Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.daß die in den obigen Bestimmungen liegenden Elemente eines allge- Das englische System, schon früher in einzelnen Bestimmungen Stein, die Verwaltungslehre. III. 4
daß die in den obigen Beſtimmungen liegenden Elemente eines allge- Das engliſche Syſtem, ſchon früher in einzelnen Beſtimmungen Stein, die Verwaltungslehre. III. 4
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daß die in den obigen Beſtimmungen liegenden Elemente eines allge-
meinen Seuchenweſens, ſehr unklar und ungleichartig entwickelt im
vorigen Jahrhundert, zu einem förmlichen, allgemeinen Syſtem erſt
durch den mächtigen Anſtoß geworden ſind, den ſeit 1830 die Cholera
gegeben. Dieſelbe iſt ohne allen Zweifel eine der einflußreichſten Er-
ſcheinungen im ganzen Gebiete des öffentlichen Geſundheitsweſens. Ihre
Wirkung war eine doppelte. Einerſeits hat ſie, und das iſt vielleicht
das bei weitem wichtigſte, die Erkenntniß feſtgeſtellt, daß die Bedingungen
des Sieges über die Seuchen vorzugsweiſe in der Herſtellung der Be-
dingungen der allgemeinen Geſundheit, alſo in dem höheren Sanitäts-
weſen liegen. Andererſeits aber hat ſie, da man ſie nicht durch einzelne
Mittel beſeitigen konnte, Veranlaſſung gegeben, die Seuchenpolizei für
alle anſteckenden und ſelbſt für die miasmatiſchen Krankheiten zu einem
die geſammte Thätigkeit der Geſundheitsverwaltung umfaſſenden Syſtem
zuſammen zu faſſen, für welches das Charakteriſtiſche in dem Aufſtellen
von Inſtruktionen und Anſtalten für jede anſteckende Krankheit beſteht.
Namentlich zeichnen ſich hier die bereits erwähnten preußiſchen Geſetze
aus. Man kann nun wohl ſagen, daß in England das Seuchen-
weſen bei der Geſundheitspolizei ſtehen geblieben und nicht zu einer
Seuchenpolizei übergegangen iſt, daß in Frankreich zwar eine Seuchen-
ordnung, aber mehr in allgemeinen Aufträgen an die Verwaltung als in
ſpeziellen Vorſchriften beſteht, daß dieſe ſpeziellen Vorſchriften namentlich
in Oeſterreich für einzelne Seuchen ſehr ausgebildet ſind, während da-
gegen in Preußen die organiſche, die geſammte Verwaltung umfaſſende
Geſetzgebung ſehr ausgebildet iſt, ohne der dennoch reichhaltigen beſonderen
Seuchenpolizei Abbruch zu thun. Der Natur der Sache nach liegt dabei
das Gebiet der adminiſtrativen Thätigkeit mehr innerhalb der allgemeinen
Geſundheitspolizei, als in der mediciniſchen Thätigkeit, die natürlich durch
die Seuche ſelbſt bedingt iſt. Aber gerade das erſtere ſcheint uns der bei
weitem wichtigere, und einer großen Entwicklung fähige Punkt, während
eben durch ihn wieder das Princip der Abſperrungen auf ſein geringſtes
zuläſſiges Maß reducirt, und dem Verkehr ſeine Freiheit wiedergegeben iſt.
Das engliſche Syſtem, ſchon früher in einzelnen Beſtimmungen
angedeutet, dann aber doch erſt durch die Cholera ins Leben gerufen,
beruht auf zwei Grundlagen, die wir bereits früher bezeichnet haben,
und die eine allgemeine Seuchengeſetzgebung verhindern, zuerſt und
weſentlich auf der Einführung eines geſetzlichen Syſtems der örtlichen
Geſundheitspolizei durch die Local-Health und Nuicances Removal
Acts (ſ. oben); daneben aber hat, wie erwähnt, das Privy Council,
Stein, die Verwaltungslehre. III. 4
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