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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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Oesterreich. Grundsatz, die seit 1811 gesetzlich ausgesprochene
Aufsicht über entlassene Sträflinge den Gemeinden durch die Polizei-
organe zuzuweisen (Erlaß vom 5. März 1853). Diese sollen ihnen
Arbeit geben, "daß sie nicht aus Noth ein Verbrechen begehen" (Ent-
schließung vom 30. Mai 1778). Stubenrauch, Verwaltungsgesetzkunde
§. 179. Das Gesetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutz der persönlichen
Freiheit sagt in ziemlich unbestimmter Weise §. 5. "Niemand kann
zum Aufenthalt an einem bestimmten Orte ohne rechtlich begründete
Verpflichtung (?) erhalten (confinirt, internirt) werden. Eben so darf
niemand außer den durch im Gesetz bestimmten Fällen aus einem be-
stimmten Ort ausgeweisen werden."

Die neueste Instruction vom December 1865 an die Generalinspection
des Gefängnißwesens, auf sehr rationeller Basis entworfen, enthält in
Beziehung auf entlassene Sträflinge folgenden Passus: "Durch Schutz-
vereine
ist dahin zu wirken, daß Sträflinge bei ihrer Entlassung
aus der Strafanstalt einen ehrlichen Erwerb finden, damit nicht
bloß sie selbst, sondern vor allem die ganze Gesellschaft vor Rückfällen
derselben in die Bahn der Verbrechen bewahrt werde. Zu diesem Be-
hufe sind die Ueberverdienstgelder zweckentsprechend zu regeln, so
wie die Geldmittel zu bestimmen, aus welchen an solche Arbeits-
geber
, bei welchen entlassene Sträflinge durch mehrere Jahre mit Erfolg
angemessene Beschäftigung und Obsorge finden, entsprechende Prä-
mien
verabreicht werden können." Arbeitshäuser sind sehr unvoll-
ständig, jedes mit eigenen Instructionen. Den Vereinen für ent-
lassene Sträflinge alle Unterstützung versprochen. Decret vom 17. April
1847. Wenige entstanden.

Preußen. Grundsatz, daß die polizeiliche Aufsicht nur als
selbständige Strafe ausgesprochen werden soll (Gesetz vom 12. Februar
1850 und Strafgesetzbuch §. 26--29. 116). Dagegen Recht auf polizei-
liche Ueberwachung sowohl bei Sträflingen als bei allen herumziehen-
den Gewerben.

Bayern. Auch hier ist die Polizeiaussicht auf entlassene Sträflinge
als eigene Strafe gerichtlich auszusprechen nach dem Strafgesetzbuch (Haupt-
stück XV. XVII--XIX). Von eigenen Anstalten dafür ist nichts bekannt.

Württemberg. Hier kann die Confination durch die Kreisregie-
rung gegen gewerbsmäßige Bettler erkannt werden. Polizeistrafgesetzbuch
Art. 19--21. 24. 25; dagegen muß die polizeiliche Oberaufsicht gerichtlich
erkannt werden (Strafgesetzbuch Art. 42) mit Recht der Ortsvorsteher
auf Erlaubniß zur Ueberschreitung der Gränze (Strafgesetzbuch 43).
Ueber die Beaufsichtigung selbst eine Ministerialverfügung vom 29. Juli
1845. Roller, Württembergisches Polizeirecht S. 41--43.

Oeſterreich. Grundſatz, die ſeit 1811 geſetzlich ausgeſprochene
Aufſicht über entlaſſene Sträflinge den Gemeinden durch die Polizei-
organe zuzuweiſen (Erlaß vom 5. März 1853). Dieſe ſollen ihnen
Arbeit geben, „daß ſie nicht aus Noth ein Verbrechen begehen“ (Ent-
ſchließung vom 30. Mai 1778). Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde
§. 179. Das Geſetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutz der perſönlichen
Freiheit ſagt in ziemlich unbeſtimmter Weiſe §. 5. „Niemand kann
zum Aufenthalt an einem beſtimmten Orte ohne rechtlich begründete
Verpflichtung (?) erhalten (confinirt, internirt) werden. Eben ſo darf
niemand außer den durch im Geſetz beſtimmten Fällen aus einem be-
ſtimmten Ort ausgeweiſen werden.“

Die neueſte Inſtruction vom December 1865 an die Generalinſpection
des Gefängnißweſens, auf ſehr rationeller Baſis entworfen, enthält in
Beziehung auf entlaſſene Sträflinge folgenden Paſſus: „Durch Schutz-
vereine
iſt dahin zu wirken, daß Sträflinge bei ihrer Entlaſſung
aus der Strafanſtalt einen ehrlichen Erwerb finden, damit nicht
bloß ſie ſelbſt, ſondern vor allem die ganze Geſellſchaft vor Rückfällen
derſelben in die Bahn der Verbrechen bewahrt werde. Zu dieſem Be-
hufe ſind die Ueberverdienſtgelder zweckentſprechend zu regeln, ſo
wie die Geldmittel zu beſtimmen, aus welchen an ſolche Arbeits-
geber
, bei welchen entlaſſene Sträflinge durch mehrere Jahre mit Erfolg
angemeſſene Beſchäftigung und Obſorge finden, entſprechende Prä-
mien
verabreicht werden können.“ Arbeitshäuſer ſind ſehr unvoll-
ſtändig, jedes mit eigenen Inſtructionen. Den Vereinen für ent-
laſſene Sträflinge alle Unterſtützung verſprochen. Decret vom 17. April
1847. Wenige entſtanden.

Preußen. Grundſatz, daß die polizeiliche Aufſicht nur als
ſelbſtändige Strafe ausgeſprochen werden ſoll (Geſetz vom 12. Februar
1850 und Strafgeſetzbuch §. 26—29. 116). Dagegen Recht auf polizei-
liche Ueberwachung ſowohl bei Sträflingen als bei allen herumziehen-
den Gewerben.

Bayern. Auch hier iſt die Polizeiauſſicht auf entlaſſene Sträflinge
als eigene Strafe gerichtlich auszuſprechen nach dem Strafgeſetzbuch (Haupt-
ſtück XV. XVII—XIX). Von eigenen Anſtalten dafür iſt nichts bekannt.

Württemberg. Hier kann die Confination durch die Kreisregie-
rung gegen gewerbsmäßige Bettler erkannt werden. Polizeiſtrafgeſetzbuch
Art. 19—21. 24. 25; dagegen muß die polizeiliche Oberaufſicht gerichtlich
erkannt werden (Strafgeſetzbuch Art. 42) mit Recht der Ortsvorſteher
auf Erlaubniß zur Ueberſchreitung der Gränze (Strafgeſetzbuch 43).
Ueber die Beaufſichtigung ſelbſt eine Miniſterialverfügung vom 29. Juli
1845. Roller, Württembergiſches Polizeirecht S. 41—43.

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[168/0190] Oeſterreich. Grundſatz, die ſeit 1811 geſetzlich ausgeſprochene Aufſicht über entlaſſene Sträflinge den Gemeinden durch die Polizei- organe zuzuweiſen (Erlaß vom 5. März 1853). Dieſe ſollen ihnen Arbeit geben, „daß ſie nicht aus Noth ein Verbrechen begehen“ (Ent- ſchließung vom 30. Mai 1778). Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde §. 179. Das Geſetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutz der perſönlichen Freiheit ſagt in ziemlich unbeſtimmter Weiſe §. 5. „Niemand kann zum Aufenthalt an einem beſtimmten Orte ohne rechtlich begründete Verpflichtung (?) erhalten (confinirt, internirt) werden. Eben ſo darf niemand außer den durch im Geſetz beſtimmten Fällen aus einem be- ſtimmten Ort ausgeweiſen werden.“ Die neueſte Inſtruction vom December 1865 an die Generalinſpection des Gefängnißweſens, auf ſehr rationeller Baſis entworfen, enthält in Beziehung auf entlaſſene Sträflinge folgenden Paſſus: „Durch Schutz- vereine iſt dahin zu wirken, daß Sträflinge bei ihrer Entlaſſung aus der Strafanſtalt einen ehrlichen Erwerb finden, damit nicht bloß ſie ſelbſt, ſondern vor allem die ganze Geſellſchaft vor Rückfällen derſelben in die Bahn der Verbrechen bewahrt werde. Zu dieſem Be- hufe ſind die Ueberverdienſtgelder zweckentſprechend zu regeln, ſo wie die Geldmittel zu beſtimmen, aus welchen an ſolche Arbeits- geber, bei welchen entlaſſene Sträflinge durch mehrere Jahre mit Erfolg angemeſſene Beſchäftigung und Obſorge finden, entſprechende Prä- mien verabreicht werden können.“ Arbeitshäuſer ſind ſehr unvoll- ſtändig, jedes mit eigenen Inſtructionen. Den Vereinen für ent- laſſene Sträflinge alle Unterſtützung verſprochen. Decret vom 17. April 1847. Wenige entſtanden. Preußen. Grundſatz, daß die polizeiliche Aufſicht nur als ſelbſtändige Strafe ausgeſprochen werden ſoll (Geſetz vom 12. Februar 1850 und Strafgeſetzbuch §. 26—29. 116). Dagegen Recht auf polizei- liche Ueberwachung ſowohl bei Sträflingen als bei allen herumziehen- den Gewerben. Bayern. Auch hier iſt die Polizeiauſſicht auf entlaſſene Sträflinge als eigene Strafe gerichtlich auszuſprechen nach dem Strafgeſetzbuch (Haupt- ſtück XV. XVII—XIX). Von eigenen Anſtalten dafür iſt nichts bekannt. Württemberg. Hier kann die Confination durch die Kreisregie- rung gegen gewerbsmäßige Bettler erkannt werden. Polizeiſtrafgeſetzbuch Art. 19—21. 24. 25; dagegen muß die polizeiliche Oberaufſicht gerichtlich erkannt werden (Strafgeſetzbuch Art. 42) mit Recht der Ortsvorſteher auf Erlaubniß zur Ueberſchreitung der Gränze (Strafgeſetzbuch 43). Ueber die Beaufſichtigung ſelbſt eine Miniſterialverfügung vom 29. Juli 1845. Roller, Württembergiſches Polizeirecht S. 41—43.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/190>, abgerufen am 24.11.2024.