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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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wohl einfach und bestimmt genug. Sie beginnen da, wo der Begriff
der allgemeinen Gesundheit als des Resultats und zum Theil der Grund-
lage der Lebensverhältnisse der Gemeinschaft sich von dem der persönli-
chen Gesundheit scheidet. Jeder Act, der sich auf die letztere an und
für sich bezieht, ist Sache des Individuums; jeder Act dagegen, der
die allgemeine Gesundheit betrifft, gehört der Gesundheitsverwal-
tung
, das ist dem Gesundheitswesen als Gegenstand der verwaltenden
Thätigkeit des Staats.

Aus diesem formellen Begriffe entwickelt sich nun der des Ver-
waltungsrechts
der öffentlichen Gesundheit, dessen Inhalt und System
dem Folgenden zum Grunde liegt.


wohl einfach und beſtimmt genug. Sie beginnen da, wo der Begriff
der allgemeinen Geſundheit als des Reſultats und zum Theil der Grund-
lage der Lebensverhältniſſe der Gemeinſchaft ſich von dem der perſönli-
chen Geſundheit ſcheidet. Jeder Act, der ſich auf die letztere an und
für ſich bezieht, iſt Sache des Individuums; jeder Act dagegen, der
die allgemeine Geſundheit betrifft, gehört der Geſundheitsverwal-
tung
, das iſt dem Geſundheitsweſen als Gegenſtand der verwaltenden
Thätigkeit des Staats.

Aus dieſem formellen Begriffe entwickelt ſich nun der des Ver-
waltungsrechts
der öffentlichen Geſundheit, deſſen Inhalt und Syſtem
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[3/0019] wohl einfach und beſtimmt genug. Sie beginnen da, wo der Begriff der allgemeinen Geſundheit als des Reſultats und zum Theil der Grund- lage der Lebensverhältniſſe der Gemeinſchaft ſich von dem der perſönli- chen Geſundheit ſcheidet. Jeder Act, der ſich auf die letztere an und für ſich bezieht, iſt Sache des Individuums; jeder Act dagegen, der die allgemeine Geſundheit betrifft, gehört der Geſundheitsverwal- tung, das iſt dem Geſundheitsweſen als Gegenſtand der verwaltenden Thätigkeit des Staats. Aus dieſem formellen Begriffe entwickelt ſich nun der des Ver- waltungsrechts der öffentlichen Geſundheit, deſſen Inhalt und Syſtem dem Folgenden zum Grunde liegt.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/19>, abgerufen am 21.11.2024.