Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.ist. Die Aufgabe des Erwerbs geistiger Güter (Bildung) kommt nicht 5) Die Beendigung der Vormundschaft enthält die Haftung Es ist klar, daß auf diese Weise die alte tutela fast ganz ver- Die bisherigen Bearbeitungen der römischen Vormundschaft begehen b) Das Vormundschaftswesen der ständischen Epoche. (Das germanische Vormundschaftsrecht.) Während das römische Vormundschaftswesen auf dem Begriff der iſt. Die Aufgabe des Erwerbs geiſtiger Güter (Bildung) kommt nicht 5) Die Beendigung der Vormundſchaft enthält die Haftung Es iſt klar, daß auf dieſe Weiſe die alte tutela faſt ganz ver- Die bisherigen Bearbeitungen der römiſchen Vormundſchaft begehen b) Das Vormundſchaftsweſen der ſtändiſchen Epoche. (Das germaniſche Vormundſchaftsrecht.) Während das römiſche Vormundſchaftsweſen auf dem Begriff der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0208" n="186"/> iſt. Die Aufgabe des Erwerbs geiſtiger Güter (Bildung) kommt nicht<lb/> zur ſelbſtändigen Erſcheinung.</p><lb/> <p>5) Die <hi rendition="#g">Beendigung</hi> der Vormundſchaft enthält die <hi rendition="#g">Haftung</hi><lb/> der Vormünder. Aber dieſe Haftung iſt eine <hi rendition="#g">privatrechtliche</hi>; der<lb/> Mündel muß ſich ſeine Anſprüche ſelbſt geltend machen.</p><lb/> <p>Es iſt klar, daß auf dieſe Weiſe die alte <hi rendition="#aq">tutela</hi> faſt ganz ver-<lb/> ſchwunden und an ihre Stelle ein allgemein gültiges Syſtem der Vor-<lb/> mundſchaft getreten iſt, in dem die früher als ſelbſtändige Rechtsverhält-<lb/> niſſe erſcheinenden Curatelen nur noch als untergeordnete Modifikationen<lb/> des einheitlichen Vormundſchaftsweſens auftreten. Leider behielt man<lb/> die alten Ausdrücke ohne hiſtoriſches Verſtändniß in der Compilation<lb/> Tribonians bei, was zu einer endloſen Maſſe von ganz unnützen und<lb/> verwirrenden Anſichten Anlaß gegeben hat, ſo daß die Jurisprudenz<lb/> darüber das germaniſche Vormundſchaftsweſen gar nicht begriff, und<lb/> das ſtaatsbürgerliche trotz guter Geſetze vielfach unklar machte.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die bisherigen Bearbeitungen der römiſchen Vormundſchaft begehen<lb/> den Fehler aller Lehren von den Pandekten, das römiſche Recht als<lb/> ein innerlich gleichartiges Ganzes anzuſehen. Damit iſt jedes Verſtänd-<lb/> niß, namentlich ſeines Verhältniſſes zur gegenwärtigen Vormundſchaft<lb/> ſo gut als unmöglich. Doch iſt hier nicht der Ort, genauer darauf<lb/> einzugehen. (Vgl. meine oben citirte Abhandlung S. 242—266.)</p> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">b)</hi> Das Vormundſchaftsweſen der ſtändiſchen Epoche. (Das germaniſche<lb/> Vormundſchaftsrecht.)</head><lb/> <p>Während das römiſche Vormundſchaftsweſen auf dem Begriff der<lb/> Perſönlichkeit und ihren einzelnen Momenten beruht, geht das der ſtän-<lb/> diſchen Epoche aus dem Hauptfaktor der ſtändiſchen Rechtsbildung, der<lb/> Grundherrlichkeit und dem Lehnsweſen hervor. Die Natur des letztern<lb/> macht namentlich die kriegeriſche Leiſtung des Vaſallen gegenüber dem<lb/> Lehnsherrn zur Bedingung des Rechts auf den Lehnsbeſitz. Die Ver-<lb/> tretung des Unmündigen enthält daher vor allen Dingen die <hi rendition="#g">Pflicht</hi><lb/> zur Leiſtung dieſer Dienſte, und die <hi rendition="#g">Annahme</hi> derſelben von Seiten<lb/> des Lehnsherrn. Aus dem erſtern Satz entwickelt ſich neben der Waffen-<lb/> vormundſchaft zugleich die Frage, bis zu welchem <hi rendition="#g">Alter</hi> dieſe Waffen-<lb/> vertretung nothwendig wird. Die Unterſchiede der Waffen- oder<lb/> perſönlichen Mündigkeit und der wirthſchaftlichen Volljährigkeit greifen<lb/> dabei ein, und erzeugen, da das germaniſche Recht an den Unterſchied<lb/> von Tutel und Curatel nicht denkt, ſehr verſchiedene Beſtimmungen, in<lb/> denen ſich ſtatt der obigen römiſchen Unterſcheidung eine zweite endgültig<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [186/0208]
iſt. Die Aufgabe des Erwerbs geiſtiger Güter (Bildung) kommt nicht
zur ſelbſtändigen Erſcheinung.
5) Die Beendigung der Vormundſchaft enthält die Haftung
der Vormünder. Aber dieſe Haftung iſt eine privatrechtliche; der
Mündel muß ſich ſeine Anſprüche ſelbſt geltend machen.
Es iſt klar, daß auf dieſe Weiſe die alte tutela faſt ganz ver-
ſchwunden und an ihre Stelle ein allgemein gültiges Syſtem der Vor-
mundſchaft getreten iſt, in dem die früher als ſelbſtändige Rechtsverhält-
niſſe erſcheinenden Curatelen nur noch als untergeordnete Modifikationen
des einheitlichen Vormundſchaftsweſens auftreten. Leider behielt man
die alten Ausdrücke ohne hiſtoriſches Verſtändniß in der Compilation
Tribonians bei, was zu einer endloſen Maſſe von ganz unnützen und
verwirrenden Anſichten Anlaß gegeben hat, ſo daß die Jurisprudenz
darüber das germaniſche Vormundſchaftsweſen gar nicht begriff, und
das ſtaatsbürgerliche trotz guter Geſetze vielfach unklar machte.
Die bisherigen Bearbeitungen der römiſchen Vormundſchaft begehen
den Fehler aller Lehren von den Pandekten, das römiſche Recht als
ein innerlich gleichartiges Ganzes anzuſehen. Damit iſt jedes Verſtänd-
niß, namentlich ſeines Verhältniſſes zur gegenwärtigen Vormundſchaft
ſo gut als unmöglich. Doch iſt hier nicht der Ort, genauer darauf
einzugehen. (Vgl. meine oben citirte Abhandlung S. 242—266.)
b) Das Vormundſchaftsweſen der ſtändiſchen Epoche. (Das germaniſche
Vormundſchaftsrecht.)
Während das römiſche Vormundſchaftsweſen auf dem Begriff der
Perſönlichkeit und ihren einzelnen Momenten beruht, geht das der ſtän-
diſchen Epoche aus dem Hauptfaktor der ſtändiſchen Rechtsbildung, der
Grundherrlichkeit und dem Lehnsweſen hervor. Die Natur des letztern
macht namentlich die kriegeriſche Leiſtung des Vaſallen gegenüber dem
Lehnsherrn zur Bedingung des Rechts auf den Lehnsbeſitz. Die Ver-
tretung des Unmündigen enthält daher vor allen Dingen die Pflicht
zur Leiſtung dieſer Dienſte, und die Annahme derſelben von Seiten
des Lehnsherrn. Aus dem erſtern Satz entwickelt ſich neben der Waffen-
vormundſchaft zugleich die Frage, bis zu welchem Alter dieſe Waffen-
vertretung nothwendig wird. Die Unterſchiede der Waffen- oder
perſönlichen Mündigkeit und der wirthſchaftlichen Volljährigkeit greifen
dabei ein, und erzeugen, da das germaniſche Recht an den Unterſchied
von Tutel und Curatel nicht denkt, ſehr verſchiedene Beſtimmungen, in
denen ſich ſtatt der obigen römiſchen Unterſcheidung eine zweite endgültig
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