/> chen Geſundheit <hi rendition="#g">ſcheidet</hi>. Jeder Act, der ſich auf die letztere an und<lb/> für ſich bezieht, iſt Sache des Individuums; jeder Act dagegen, der<lb/> die allgemeine Geſundheit betrifft, gehört der <hi rendition="#g">Geſundheitsverwal-<lb/> tung</hi>, das iſt dem Geſundheitsweſen als Gegenſtand der verwaltenden<lb/> Thätigkeit des Staats.</p><lb/> <p>Aus dieſem formellen Begriffe entwickelt ſich nun der des <hi rendition="#g">Ver-<lb/> waltungsrechts</hi> der öffentlichen Geſundheit, deſſen Inhalt und Syſtem<lb/> dem Folgenden zum Grunde liegt.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </body> </text> </TEI> [3/0019]
wohl einfach und beſtimmt genug. Sie beginnen da, wo der Begriff
der allgemeinen Geſundheit als des Reſultats und zum Theil der Grund-
lage der Lebensverhältniſſe der Gemeinſchaft ſich von dem der perſönli-
chen Geſundheit ſcheidet. Jeder Act, der ſich auf die letztere an und
für ſich bezieht, iſt Sache des Individuums; jeder Act dagegen, der
die allgemeine Geſundheit betrifft, gehört der Geſundheitsverwal-
tung, das iſt dem Geſundheitsweſen als Gegenſtand der verwaltenden
Thätigkeit des Staats.
Aus dieſem formellen Begriffe entwickelt ſich nun der des Ver-
waltungsrechts der öffentlichen Geſundheit, deſſen Inhalt und Syſtem
dem Folgenden zum Grunde liegt.
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