Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.
etre poursuivis pour des faits relatifs a leur fonctions qu'en vertu Da nun aber trotzdem der Code Penal mit seinen Vorschriften be- Zuerst ist durch eine Reihe von Entscheidungen festgestellt, daß Zweitens ist jene Verpflichtung, die Erlaubniß zur klagrechtlichen
être poursuivis pour des faits rélatifs à leur fonctions qu’en vertu Da nun aber trotzdem der Code Pénal mit ſeinen Vorſchriften be- Zuerſt iſt durch eine Reihe von Entſcheidungen feſtgeſtellt, daß Zweitens iſt jene Verpflichtung, die Erlaubniß zur klagrechtlichen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><hi rendition="#aq"><pb facs="#f0107" n="85"/> être poursuivis pour des faits rélatifs à leur fonctions qu’en vertu<lb/> d’une décision du Conseil d’État.“</hi> Dieſe Autoriſation des Staats-<lb/> raths iſt daher die eigentliche Grundlage des Syſtems der Haftung;<lb/> wird ſie <hi rendition="#g">nicht</hi> ertheilt, ſo folgt allerdings noch nicht, daß das Voll-<lb/> zugsorgan ohne Strafe innerhalb der Disciplin bleibe, wohl aber, daß<lb/> das Klagrecht ausgeſchloſſen iſt. Der <hi rendition="#aq">Conseil d’État</hi> <hi rendition="#g">entſcheidet</hi><lb/> daher, ob eine Uebertretung der Vollzugsvorſchrift ſtattgefunden habe<lb/> oder nicht, ſo daß das Verfahren vor dem <hi rendition="#aq">Conseil d’État</hi> das eigent-<lb/> liche Beſchwerdeverfahren iſt, während das Klagrecht oder die Ver-<lb/> folgung der Haftung vor dem ordentlichen Gericht nur ſehr ſelten zur<lb/> Ausübung kommt. Der eigenthümliche Charakter des ganzen Verwal-<lb/> tungsrechts und ſeine ſcharfe, eben ſo ſehr hiſtoriſche als principielle<lb/> Scheidung vom Gerichte, den wir in der Lehre von der vollziehenden<lb/> Gewalt dargelegt haben, kommt hier in ſchlagender Form wieder zur<lb/> Erſcheinung. Bei aller ſcheinbaren Freiheit des öffentlichen Rechts<lb/> Frankreichs hat daſſelbe ſich niemals dazu verſtehen können, das Ver-<lb/> waltungsrecht und die Stellung der Beamteten als eine dem bürger-<lb/> lichen Recht gleichſtehende Rechtsbildung anzuerkennen, und die Be-<lb/> amteten dem letzteren zu unterwerfen. Das Klagrecht des <hi rendition="#aq">Code Pénal</hi><lb/> gegen die <hi rendition="#aq">violences</hi> des <hi rendition="#aq">fonctionnaire</hi> und die Art. 485. 486. des <hi rendition="#aq">Code<lb/> d’Instr. Crim.</hi> ſind daher in der That eine leere Fiktion, und werden<lb/> effektiv faſt nie als bei gemeinen Verbrechen ausgeübt, während bei<lb/> Rechtsverletzungen durch die Vollziehung grade das Beſchwerderecht das<lb/> einzig wirklich praktiſche Mittel iſt.</p><lb/> <p>Da nun aber trotzdem der <hi rendition="#aq">Code Pénal</hi> mit ſeinen Vorſchriften be-<lb/> ſteht, ſo hat ſich aus dem oben bezeichneten Gegenſatze deſſelben zu der<lb/> Verfaſſung des Jahres <hi rendition="#aq">VIII</hi> eine vollſtändige Jurisprudenz entwickelt,<lb/> deren einzelne Sätze meiſtens durch Entſcheidungen des Caſſationshofes<lb/> zu anerkanntem öffentlichem Recht geworden ſind. Die darauf bezüg-<lb/> lichen, geltenden Normen ſcheiden ſich in zwei Gruppen.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Zuerſt</hi> iſt durch eine Reihe von Entſcheidungen feſtgeſtellt, daß<lb/> für gewiſſe Kategorien von Beamten eine Zuſtimmung des <hi rendition="#aq">Conseil<lb/> d’État</hi> zur gerichtlichen Verfolgung überhaupt, alſo auch zum Klag-<lb/> recht wegen Vollzugshandlungen, <hi rendition="#g">nicht</hi> erforderlich iſt. Jedoch ſind dieß<lb/> nur Steuerbeamtete wegen Rechnungsmängel, und die Mitglieder der<lb/> verſchiedenen Conſeils, Greffiers und andere, die eigentlich gar keine<lb/> Beamteten ſind.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Zweitens</hi> iſt jene Verpflichtung, die Erlaubniß zur klagrechtlichen<lb/> Verfolgung des Beamteten wegen ſeiner amtlichen Akte nachzuſuchen,<lb/> ſo weit ausgedehnt, daß in der That die letzte Illuſion über die<lb/> Beſeitigung deſſelben bei jedem andern als dem gemeinen Verbrechen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [85/0107]
être poursuivis pour des faits rélatifs à leur fonctions qu’en vertu
d’une décision du Conseil d’État.“ Dieſe Autoriſation des Staats-
raths iſt daher die eigentliche Grundlage des Syſtems der Haftung;
wird ſie nicht ertheilt, ſo folgt allerdings noch nicht, daß das Voll-
zugsorgan ohne Strafe innerhalb der Disciplin bleibe, wohl aber, daß
das Klagrecht ausgeſchloſſen iſt. Der Conseil d’État entſcheidet
daher, ob eine Uebertretung der Vollzugsvorſchrift ſtattgefunden habe
oder nicht, ſo daß das Verfahren vor dem Conseil d’État das eigent-
liche Beſchwerdeverfahren iſt, während das Klagrecht oder die Ver-
folgung der Haftung vor dem ordentlichen Gericht nur ſehr ſelten zur
Ausübung kommt. Der eigenthümliche Charakter des ganzen Verwal-
tungsrechts und ſeine ſcharfe, eben ſo ſehr hiſtoriſche als principielle
Scheidung vom Gerichte, den wir in der Lehre von der vollziehenden
Gewalt dargelegt haben, kommt hier in ſchlagender Form wieder zur
Erſcheinung. Bei aller ſcheinbaren Freiheit des öffentlichen Rechts
Frankreichs hat daſſelbe ſich niemals dazu verſtehen können, das Ver-
waltungsrecht und die Stellung der Beamteten als eine dem bürger-
lichen Recht gleichſtehende Rechtsbildung anzuerkennen, und die Be-
amteten dem letzteren zu unterwerfen. Das Klagrecht des Code Pénal
gegen die violences des fonctionnaire und die Art. 485. 486. des Code
d’Instr. Crim. ſind daher in der That eine leere Fiktion, und werden
effektiv faſt nie als bei gemeinen Verbrechen ausgeübt, während bei
Rechtsverletzungen durch die Vollziehung grade das Beſchwerderecht das
einzig wirklich praktiſche Mittel iſt.
Da nun aber trotzdem der Code Pénal mit ſeinen Vorſchriften be-
ſteht, ſo hat ſich aus dem oben bezeichneten Gegenſatze deſſelben zu der
Verfaſſung des Jahres VIII eine vollſtändige Jurisprudenz entwickelt,
deren einzelne Sätze meiſtens durch Entſcheidungen des Caſſationshofes
zu anerkanntem öffentlichem Recht geworden ſind. Die darauf bezüg-
lichen, geltenden Normen ſcheiden ſich in zwei Gruppen.
Zuerſt iſt durch eine Reihe von Entſcheidungen feſtgeſtellt, daß
für gewiſſe Kategorien von Beamten eine Zuſtimmung des Conseil
d’État zur gerichtlichen Verfolgung überhaupt, alſo auch zum Klag-
recht wegen Vollzugshandlungen, nicht erforderlich iſt. Jedoch ſind dieß
nur Steuerbeamtete wegen Rechnungsmängel, und die Mitglieder der
verſchiedenen Conſeils, Greffiers und andere, die eigentlich gar keine
Beamteten ſind.
Zweitens iſt jene Verpflichtung, die Erlaubniß zur klagrechtlichen
Verfolgung des Beamteten wegen ſeiner amtlichen Akte nachzuſuchen,
ſo weit ausgedehnt, daß in der That die letzte Illuſion über die
Beſeitigung deſſelben bei jedem andern als dem gemeinen Verbrechen
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