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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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Consenses bei neuen Häusern seit Verordnung vom 15. Mai 1796
unter Zuziehung der Bezirksärzte. Zu einer Codification ist es nicht
gekommen. Die gewerblichen Anlagen bedürfen nach dem Gewerbegesetz
vom 20. December 1859 der Genehmigung in den bestimmt bezeichneten
Fällen. Ebenso ist in Preußen eine allgemeine Bauordnung noch
nicht erlassen, dagegen sind auch hier neben der Bau- und Feuersicher-
heit vielfache einzelne Vorschriften aufgestellt. (Rönne, Strafrecht
§. 368.) Grundsatz hier wie in Oesterreich und so weit wir sehen in
allen deutschen Ländern, daß die Baupolizei örtlich von den amtlichen
Polizeibehörden gehandhabt wird, die auf Grund ziemlich allgemein lau-
tender Gesetze wirken und natürlich wenig leisten. "Die Sanitätscom-
missionen haben die Polizeibehörden zu unterstützen (?)" (Reglement
vom 8. Aug. 1835.) Die Anlage der Gewerbe stehen nach der Gewerbe-
ordnung vom 17. Jan. 1845 §. 26 unter sanitärer Genehmigung; Auf-
führung der einzelnen Gewerbe (Gesetz vom 1. Juli 1861). Die ein-
zelnen örtlichen Polizeiverordnungen bei Rönne (Staatsrecht §. 361.
Note 10). Ein höherer, das gesammte Bauwesen vom sanitären oder
socialen Standpunkt beherrschender Gesichtspunkt ist gesetzlich nicht aus-
gedrückt; es wird von örtlichen Verhältnissen abhängen, wie weit der-
selbe zur Geltung kommt. (Vergl. Horn, Medicinalwesen I. 141--148.)
Ganz ähnlich der Standpunkt der Verwaltung in Bayern, Pözl,
Verwaltungsrecht §. 114, Verordnung vom 10. Mai 1853. Die bau-
und sanitätspolizeiliche Besichtigung der Neubauten und der Ertheilung
von Wohnungs-Consensen betreffend. Die hier enthaltenen Vorschriften
werden dann im Polizei-Strafgesetzbuch Art. 180--186 mit polizeilichen
Strafen sanktionirt. Es gilt dabei als Grundsatz, daß bei jedem Neubau
ein Plan vorgelegt und derselbe behördlich genehmigt werden muß; Ab-
weichungen und Unvorsichtigkeiten werden bestraft; leitende sanitäre
Principien fehlen, und werden der Polizei überlassen. -- Württem-
berg
. Alte Bauordnung von 1655; zunächst gegen Feuersgefahr, die
Verordnung vom 13. Mai 1837 hauptsächlich für die Verhältnisse der
Wege und Straßen. Eine Beziehung auf sanitäre Fragen und Gefahren
existirt nicht, und ist wohl einfach der zufälligen Anschauung der Be-
hörden überlassen. (Roller, Polizeigesetz §§. 441. 715 ff.) Im König-
reich Sachsen hat man sogar ausdrücklich von dem Princip der Woh-
nungs-Consense Umgang genommen. (Funke a. a. O. III. S. 268.)

VI. Unmäßigkeitspolizei. Kinderarbeit.

Die persönliche Gesundheitspolizei ist die Gesammtheit von Maß-
regeln zum Schutze des Körpers gegen Gefährdungen der Gesundheit.

Conſenſes bei neuen Häuſern ſeit Verordnung vom 15. Mai 1796
unter Zuziehung der Bezirksärzte. Zu einer Codification iſt es nicht
gekommen. Die gewerblichen Anlagen bedürfen nach dem Gewerbegeſetz
vom 20. December 1859 der Genehmigung in den beſtimmt bezeichneten
Fällen. Ebenſo iſt in Preußen eine allgemeine Bauordnung noch
nicht erlaſſen, dagegen ſind auch hier neben der Bau- und Feuerſicher-
heit vielfache einzelne Vorſchriften aufgeſtellt. (Rönne, Strafrecht
§. 368.) Grundſatz hier wie in Oeſterreich und ſo weit wir ſehen in
allen deutſchen Ländern, daß die Baupolizei örtlich von den amtlichen
Polizeibehörden gehandhabt wird, die auf Grund ziemlich allgemein lau-
tender Geſetze wirken und natürlich wenig leiſten. „Die Sanitätscom-
miſſionen haben die Polizeibehörden zu unterſtützen (?)“ (Reglement
vom 8. Aug. 1835.) Die Anlage der Gewerbe ſtehen nach der Gewerbe-
ordnung vom 17. Jan. 1845 §. 26 unter ſanitärer Genehmigung; Auf-
führung der einzelnen Gewerbe (Geſetz vom 1. Juli 1861). Die ein-
zelnen örtlichen Polizeiverordnungen bei Rönne (Staatsrecht §. 361.
Note 10). Ein höherer, das geſammte Bauweſen vom ſanitären oder
ſocialen Standpunkt beherrſchender Geſichtspunkt iſt geſetzlich nicht aus-
gedrückt; es wird von örtlichen Verhältniſſen abhängen, wie weit der-
ſelbe zur Geltung kommt. (Vergl. Horn, Medicinalweſen I. 141—148.)
Ganz ähnlich der Standpunkt der Verwaltung in Bayern, Pözl,
Verwaltungsrecht §. 114, Verordnung vom 10. Mai 1853. Die bau-
und ſanitätspolizeiliche Beſichtigung der Neubauten und der Ertheilung
von Wohnungs-Conſenſen betreffend. Die hier enthaltenen Vorſchriften
werden dann im Polizei-Strafgeſetzbuch Art. 180—186 mit polizeilichen
Strafen ſanktionirt. Es gilt dabei als Grundſatz, daß bei jedem Neubau
ein Plan vorgelegt und derſelbe behördlich genehmigt werden muß; Ab-
weichungen und Unvorſichtigkeiten werden beſtraft; leitende ſanitäre
Principien fehlen, und werden der Polizei überlaſſen. — Württem-
berg
. Alte Bauordnung von 1655; zunächſt gegen Feuersgefahr, die
Verordnung vom 13. Mai 1837 hauptſächlich für die Verhältniſſe der
Wege und Straßen. Eine Beziehung auf ſanitäre Fragen und Gefahren
exiſtirt nicht, und iſt wohl einfach der zufälligen Anſchauung der Be-
hörden überlaſſen. (Roller, Polizeigeſetz §§. 441. 715 ff.) Im König-
reich Sachſen hat man ſogar ausdrücklich von dem Princip der Woh-
nungs-Conſenſe Umgang genommen. (Funke a. a. O. III. S. 268.)

VI. Unmäßigkeitspolizei. Kinderarbeit.

Die perſönliche Geſundheitspolizei iſt die Geſammtheit von Maß-
regeln zum Schutze des Körpers gegen Gefährdungen der Geſundheit.

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[72/0088] Conſenſes bei neuen Häuſern ſeit Verordnung vom 15. Mai 1796 unter Zuziehung der Bezirksärzte. Zu einer Codification iſt es nicht gekommen. Die gewerblichen Anlagen bedürfen nach dem Gewerbegeſetz vom 20. December 1859 der Genehmigung in den beſtimmt bezeichneten Fällen. Ebenſo iſt in Preußen eine allgemeine Bauordnung noch nicht erlaſſen, dagegen ſind auch hier neben der Bau- und Feuerſicher- heit vielfache einzelne Vorſchriften aufgeſtellt. (Rönne, Strafrecht §. 368.) Grundſatz hier wie in Oeſterreich und ſo weit wir ſehen in allen deutſchen Ländern, daß die Baupolizei örtlich von den amtlichen Polizeibehörden gehandhabt wird, die auf Grund ziemlich allgemein lau- tender Geſetze wirken und natürlich wenig leiſten. „Die Sanitätscom- miſſionen haben die Polizeibehörden zu unterſtützen (?)“ (Reglement vom 8. Aug. 1835.) Die Anlage der Gewerbe ſtehen nach der Gewerbe- ordnung vom 17. Jan. 1845 §. 26 unter ſanitärer Genehmigung; Auf- führung der einzelnen Gewerbe (Geſetz vom 1. Juli 1861). Die ein- zelnen örtlichen Polizeiverordnungen bei Rönne (Staatsrecht §. 361. Note 10). Ein höherer, das geſammte Bauweſen vom ſanitären oder ſocialen Standpunkt beherrſchender Geſichtspunkt iſt geſetzlich nicht aus- gedrückt; es wird von örtlichen Verhältniſſen abhängen, wie weit der- ſelbe zur Geltung kommt. (Vergl. Horn, Medicinalweſen I. 141—148.) Ganz ähnlich der Standpunkt der Verwaltung in Bayern, Pözl, Verwaltungsrecht §. 114, Verordnung vom 10. Mai 1853. Die bau- und ſanitätspolizeiliche Beſichtigung der Neubauten und der Ertheilung von Wohnungs-Conſenſen betreffend. Die hier enthaltenen Vorſchriften werden dann im Polizei-Strafgeſetzbuch Art. 180—186 mit polizeilichen Strafen ſanktionirt. Es gilt dabei als Grundſatz, daß bei jedem Neubau ein Plan vorgelegt und derſelbe behördlich genehmigt werden muß; Ab- weichungen und Unvorſichtigkeiten werden beſtraft; leitende ſanitäre Principien fehlen, und werden der Polizei überlaſſen. — Württem- berg. Alte Bauordnung von 1655; zunächſt gegen Feuersgefahr, die Verordnung vom 13. Mai 1837 hauptſächlich für die Verhältniſſe der Wege und Straßen. Eine Beziehung auf ſanitäre Fragen und Gefahren exiſtirt nicht, und iſt wohl einfach der zufälligen Anſchauung der Be- hörden überlaſſen. (Roller, Polizeigeſetz §§. 441. 715 ff.) Im König- reich Sachſen hat man ſogar ausdrücklich von dem Princip der Woh- nungs-Conſenſe Umgang genommen. (Funke a. a. O. III. S. 268.) VI. Unmäßigkeitspolizei. Kinderarbeit. Die perſönliche Geſundheitspolizei iſt die Geſammtheit von Maß- regeln zum Schutze des Körpers gegen Gefährdungen der Geſundheit.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/88>, abgerufen am 21.11.2024.