Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Recht behandelt werden, theils auch im rein römischen Recht als heu- Doch fordert die weitere Ausführung dieser Gedanken eine eigene, Ohne uns auf die Literatur einzulassen, bemerken wir hier nur II. Das Verlassenschaftswesen. Begriff und Rechtsprincip. Das Verlassenschaftswesen enthält das öffentliche Recht für Recht behandelt werden, theils auch im rein römiſchen Recht als heu- Doch fordert die weitere Ausführung dieſer Gedanken eine eigene, Ohne uns auf die Literatur einzulaſſen, bemerken wir hier nur II. Das Verlaſſenſchaftsweſen. Begriff und Rechtsprincip. Das Verlaſſenſchaftsweſen enthält das öffentliche Recht für <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0212" n="190"/> Recht behandelt werden, theils auch im rein römiſchen Recht als heu-<lb/> tiges gemeines Recht erſcheinen, in der bisherigen Weiſe nur geeignet<lb/> iſt, unklare Vorſtellungen und Verwirrung zu erwecken.</p><lb/> <p>Doch fordert die weitere Ausführung dieſer Gedanken eine eigene,<lb/> ſehr tief einſchneidende Behandlung.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Ohne uns auf die Literatur einzulaſſen, bemerken wir hier nur<lb/> die Hauptquellen für jene neueſte Geſtalt des Vormundſchaftsweſens.<lb/> In Deutſchland iſt wohl allenthalben als das ſogenannte <hi rendition="#g">gemeine<lb/> Recht</hi> das bürgerliche von dem öffentlichen Recht in den Vormund-<lb/> ſchaftsordnungen geſchieden. In <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> iſt das bürgerliche Recht<lb/> im bürgerl. Geſetzbuch (Theil <hi rendition="#aq">I.</hi> 4. Hauptſtück) enthalten, das öffent-<lb/> liche Recht oder die Vormundſchaftsverwaltung dagegen in dem Geſetz<lb/> vom 9. Auguſt 1854 über das gerichtliche Verfahren über Rechtsangelegen-<lb/> heiten außer Streitſachen, 31. Hauptſtück. In <hi rendition="#g">Preußen</hi> ſteht das<lb/> bürgerliche Recht im allgem. Landrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 18. (<hi rendition="#g">Rönne</hi>, <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 319.)<lb/> In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> hat der <hi rendition="#aq">Code Civil L. I. T. X.</hi> das obige Syſtem<lb/> des <hi rendition="#aq">Conseil de famille</hi> aufgeſtellt. Eine Einigung über die Geltung<lb/> des bürgerlichen oder öffentlichen Geſichtspunkts <hi rendition="#g">mangelt</hi>. In <hi rendition="#g">Eng-<lb/> land</hi> ſcheint gar keine zu gelten. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Stephen</hi>, Commentaries T. 192.<lb/> III.</hi> 338. <hi rendition="#g">Stein</hi> in der angeführten Abhandlung, S. 282 und 293.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Das Verlaſſenſchaftsweſen.</hi><lb/><hi rendition="#g">Begriff und Rechtsprincip</hi>.</head><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Verlaſſenſchaftsweſen</hi> enthält das öffentliche Recht für<lb/> dasjenige Verhältniß, welches eintritt, wenn durch das Wegfallen der<lb/> Perſon in der vermögensrechtlichen Perſönlichkeit die letztere an einen oder<lb/> mehrere andere Berechtigte übergeht. Dieſer Uebergang iſt ein Proceß,<lb/> der ſich entweder ohne Zuthun der Verwaltung vollzieht, wenn die<lb/> berechtigten Perſonen vorhanden ſind, oder der das Vermögen ſo lange<lb/> ohne perſönliche Vertretung läßt, bis die berechtigte Perſon gefunden,<lb/> oder ihr Recht anerkannt iſt. In dieſem Falle hat die Verwaltung im<lb/> Intereſſe ſowohl der einzelnen Betheiligten als des Verkehrs dieſe Ver-<lb/> tretung zu übernehmen; die Aufgabe derſelben iſt aber nicht wie bei<lb/> der Vormundſchaft die wirthſchaftliche Sorge für das Vermögen, ſondern<lb/> nur die <hi rendition="#g">Sicherung</hi> der Berechtigten durch die <hi rendition="#g">amtliche Vermitt-<lb/> lung des Ueberganges an dieſelben</hi>. Die Geſammtheit der<lb/> Vorſchriften für dieſe Thätigkeit der Verwaltung bildet das <hi rendition="#g">Verlaſſen-<lb/> ſchaftsweſen</hi>.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [190/0212]
Recht behandelt werden, theils auch im rein römiſchen Recht als heu-
tiges gemeines Recht erſcheinen, in der bisherigen Weiſe nur geeignet
iſt, unklare Vorſtellungen und Verwirrung zu erwecken.
Doch fordert die weitere Ausführung dieſer Gedanken eine eigene,
ſehr tief einſchneidende Behandlung.
Ohne uns auf die Literatur einzulaſſen, bemerken wir hier nur
die Hauptquellen für jene neueſte Geſtalt des Vormundſchaftsweſens.
In Deutſchland iſt wohl allenthalben als das ſogenannte gemeine
Recht das bürgerliche von dem öffentlichen Recht in den Vormund-
ſchaftsordnungen geſchieden. In Oeſterreich iſt das bürgerliche Recht
im bürgerl. Geſetzbuch (Theil I. 4. Hauptſtück) enthalten, das öffent-
liche Recht oder die Vormundſchaftsverwaltung dagegen in dem Geſetz
vom 9. Auguſt 1854 über das gerichtliche Verfahren über Rechtsangelegen-
heiten außer Streitſachen, 31. Hauptſtück. In Preußen ſteht das
bürgerliche Recht im allgem. Landrecht II. 18. (Rönne, II. §. 319.)
In Frankreich hat der Code Civil L. I. T. X. das obige Syſtem
des Conseil de famille aufgeſtellt. Eine Einigung über die Geltung
des bürgerlichen oder öffentlichen Geſichtspunkts mangelt. In Eng-
land ſcheint gar keine zu gelten. Stephen, Commentaries T. 192.
III. 338. Stein in der angeführten Abhandlung, S. 282 und 293.
II. Das Verlaſſenſchaftsweſen.
Begriff und Rechtsprincip.
Das Verlaſſenſchaftsweſen enthält das öffentliche Recht für
dasjenige Verhältniß, welches eintritt, wenn durch das Wegfallen der
Perſon in der vermögensrechtlichen Perſönlichkeit die letztere an einen oder
mehrere andere Berechtigte übergeht. Dieſer Uebergang iſt ein Proceß,
der ſich entweder ohne Zuthun der Verwaltung vollzieht, wenn die
berechtigten Perſonen vorhanden ſind, oder der das Vermögen ſo lange
ohne perſönliche Vertretung läßt, bis die berechtigte Perſon gefunden,
oder ihr Recht anerkannt iſt. In dieſem Falle hat die Verwaltung im
Intereſſe ſowohl der einzelnen Betheiligten als des Verkehrs dieſe Ver-
tretung zu übernehmen; die Aufgabe derſelben iſt aber nicht wie bei
der Vormundſchaft die wirthſchaftliche Sorge für das Vermögen, ſondern
nur die Sicherung der Berechtigten durch die amtliche Vermitt-
lung des Ueberganges an dieſelben. Die Geſammtheit der
Vorſchriften für dieſe Thätigkeit der Verwaltung bildet das Verlaſſen-
ſchaftsweſen.
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