Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.wissenschaftlich zu formuliren, als vielmehr darauf, ihnen praktische ge- Die polizeilichen Verbote in Beziehung auf die Gesundheit beginnen Die Vorschriften über die Arbeit der Kinder in den Fabriken wiſſenſchaftlich zu formuliren, als vielmehr darauf, ihnen praktiſche ge- Die polizeilichen Verbote in Beziehung auf die Geſundheit beginnen Die Vorſchriften über die Arbeit der Kinder in den Fabriken <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0090" n="74"/> wiſſenſchaftlich zu formuliren, als vielmehr darauf, ihnen praktiſche ge-<lb/> ſetzliche Geltung zu verſchaffen, was allerdings ſchon einen hohen Stand-<lb/> punkt der allgemeinen ſanitären Bildung eines Volkes vorausſetzt.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die polizeilichen Verbote in Beziehung auf die Geſundheit beginnen<lb/> ſchon einzeln mit dem dreizehnten Jahrhundert; Speiſegeſetze in Arrago-<lb/> nien 1234. Sie werden ziemlich allgemein ſeit dem ſechzehnten. Zuerſt<lb/> erſchienen die Geſetze gegen die Trunkenheit (Reform. Polizei 1530),<lb/> dann 1548. Aufwandgeſetze in Kurſachſen ſchon ſeit 1482; Ritterorden<lb/> gegen das Trinken 1517; Verbote des Tabakrauchens 1652; Verbot<lb/> des heftigen Tanzens; Kleiderordnungen u. a. m. Hübſche Sammlung<lb/> bei <hi rendition="#g">Frank</hi>, Medicinalpolizei <hi rendition="#aq">III.</hi> 3. 1. und 2. — Ebenſo Sorge für<lb/> Schwangere ebendaſ. <hi rendition="#aq">III.</hi> 3. <hi rendition="#g">Berg</hi>, Polizeirecht <hi rendition="#aq">II. III.</hi> 2. 3. — Höchſt<lb/> reichhaltig an allerlei Vorſchriften der Art über Erhitzung, Spiele u. ſ. w.<lb/><hi rendition="#g">Kopetz</hi>, Polizeigeſetze Bd. <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 654—663. Ein Theil davon führt<lb/> ein Scheinleben in <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>, Oeſterr. Verwaltungsgeſetzkunde <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> §. 264 ff. Ebenſo ausführlich, wohlgemeint und zugleich unpraktiſch war<lb/> die Geſetzgebung in <hi rendition="#g">Württemberg</hi> (<hi rendition="#g">Roller</hi>, Polizeigeſetze §§. 128. 225<lb/> u. a. O.) Gegenwärtig iſt von dieſen Dingen wohl keine Rede mehr,<lb/> ſo weit es ſich nicht um Sicherheitspolizei oder niedere Geſundheitspolizei<lb/> handelt.</p><lb/> <p>Die Vorſchriften über die <hi rendition="#g">Arbeit der Kinder</hi> in den Fabriken<lb/> ſtammen aus unſerem Jahrhundert. Sie gehören allerdings zugleich dem<lb/> Unterrichts-, wie dem Hülfsweſen und dem Gewerbeweſen an. Hier nun<lb/> iſt kaum zweifelhaft, daß das was <hi rendition="#g">Frankreich</hi> geleiſtet hat, nicht bloß<lb/> weit über dem engliſchen ſteht, ſondern ſelbſt für die Geſetzgebung der<lb/> Deutſchen den Anſtoß gegeben hat, ſo weit eine ſolche beſteht, und volle<lb/> Anerkennung und Nachahmung verdient. Der ganze Gang dieſer Maß-<lb/> regeln und Geſetzgebungen iſt in einem ſehr guten Artikel von <hi rendition="#g">Tar-<lb/> dieu</hi> (<hi rendition="#aq">Dictionnaire de l’hyg. publ. a. <hi rendition="#g">travail</hi></hi>) und kürzer und ein-<lb/> facher in einem zweiten von <hi rendition="#g">Legoyt</hi> im (<hi rendition="#aq">Dictionnaire de l’Admin.</hi>)<lb/> dargelegt. Die weſentlichen Punkte ſind folgende. In den dreißiger<lb/> Jahren, zum Theil in Folge der Cholera, zum Theil angeregt durch die<lb/> ſociale Bewegung überhaupt, nahm die Regierung die Sache in die<lb/> Hand. Es ward eine Commiſſion zur Unterſuchung der Frage nieder-<lb/> geſetzt, für welche <hi rendition="#g">Villerm<hi rendition="#aq">é</hi></hi> den Bericht erſtattete, deſſen <hi rendition="#aq">Tableau de<lb/> l’état physique et moral des ouvriers dans les manufactures</hi> 1840,<lb/> als Ausgangspunkt aller ſanitären und ſocialen Maßregeln in Beziehung<lb/> auf die Fabriken angeſehen werden muß. Daraus nun ging das Geſetz<lb/> vom 22. März 1841 hervor, das die Grundlage der ſpäteren Beſtimmungen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [74/0090]
wiſſenſchaftlich zu formuliren, als vielmehr darauf, ihnen praktiſche ge-
ſetzliche Geltung zu verſchaffen, was allerdings ſchon einen hohen Stand-
punkt der allgemeinen ſanitären Bildung eines Volkes vorausſetzt.
Die polizeilichen Verbote in Beziehung auf die Geſundheit beginnen
ſchon einzeln mit dem dreizehnten Jahrhundert; Speiſegeſetze in Arrago-
nien 1234. Sie werden ziemlich allgemein ſeit dem ſechzehnten. Zuerſt
erſchienen die Geſetze gegen die Trunkenheit (Reform. Polizei 1530),
dann 1548. Aufwandgeſetze in Kurſachſen ſchon ſeit 1482; Ritterorden
gegen das Trinken 1517; Verbote des Tabakrauchens 1652; Verbot
des heftigen Tanzens; Kleiderordnungen u. a. m. Hübſche Sammlung
bei Frank, Medicinalpolizei III. 3. 1. und 2. — Ebenſo Sorge für
Schwangere ebendaſ. III. 3. Berg, Polizeirecht II. III. 2. 3. — Höchſt
reichhaltig an allerlei Vorſchriften der Art über Erhitzung, Spiele u. ſ. w.
Kopetz, Polizeigeſetze Bd. II. §. 654—663. Ein Theil davon führt
ein Scheinleben in Stubenrauch, Oeſterr. Verwaltungsgeſetzkunde II.
§. 264 ff. Ebenſo ausführlich, wohlgemeint und zugleich unpraktiſch war
die Geſetzgebung in Württemberg (Roller, Polizeigeſetze §§. 128. 225
u. a. O.) Gegenwärtig iſt von dieſen Dingen wohl keine Rede mehr,
ſo weit es ſich nicht um Sicherheitspolizei oder niedere Geſundheitspolizei
handelt.
Die Vorſchriften über die Arbeit der Kinder in den Fabriken
ſtammen aus unſerem Jahrhundert. Sie gehören allerdings zugleich dem
Unterrichts-, wie dem Hülfsweſen und dem Gewerbeweſen an. Hier nun
iſt kaum zweifelhaft, daß das was Frankreich geleiſtet hat, nicht bloß
weit über dem engliſchen ſteht, ſondern ſelbſt für die Geſetzgebung der
Deutſchen den Anſtoß gegeben hat, ſo weit eine ſolche beſteht, und volle
Anerkennung und Nachahmung verdient. Der ganze Gang dieſer Maß-
regeln und Geſetzgebungen iſt in einem ſehr guten Artikel von Tar-
dieu (Dictionnaire de l’hyg. publ. a. travail) und kürzer und ein-
facher in einem zweiten von Legoyt im (Dictionnaire de l’Admin.)
dargelegt. Die weſentlichen Punkte ſind folgende. In den dreißiger
Jahren, zum Theil in Folge der Cholera, zum Theil angeregt durch die
ſociale Bewegung überhaupt, nahm die Regierung die Sache in die
Hand. Es ward eine Commiſſion zur Unterſuchung der Frage nieder-
geſetzt, für welche Villermé den Bericht erſtattete, deſſen Tableau de
l’état physique et moral des ouvriers dans les manufactures 1840,
als Ausgangspunkt aller ſanitären und ſocialen Maßregeln in Beziehung
auf die Fabriken angeſehen werden muß. Daraus nun ging das Geſetz
vom 22. März 1841 hervor, das die Grundlage der ſpäteren Beſtimmungen
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