Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Für unsere Zeit giebt es daher statt der alten Preßpolizei als Für unſere Zeit giebt es daher ſtatt der alten Preßpolizei als <TEI> <text> <front> <div n="1"> <p><pb facs="#f0017" n="XI"/> Für unſere Zeit giebt es daher ſtatt der alten Preßpolizei als<lb/> der einzigen Form, in der die Verwaltung ſich um die Preſſe<lb/> kümmerte, ein Preßweſen, wie es ein Geſundheits- und ein Unter-<lb/> richts-, ein Communications- und ein Creditweſen und anderes<lb/> giebt. Dieß Preßweſen ſoll <hi rendition="#g">als ſolches</hi> in die Verwaltungslehre<lb/> aufgenommen und von derſelben behandelt werden; es iſt nicht<lb/> mehr bloß Gegenſtand der Polizei, ſondern der geiſtigen Bildung<lb/> überhaupt, und die Lehre von ihm und ſeinem Recht iſt künftig<lb/> das Bewußtſein der Staatswiſſenſchaft von der geiſtigen Welt und<lb/> ihrer Arbeit im Staate. Das iſt der Standpunkt, den wir ein-<lb/> nehmen, und dieſem Standpunkt entſpricht in der That das poſi-<lb/> tive Preßrecht und ſeine Geſchichte. Die Bewegung zur „Freiheit<lb/> der Preſſe“ iſt nicht bloß negativ die Beſeitigung der polizeilichen<lb/> Maßregeln gegen dieſelbe, ſondern eben ſo ſehr poſitiv die Ent-<lb/> wicklung einer organiſchen Auffaſſung ihrer Function. In dieſer<lb/> Weiſe haben wir im folgenden Theil, der Verwaltung des geiſtigen<lb/> Lebens, die Preſſe aufgefaßt und ihr Recht behandelt. Es iſt klar,<lb/> daß dabei die Polizei der Preſſe keineswegs verſchwindet. Die<lb/> Preſſe fordert ihre gerichtliche und Verwaltungspolizei eben ſo gut<lb/> als der Unterricht, das Maß und Gewicht, der Werthumlauf,<lb/> die Land- und Forſtwirthſchaft u. ſ. w. Allein das Weſentliche<lb/> iſt, daß die Preßpolizei nicht mehr wie früher <hi rendition="#g">das Preßrecht<lb/> ſelber iſt</hi>, ſondern vielmehr nur in dem Preßrecht <hi rendition="#g">vorkommt</hi>,<lb/> in demſelben Sinne, wie die Polizei als die ſchützende negative<lb/> Seite der Verwaltung in <hi rendition="#g">jedem</hi> Gebiete des Verwaltungsrechts<lb/> erſcheint. Die würdige Auffaſſung der Preſſe im Ganzen <hi rendition="#g">fordert</hi><lb/> daher, daß man das Preßrecht nicht mehr als ſelbſtändige Kate-<lb/> gorie der Sicherheitspolizei, und damit die Preſſe ſelbſt nicht mehr<lb/> als eine beſtändige, immanente, wir möchten ſagen organiſche Ge-<lb/> fährdung der öffentlichen Rechtsordnung betrachte. Die Verwal-<lb/> tungslehre, will ſie ihrem Zweck entſprechen, muß ſich gewöhnen,<lb/> ſtatt wie bisher von den Gefahren, jetzt vielmehr von den Auf-<lb/> gaben und der ſelbſtgebildeten Organiſation der Preſſe zu reden<lb/> und ſie wie jeden innern Lebensgenuß der freien Selbſtentwicklung<lb/></p> </div> </front> </text> </TEI> [XI/0017]
Für unſere Zeit giebt es daher ſtatt der alten Preßpolizei als
der einzigen Form, in der die Verwaltung ſich um die Preſſe
kümmerte, ein Preßweſen, wie es ein Geſundheits- und ein Unter-
richts-, ein Communications- und ein Creditweſen und anderes
giebt. Dieß Preßweſen ſoll als ſolches in die Verwaltungslehre
aufgenommen und von derſelben behandelt werden; es iſt nicht
mehr bloß Gegenſtand der Polizei, ſondern der geiſtigen Bildung
überhaupt, und die Lehre von ihm und ſeinem Recht iſt künftig
das Bewußtſein der Staatswiſſenſchaft von der geiſtigen Welt und
ihrer Arbeit im Staate. Das iſt der Standpunkt, den wir ein-
nehmen, und dieſem Standpunkt entſpricht in der That das poſi-
tive Preßrecht und ſeine Geſchichte. Die Bewegung zur „Freiheit
der Preſſe“ iſt nicht bloß negativ die Beſeitigung der polizeilichen
Maßregeln gegen dieſelbe, ſondern eben ſo ſehr poſitiv die Ent-
wicklung einer organiſchen Auffaſſung ihrer Function. In dieſer
Weiſe haben wir im folgenden Theil, der Verwaltung des geiſtigen
Lebens, die Preſſe aufgefaßt und ihr Recht behandelt. Es iſt klar,
daß dabei die Polizei der Preſſe keineswegs verſchwindet. Die
Preſſe fordert ihre gerichtliche und Verwaltungspolizei eben ſo gut
als der Unterricht, das Maß und Gewicht, der Werthumlauf,
die Land- und Forſtwirthſchaft u. ſ. w. Allein das Weſentliche
iſt, daß die Preßpolizei nicht mehr wie früher das Preßrecht
ſelber iſt, ſondern vielmehr nur in dem Preßrecht vorkommt,
in demſelben Sinne, wie die Polizei als die ſchützende negative
Seite der Verwaltung in jedem Gebiete des Verwaltungsrechts
erſcheint. Die würdige Auffaſſung der Preſſe im Ganzen fordert
daher, daß man das Preßrecht nicht mehr als ſelbſtändige Kate-
gorie der Sicherheitspolizei, und damit die Preſſe ſelbſt nicht mehr
als eine beſtändige, immanente, wir möchten ſagen organiſche Ge-
fährdung der öffentlichen Rechtsordnung betrachte. Die Verwal-
tungslehre, will ſie ihrem Zweck entſprechen, muß ſich gewöhnen,
ſtatt wie bisher von den Gefahren, jetzt vielmehr von den Auf-
gaben und der ſelbſtgebildeten Organiſation der Preſſe zu reden
und ſie wie jeden innern Lebensgenuß der freien Selbſtentwicklung
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