Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Das Polizeirecht. Grundbegriffe. I. Begriff der Polizei. Wer sich irgendwie mit den Grundbegriffen des öffentlichen Rechts Daß dieß nun dennoch, und zwar keinesweges bloß theoretisch Um nun zu dieser Klarheit zu gelangen, muß man sich zuerst über Kein Begriff ist an sich unklar. Jede Unfertigkeit in demselben Stein, die Verwaltungslehre. IV. 1
Das Polizeirecht. Grundbegriffe. I. Begriff der Polizei. Wer ſich irgendwie mit den Grundbegriffen des öffentlichen Rechts Daß dieß nun dennoch, und zwar keinesweges bloß theoretiſch Um nun zu dieſer Klarheit zu gelangen, muß man ſich zuerſt über Kein Begriff iſt an ſich unklar. Jede Unfertigkeit in demſelben Stein, die Verwaltungslehre. IV. 1
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Das Polizeirecht.
Grundbegriffe.
I. Begriff der Polizei.
Wer ſich irgendwie mit den Grundbegriffen des öffentlichen Rechts
und ihrer beſtimmten und klaren Faſſung eingehend beſchäftigt hat, der
weiß, daß es im ganzen Gebiete deſſelben keinen Begriff und kein
Rechtsſyſtem gibt, die auch nur annähernd ſolche Schwierigkeit machen,
wie diejenigen, welche ſich auf die Polizei beziehen. So wie man
wiſſenſchaftlich oder praktiſch an dieß Gebiet hinankommt, ſo häufen ſich
dieſe Schwierigkeiten nicht ſo ſehr im Einzelnen, als vielmehr für das
Ganze und ſein richtiges Verſtändniß, und zwar in einem ſolchen
Grade, daß bisher weder die Wiſſenſchaft noch die Geſetzgebung es
verſucht haben, zu einem definitiven Abſchluß für Begriff und Gränze
dieſes Gebietes zu gelangen.
Daß dieß nun dennoch, und zwar keinesweges bloß theoretiſch
nothwendig iſt, darüber ſind wohl im Grunde alle einig. Denn das,
was wir Polizei nennen, greift ſo tief und gewaltig in das ganze
Leben des Staats und des Einzelnen hinein und beſchränkt die Freiheit
des letzteren im Namen der Entwicklung des erſteren in ſo entſchei-
dender und zugleich empfindlicher Weiſe, daß ohne die vollſtändige
Klarheit über die Polizei kein öffentliches Recht, am wenigſten das
Verwaltungsrecht, als ein in ſich harmoniſches und fertiges angeſehen
werden kann.
Um nun zu dieſer Klarheit zu gelangen, muß man ſich zuerſt über
Einen Satz einig ſein.
Kein Begriff iſt an ſich unklar. Jede Unfertigkeit in demſelben
beruht ſtets nur darauf, daß man mit demſelben Wort verſchiedene
Funktionen bezeichnet. Die Aufgabe beſteht nun darin, dieſe Funktionen
zu ſcheiden. Nirgends iſt dieß mehr erſichtlich, als bei dem Begriffe
und in Folge deſſen bei dem Recht der Polizei.
Stein, die Verwaltungslehre. IV. 1
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