Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.bei Verbrechen (Art. 276--282). Die Instruktton für die Depots de In Deutschland war die Bettelei und das Vagabundenthum Oesterreich. Nachdem die Hülfe durch die Verpflichtung zur Preußen. Auch hier ward der alte Grundsatz der Bestrafung bei Verbrechen (Art. 276—282). Die Inſtruktton für die Dépots de In Deutſchland war die Bettelei und das Vagabundenthum Oeſterreich. Nachdem die Hülfe durch die Verpflichtung zur Preußen. Auch hier ward der alte Grundſatz der Beſtrafung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0186" n="164"/> bei Verbrechen (Art. 276—282). Die Inſtruktton für die <hi rendition="#aq">Dépots de<lb/> mendicité,</hi> ſo wie die Organiſation ihrer Verwaltung in einem eigenen<lb/> Reglement, <hi rendition="#aq">Decl. des instruct. du M. de l’Intérieur.</hi> Die „Vagabundage“<lb/> wird <hi rendition="#g">gerichtlich</hi> erklärt, und hat nebſt Kerkerſtrafe von 2 bis 6 Mo-<lb/> naten die Unterſtellung unter die polizeiliche Aufſicht von 5 bis 10<lb/> Jahren zur Folge. (<hi rendition="#aq">Code Pénal art.</hi> 269—271.) Ueber das Ganze<lb/> vergl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Laferrière</hi>, Dr. administratif I. T. I. Ch. IV.</hi> <hi rendition="#g">Sehr</hi> kurz<lb/> iſt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Batbic</hi>, Dr. public et admin. II. p.</hi> 345. Eine ſehr umfaſſende<lb/> und zugleich mit hiſtoriſchen Angaben verſehene Arbeit (ſpeziell über die<lb/> Declaration von 1794, S. 20—23) iſt die Schrift von <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Th. Homberg</hi>,<lb/> De la repression du vagabondage</hi> 1862. Freilich bezieht ſich dieſe<lb/> Arbeit weſentlich auf Frankreich und hat mehr einen ſocialen als juri-<lb/> ſtiſchen Charakter (<hi rendition="#aq">mesures à prendre</hi> von S. 52 ff., nebſt Statiſtik),<lb/> enthält aber ſehr viel Material für einzelne Fragen.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Deutſchland</hi> war die Bettelei und das Vagabundenthum<lb/> ſtets verfolgt; die Unſicherheit des vorigen Jahrhunderts machte nament-<lb/> lich gegen das letztere ſehr ernſte Maßregeln nothwendig. Ueber die<lb/> damaligen Zuſtände, namentlich das Räuberweſen, das keineswegs bloß<lb/> eine Fiktion oder gar poetiſch war (1799 und 1801, waren in der<lb/> Wetterau angeblich zwei Räuberbanden von einigen hundert Mann mit<lb/> Infanterie und Cavallerie), ſowie über die ſtrengen Geſetze gegen die<lb/> Landſtreicherei ſiehe J. H. <hi rendition="#g">Berg</hi>, deutſches Polizeirecht (Bd. <hi rendition="#aq">IV.</hi> 2. Abth.<lb/> Nr. <hi rendition="#aq">XXXI.</hi>) Mit unſerem Jahrhundert und der Einführung eines<lb/> geordneten Armenweſens tritt allenthalben ein geregelter Zuſtand ein,<lb/> der freilich noch mit einer Unmaſſe einzelner Vorſchriften überdeckt iſt.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>. Nachdem die Hülfe durch die Verpflichtung zur<lb/> regelmäßigen Armenunterſtützung anerkannt iſt (Verordn. vom 11. Oktober<lb/> 1783), erſcheint die Bettelei im Strafgeſetzbuch §. 517 als ſtrafbar.<lb/> Die Gemeinde hat die Bettelpolizei. Das Vagabundenthum wird durch<lb/> polizeiliche Ablieferung an die Heimath und in die Arbeitshäuſer ver-<lb/> folgt. Schubweſen und Verfahren dabei <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>, öſterreichiſche<lb/> Verwaltungsgeſetzkunde §. 338 ff.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Preußen</hi>. Auch hier ward der alte Grundſatz der Beſtrafung<lb/> der Bettelei anerkannt (Geſetz vom 6. Januar 1843) aber zugleich iſt<lb/> dieſer ganze Theil als <hi rendition="#g">Armenzuchtpolizei</hi> ſowohl für die Armen<lb/> als die Vagabunden geregelt durch das Geſetz vom 11. Mai 1855. Die<lb/> letzteren kann die Landesbehörde (jetzt Landrath) ſchon nach dem allge-<lb/> meinen Landrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 19. 3, 5, in die Zwangsarbeitshäuſer abführen<lb/> laſſen; das Strafgeſetzbuch §§. 117—120 beſtimmt ſogar, daß ſie dort<lb/> bis zu drei Jahren ſtationirt werden können. (Siehe das Einzelne bei<lb/><hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 336—344; K. v. <hi rendition="#g">Schmid</hi>, die Polizei-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [164/0186]
bei Verbrechen (Art. 276—282). Die Inſtruktton für die Dépots de
mendicité, ſo wie die Organiſation ihrer Verwaltung in einem eigenen
Reglement, Decl. des instruct. du M. de l’Intérieur. Die „Vagabundage“
wird gerichtlich erklärt, und hat nebſt Kerkerſtrafe von 2 bis 6 Mo-
naten die Unterſtellung unter die polizeiliche Aufſicht von 5 bis 10
Jahren zur Folge. (Code Pénal art. 269—271.) Ueber das Ganze
vergl. Laferrière, Dr. administratif I. T. I. Ch. IV. Sehr kurz
iſt Batbic, Dr. public et admin. II. p. 345. Eine ſehr umfaſſende
und zugleich mit hiſtoriſchen Angaben verſehene Arbeit (ſpeziell über die
Declaration von 1794, S. 20—23) iſt die Schrift von Th. Homberg,
De la repression du vagabondage 1862. Freilich bezieht ſich dieſe
Arbeit weſentlich auf Frankreich und hat mehr einen ſocialen als juri-
ſtiſchen Charakter (mesures à prendre von S. 52 ff., nebſt Statiſtik),
enthält aber ſehr viel Material für einzelne Fragen.
In Deutſchland war die Bettelei und das Vagabundenthum
ſtets verfolgt; die Unſicherheit des vorigen Jahrhunderts machte nament-
lich gegen das letztere ſehr ernſte Maßregeln nothwendig. Ueber die
damaligen Zuſtände, namentlich das Räuberweſen, das keineswegs bloß
eine Fiktion oder gar poetiſch war (1799 und 1801, waren in der
Wetterau angeblich zwei Räuberbanden von einigen hundert Mann mit
Infanterie und Cavallerie), ſowie über die ſtrengen Geſetze gegen die
Landſtreicherei ſiehe J. H. Berg, deutſches Polizeirecht (Bd. IV. 2. Abth.
Nr. XXXI.) Mit unſerem Jahrhundert und der Einführung eines
geordneten Armenweſens tritt allenthalben ein geregelter Zuſtand ein,
der freilich noch mit einer Unmaſſe einzelner Vorſchriften überdeckt iſt.
Oeſterreich. Nachdem die Hülfe durch die Verpflichtung zur
regelmäßigen Armenunterſtützung anerkannt iſt (Verordn. vom 11. Oktober
1783), erſcheint die Bettelei im Strafgeſetzbuch §. 517 als ſtrafbar.
Die Gemeinde hat die Bettelpolizei. Das Vagabundenthum wird durch
polizeiliche Ablieferung an die Heimath und in die Arbeitshäuſer ver-
folgt. Schubweſen und Verfahren dabei Stubenrauch, öſterreichiſche
Verwaltungsgeſetzkunde §. 338 ff.
Preußen. Auch hier ward der alte Grundſatz der Beſtrafung
der Bettelei anerkannt (Geſetz vom 6. Januar 1843) aber zugleich iſt
dieſer ganze Theil als Armenzuchtpolizei ſowohl für die Armen
als die Vagabunden geregelt durch das Geſetz vom 11. Mai 1855. Die
letzteren kann die Landesbehörde (jetzt Landrath) ſchon nach dem allge-
meinen Landrecht II. 19. 3, 5, in die Zwangsarbeitshäuſer abführen
laſſen; das Strafgeſetzbuch §§. 117—120 beſtimmt ſogar, daß ſie dort
bis zu drei Jahren ſtationirt werden können. (Siehe das Einzelne bei
Rönne, Staatsrecht II. 336—344; K. v. Schmid, die Polizei-
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