Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.schon ausgesprochen, daß "politische Vereine" besondern Beschränkungen ſchon ausgeſprochen, daß „politiſche Vereine“ beſondern Beſchränkungen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0136" n="114"/> ſchon ausgeſprochen, daß „politiſche Vereine“ beſondern Beſchränkungen<lb/> unterworfen werden könnten. In Gemäßheit dieſer Beſtimmung ward<lb/> eben das Vereinsgeſetz erlaſſen. Nach dieſem Geſetz iſt die <hi rendition="#g">Bildung</hi><lb/> ſolcher Vereine <hi rendition="#g">frei</hi>, jedoch müſſen ſie bei der Behörde angezeigt wer-<lb/> den, und darf dieſelbe ihre Organe den Sitzungen beiwohnen laſſen.<lb/> Letztere können die Verſammlung aufheben; die Strafen gegen diejenigen,<lb/> welche dieſen Vorſchriften zuwider handeln, ſind in §. 15 und 16 ent-<lb/> halten (Bußen von 5 bis 50 Thaler und Gefängniß von 8 Tagen bis<lb/> zu 3 Monaten). Die Vorſteher müſſen überdieß bei gleicher Buße die<lb/> Statuten und das Verzeichniß der Mitglieder einſenden; daneben Ver-<lb/> bot der Affiliation und der Aufnahme von unſelbſtändigen Perſonen.<lb/> (Das Nähere bei <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 100.) — In <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi><lb/> ſtellte ſich das Vereinsgeſetz von 1852 noch auf den Standpunkt des<lb/><hi rendition="#g">Verbots</hi> aller politiſchen Vereine; es iſt das einzige dieſer Art in<lb/> Deutſchland. Das <hi rendition="#g">bayeriſche</hi> Vereinsgeſetz vom 26. Februar 1850<lb/> iſt dagegen ganz frei, nur mit Beſchränkung der Perſonen; der Bundes-<lb/> beſchluß von 1854 <hi rendition="#g">nicht</hi> publicirt. (<hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verfaſſungsrecht §. 28.) Doch<lb/> können Verbindungen durch ſpezielle Verordnungen bei Ordnungsſtrafe<lb/><hi rendition="#g">verboten</hi> werden (Polizeiſtrafgeſetzbuch §. 59). — In <hi rendition="#g">Baden</hi> iſt<lb/> das Geſetz vom 14. Februar 1851 das geltende Recht, welches auf<lb/> demſelben Standpunkt ſteht, und nur noch härtere Strafen androht.<lb/> Das Polizeiſtrafgeſetzbuch hat es unberührt gelaſſen. (<hi rendition="#g">Stempf</hi> a. a. O.<lb/> S. 105.) <hi rendition="#g">Württemberg</hi>: Die erſte Unterſuchung des Vereinsrechts<lb/> vom Standpunkte des öffentlichen <hi rendition="#g">Rechts</hi> iſt wohl die von <hi rendition="#g">Mohl</hi> in<lb/> deſſen württembergiſchem Staatsrecht (<hi rendition="#aq">I.</hi> Bd. Verfaſſungsrecht S. 377 ff.)<lb/> Grundſatz: Zurückführung auf das <hi rendition="#g">Strafrecht</hi> (Strafgeſetzbuch Art. 78<lb/> bis 83 und Art. 149 und 173); Verpflichtung zur <hi rendition="#g">Vorlage</hi> der Sta-<lb/> tuten, jedoch <hi rendition="#g">nur</hi> bei politiſchen Vereinen; bei andern Vereinen kann<lb/> die Behörde die Statuten <hi rendition="#g">verlangen; geheime</hi> Verbindungen ſind<lb/> unbedingt verboten. (Verordnung vom 10. Febr. 1837; <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Staats-<lb/> recht <hi rendition="#aq">II.</hi> 290.) Strafen im Polizeiſtrafgeſetzbuch (Art. 18, <hi rendition="#g">Mohl</hi>, S. 384.)<lb/> Neueſtes Recht auf Grundlage des Bundesbeſchluſſes von 1854, eine eigene<lb/> Verordnung vom 25. Juni 1855 mit weſentlich gleichen Grundſätzen.<lb/> (<hi rendition="#g">Roller</hi>, württemb. Polizeirecht S. 172—175.) — Königreich <hi rendition="#g">Sachſen</hi>:<lb/> bis 1850 einfach der Standpunkt des Bundesbeſchluſſes vom 5. Juli<lb/> 1852. (<hi rendition="#g">Funke</hi>, Polizeirecht <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 10 ff.) Dann werden dieſe Bundes-<lb/> beſchlüſſe aufgehoben (<hi rendition="#g">Funke</hi>, Bd. <hi rendition="#aq">V.</hi> S. 117, 118) und mit dem Jahre<lb/> 1850 ein ganz neues Syſtem von Beſtimmungen erlaſſen. Das Geſetz<lb/> vom 22. November 1850 enthielt die Grundlage des gegenwärtig gel-<lb/> tenden Rechts: Abſchnitt <hi rendition="#aq">I.</hi> von Verſammlungen, Abſchnitt <hi rendition="#aq">II.</hi> Verein,<lb/> Abſchnitt <hi rendition="#aq">III.</hi> Verſammlung der bewaffneten Corps, Abſchnitt <hi rendition="#aq">IV.</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [114/0136]
ſchon ausgeſprochen, daß „politiſche Vereine“ beſondern Beſchränkungen
unterworfen werden könnten. In Gemäßheit dieſer Beſtimmung ward
eben das Vereinsgeſetz erlaſſen. Nach dieſem Geſetz iſt die Bildung
ſolcher Vereine frei, jedoch müſſen ſie bei der Behörde angezeigt wer-
den, und darf dieſelbe ihre Organe den Sitzungen beiwohnen laſſen.
Letztere können die Verſammlung aufheben; die Strafen gegen diejenigen,
welche dieſen Vorſchriften zuwider handeln, ſind in §. 15 und 16 ent-
halten (Bußen von 5 bis 50 Thaler und Gefängniß von 8 Tagen bis
zu 3 Monaten). Die Vorſteher müſſen überdieß bei gleicher Buße die
Statuten und das Verzeichniß der Mitglieder einſenden; daneben Ver-
bot der Affiliation und der Aufnahme von unſelbſtändigen Perſonen.
(Das Nähere bei Rönne, Staatsrecht I. §. 100.) — In Oeſterreich
ſtellte ſich das Vereinsgeſetz von 1852 noch auf den Standpunkt des
Verbots aller politiſchen Vereine; es iſt das einzige dieſer Art in
Deutſchland. Das bayeriſche Vereinsgeſetz vom 26. Februar 1850
iſt dagegen ganz frei, nur mit Beſchränkung der Perſonen; der Bundes-
beſchluß von 1854 nicht publicirt. (Pözl, Verfaſſungsrecht §. 28.) Doch
können Verbindungen durch ſpezielle Verordnungen bei Ordnungsſtrafe
verboten werden (Polizeiſtrafgeſetzbuch §. 59). — In Baden iſt
das Geſetz vom 14. Februar 1851 das geltende Recht, welches auf
demſelben Standpunkt ſteht, und nur noch härtere Strafen androht.
Das Polizeiſtrafgeſetzbuch hat es unberührt gelaſſen. (Stempf a. a. O.
S. 105.) Württemberg: Die erſte Unterſuchung des Vereinsrechts
vom Standpunkte des öffentlichen Rechts iſt wohl die von Mohl in
deſſen württembergiſchem Staatsrecht (I. Bd. Verfaſſungsrecht S. 377 ff.)
Grundſatz: Zurückführung auf das Strafrecht (Strafgeſetzbuch Art. 78
bis 83 und Art. 149 und 173); Verpflichtung zur Vorlage der Sta-
tuten, jedoch nur bei politiſchen Vereinen; bei andern Vereinen kann
die Behörde die Statuten verlangen; geheime Verbindungen ſind
unbedingt verboten. (Verordnung vom 10. Febr. 1837; Mohl, Staats-
recht II. 290.) Strafen im Polizeiſtrafgeſetzbuch (Art. 18, Mohl, S. 384.)
Neueſtes Recht auf Grundlage des Bundesbeſchluſſes von 1854, eine eigene
Verordnung vom 25. Juni 1855 mit weſentlich gleichen Grundſätzen.
(Roller, württemb. Polizeirecht S. 172—175.) — Königreich Sachſen:
bis 1850 einfach der Standpunkt des Bundesbeſchluſſes vom 5. Juli
1852. (Funke, Polizeirecht III. S. 10 ff.) Dann werden dieſe Bundes-
beſchlüſſe aufgehoben (Funke, Bd. V. S. 117, 118) und mit dem Jahre
1850 ein ganz neues Syſtem von Beſtimmungen erlaſſen. Das Geſetz
vom 22. November 1850 enthielt die Grundlage des gegenwärtig gel-
tenden Rechts: Abſchnitt I. von Verſammlungen, Abſchnitt II. Verein,
Abſchnitt III. Verſammlung der bewaffneten Corps, Abſchnitt IV.
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