Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.Verwaltung ausbreiten, in allen Gebieten derselben mitwirken und die Eine äußerliche Scheidung der Sanitätspolizei (Schutzsystem) von Die erste klare Eintheilung in Sanitäts- und Gesundheitswesen Verwaltung ausbreiten, in allen Gebieten derſelben mitwirken und die Eine äußerliche Scheidung der Sanitätspolizei (Schutzſyſtem) von Die erſte klare Eintheilung in Sanitäts- und Geſundheitsweſen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0057" n="41"/> Verwaltung ausbreiten, in allen Gebieten derſelben mitwirken und die<lb/> Forderungen der letzteren für alle öffentlichen Zuſtände geltend machen.<lb/> Hier iſt es auch, wo von dem Verwaltungsorganismus der höhere und<lb/> im Grunde viel bedeutendere Theil ſeiner ſo oft undankbaren Thätigkeit<lb/> gefordert wird; und hier iſt es endlich, wo das Verſtändniß der Iden-<lb/> tität der Claſſenintereſſen am leichteſten zu erreichen und zu verwirk-<lb/> lichen iſt. Die Sanitätspolizei hat ihren Urſprung in dem ſtändiſchen,<lb/> berufsmäßigen Heilweſen, ihre Erfüllung durch die polizeiliche Epoche<lb/> in wohlgemeinten, oft auch unfreien Einzelbevormundungen der niedern<lb/> Geſundheitspolizei; ihre wichtigſten Grundſätze und Anſtalten werden<lb/> ſich allerdings beſtändig erhalten; allein die höhere Geſundheitspflege iſt<lb/> das charakteriſtiſche Merkmal der <hi rendition="#g">ſocialen</hi> Auffaſſung des geſammten<lb/> Sanitätsweſens.</p><lb/> <p>Eine äußerliche Scheidung der Sanitätspolizei (Schutzſyſtem) von<lb/> der Geſundheitspflege (Syſtem der Förderung) iſt daher weder thunlich<lb/> noch praktiſch. Beide Principien durchdringen ſich in jedem Punkte. Die<lb/> ſyſtematiſche Ordnung kann ſich vielmehr an die Gegenſtände anſchließen,<lb/> mit denen das Sanitätsweſen zu thun hat. Dieſe ſind die <hi rendition="#g">Seuchen</hi>,<lb/> die <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> Zuſtände des Geſammtlebens in ihrer Beziehung<lb/> zur Geſundheit, und die <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Verhältniſſe des Verkehrs. Wir<lb/> unterſcheiden daher das <hi rendition="#g">Seuchenweſen</hi>, die <hi rendition="#g">allgemeine</hi> Geſund-<lb/> heitspflege durch die <hi rendition="#g">höhere</hi> und die beſondere durch die <hi rendition="#g">niedere<lb/> Sanitätspolizei</hi>. Jedes dieſer Gebiete iſt in den einzelnen Ländern<lb/> mit einer großen Menge von geltenden Vorſchriften verſehen und jedes<lb/> hat ſeine eigene Geſtaltung und eigene Geſchichte.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die erſte klare Eintheilung in Sanitäts- und Geſundheitsweſen<lb/> wohl bei <hi rendition="#g">Berg</hi>, Polizeirecht <hi rendition="#aq">II.</hi> Bd. S. 316: 1) Medicinalanſtalten,<lb/> 2) Sanitätspolizei, 3) Medicinalpolizei; aufgenommen von <hi rendition="#g">Mohl</hi>,<lb/> Polizeiwiſſenſchaft <hi rendition="#aq">I.</hi> Der erſte, der die Geſundheit<hi rendition="#g">spflege</hi> wiſſen-<lb/> ſchaftlich in den Vordergrund geſtellt hat, iſt P. <hi rendition="#g">Frank</hi>. Das wird<lb/> ſein unſterbliches Verdienſt bleiben. Die übrigen Schriftſteller haben<lb/> ſich faſt nur mit der Sanitätspolizei beſchäftigt; die Darſteller des po-<lb/> ſitiven Rechts, wie Rönne, Pözl, Stubenrauch ꝛc., bleiben meiſt bei<lb/> den Medicinalordnungen ſtehen. Eine regelmäßige <hi rendition="#g">Lehre</hi> fehlt leider<lb/> noch immer auf den Univerſitäten, bei einſeitig ſtark entwickelter Be-<lb/> handlung der gerichtlichen Medicin. — Die Vorſchläge bei <hi rendition="#g">Pappen-<lb/> heim</hi> (Handbuch der Sanitätspolizei <hi rendition="#aq">III.</hi> 1864, von „Sanitätspolizei“<lb/> S. 236) ſind ſehr richtig, aber ſie ſind in der That nichts anderes als<lb/> ein Entwurf des allgemeinen Rechts der Seuchenpolizei (ſ. d. Folgende).<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [41/0057]
Verwaltung ausbreiten, in allen Gebieten derſelben mitwirken und die
Forderungen der letzteren für alle öffentlichen Zuſtände geltend machen.
Hier iſt es auch, wo von dem Verwaltungsorganismus der höhere und
im Grunde viel bedeutendere Theil ſeiner ſo oft undankbaren Thätigkeit
gefordert wird; und hier iſt es endlich, wo das Verſtändniß der Iden-
tität der Claſſenintereſſen am leichteſten zu erreichen und zu verwirk-
lichen iſt. Die Sanitätspolizei hat ihren Urſprung in dem ſtändiſchen,
berufsmäßigen Heilweſen, ihre Erfüllung durch die polizeiliche Epoche
in wohlgemeinten, oft auch unfreien Einzelbevormundungen der niedern
Geſundheitspolizei; ihre wichtigſten Grundſätze und Anſtalten werden
ſich allerdings beſtändig erhalten; allein die höhere Geſundheitspflege iſt
das charakteriſtiſche Merkmal der ſocialen Auffaſſung des geſammten
Sanitätsweſens.
Eine äußerliche Scheidung der Sanitätspolizei (Schutzſyſtem) von
der Geſundheitspflege (Syſtem der Förderung) iſt daher weder thunlich
noch praktiſch. Beide Principien durchdringen ſich in jedem Punkte. Die
ſyſtematiſche Ordnung kann ſich vielmehr an die Gegenſtände anſchließen,
mit denen das Sanitätsweſen zu thun hat. Dieſe ſind die Seuchen,
die allgemeinen Zuſtände des Geſammtlebens in ihrer Beziehung
zur Geſundheit, und die einzelnen Verhältniſſe des Verkehrs. Wir
unterſcheiden daher das Seuchenweſen, die allgemeine Geſund-
heitspflege durch die höhere und die beſondere durch die niedere
Sanitätspolizei. Jedes dieſer Gebiete iſt in den einzelnen Ländern
mit einer großen Menge von geltenden Vorſchriften verſehen und jedes
hat ſeine eigene Geſtaltung und eigene Geſchichte.
Die erſte klare Eintheilung in Sanitäts- und Geſundheitsweſen
wohl bei Berg, Polizeirecht II. Bd. S. 316: 1) Medicinalanſtalten,
2) Sanitätspolizei, 3) Medicinalpolizei; aufgenommen von Mohl,
Polizeiwiſſenſchaft I. Der erſte, der die Geſundheitspflege wiſſen-
ſchaftlich in den Vordergrund geſtellt hat, iſt P. Frank. Das wird
ſein unſterbliches Verdienſt bleiben. Die übrigen Schriftſteller haben
ſich faſt nur mit der Sanitätspolizei beſchäftigt; die Darſteller des po-
ſitiven Rechts, wie Rönne, Pözl, Stubenrauch ꝛc., bleiben meiſt bei
den Medicinalordnungen ſtehen. Eine regelmäßige Lehre fehlt leider
noch immer auf den Univerſitäten, bei einſeitig ſtark entwickelter Be-
handlung der gerichtlichen Medicin. — Die Vorſchläge bei Pappen-
heim (Handbuch der Sanitätspolizei III. 1864, von „Sanitätspolizei“
S. 236) ſind ſehr richtig, aber ſie ſind in der That nichts anderes als
ein Entwurf des allgemeinen Rechts der Seuchenpolizei (ſ. d. Folgende).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |