Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.zur Geltung zu bringen, und damit für die gesammte Polizei in all Dieß nun geschieht mit dem Beginne der staatsbürgerlichen Gesell- Man kann nun in dieser historischen Entwicklung des Polizeirechts Die erste Epoche beginnt mit dem sechzehnten Jahrhundert, und zur Geltung zu bringen, und damit für die geſammte Polizei in all Dieß nun geſchieht mit dem Beginne der ſtaatsbürgerlichen Geſell- Man kann nun in dieſer hiſtoriſchen Entwicklung des Polizeirechts Die erſte Epoche beginnt mit dem ſechzehnten Jahrhundert, und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0030" n="8"/> zur Geltung zu bringen, und damit für die geſammte Polizei in all<lb/> ihren Formen eine neue Epoche zu begründen, mußte ein neues Element<lb/> zur Geltung gelangen.</p><lb/> <p>Dieß nun geſchieht mit dem Beginne der ſtaatsbürgerlichen Geſell-<lb/> ſchaft dadurch, daß der Staat ſich ſelbſtändig hinſtellt, von den an<lb/> ſich freien Einzelnen, die ihm angehören, ſcheidet, und ſomit in Staat<lb/> und Staatsbürger ſich zwei Perſönlichkeiten (Rechtsſubjekte ſagt man,<lb/> als ob es „Subjekte“ ohne Recht gäbe) gegenüber treten, von denen die<lb/> eine in die Rechtsſphäre der andern hineingreift, während das Weſen<lb/> der andern für dieß Hineingreifen eine Gränze, das iſt ein <hi rendition="#g">Recht</hi><lb/> fordert. Dieß Polizeirecht iſt daher das erſte charakteriſtiſche, formelle<lb/> Merkmal des Eintretens der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaftsordnung und<lb/> der Erhebung derſelben über die ſtändiſche Geſellſchaft. Und von da<lb/> an gilt nun für die geſammte hiſtoriſche Entwicklung des Polizeirechts<lb/> der Satz, daß daſſelbe mit der Entwicklung der ſtaatsbürgerlichen Ge-<lb/> ſellſchaft ſelbſt fortſchreitet, und ſomit den formellen <hi rendition="#g">Ausdruck des<lb/> öffentlichen Bewußtſeins</hi> von dem Werthe und dem Rechte, den<lb/> Forderungen und der Beſtimmung der <hi rendition="#g">individuellen Freiheit<lb/> des Staatsbürgerthums</hi> bildet.</p><lb/> <p>Man kann nun in dieſer hiſtoriſchen Entwicklung des Polizeirechts<lb/> zwei große Epochen unterſcheiden, die wir wenigſtens im Allgemeinen<lb/> charakteriſiren müſſen, um dem, was wir zu leiſten haben, ſeine Stel-<lb/> lung anzuweiſen.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">erſte</hi> Epoche beginnt mit dem ſechzehnten Jahrhundert, und<lb/> geht dahin, die ſtaatsbürgerliche Freiheit gegen die polizeiliche Funktion<lb/> dadurch zu ſichern, daß zunächſt die <hi rendition="#g">Aufgaben</hi> der letztern geſetzlich<lb/> feſtgeſtellt werden. Dieß iſt bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts<lb/> der Inhalt aller auf die Polizei bezüglichen Geſetze, und vermöge der-<lb/> ſelben erſcheint das geſammte Verwaltungsrecht noch faſt ausſchließlich<lb/> in Polizeiverordnungen. In dem Sinne aber, daß dieſe Geſetze neben<lb/> den Verwaltungsaufgaben, welche die Polizei zu vollziehen hat, auch<lb/> eine geſetzliche Gränze für die Freiheit des Einzelnen gegenüber jener<lb/> Funktion der Polizei aufgeſtellt, und ſomit ein Polize<hi rendition="#g">irecht</hi> in unſerm<lb/> Sinne geſchaffen hätten, gibt es noch <hi rendition="#g">kein</hi> Polizei- oder Verwal-<lb/> tungsrecht. Erſt mit dem Ende des vorigen und dem Anfang unſers<lb/> Jahrhunderts beginnt die <hi rendition="#g">zweite</hi> Epoche. Dieſe beruht darauf, daß<lb/> ſich der Gedanke der <hi rendition="#g">Verantwortlichkeit</hi> der geſammten Polizei<lb/> Bahn bricht und damit das Princip der perſönlichen Freiheit gegen-<lb/> über der polizeilichen Funktion ſich ein ſelbſtändiges Rechtsſyſtem bildet.<lb/> Im Beginn dieſer Epoche ſtehen <hi rendition="#g">wir</hi>, und das Folgende hat die Auf-<lb/> gabe zu zeigen, welche Geſtalt dieſe Epoche in den verſchiedenen Ländern<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [8/0030]
zur Geltung zu bringen, und damit für die geſammte Polizei in all
ihren Formen eine neue Epoche zu begründen, mußte ein neues Element
zur Geltung gelangen.
Dieß nun geſchieht mit dem Beginne der ſtaatsbürgerlichen Geſell-
ſchaft dadurch, daß der Staat ſich ſelbſtändig hinſtellt, von den an
ſich freien Einzelnen, die ihm angehören, ſcheidet, und ſomit in Staat
und Staatsbürger ſich zwei Perſönlichkeiten (Rechtsſubjekte ſagt man,
als ob es „Subjekte“ ohne Recht gäbe) gegenüber treten, von denen die
eine in die Rechtsſphäre der andern hineingreift, während das Weſen
der andern für dieß Hineingreifen eine Gränze, das iſt ein Recht
fordert. Dieß Polizeirecht iſt daher das erſte charakteriſtiſche, formelle
Merkmal des Eintretens der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaftsordnung und
der Erhebung derſelben über die ſtändiſche Geſellſchaft. Und von da
an gilt nun für die geſammte hiſtoriſche Entwicklung des Polizeirechts
der Satz, daß daſſelbe mit der Entwicklung der ſtaatsbürgerlichen Ge-
ſellſchaft ſelbſt fortſchreitet, und ſomit den formellen Ausdruck des
öffentlichen Bewußtſeins von dem Werthe und dem Rechte, den
Forderungen und der Beſtimmung der individuellen Freiheit
des Staatsbürgerthums bildet.
Man kann nun in dieſer hiſtoriſchen Entwicklung des Polizeirechts
zwei große Epochen unterſcheiden, die wir wenigſtens im Allgemeinen
charakteriſiren müſſen, um dem, was wir zu leiſten haben, ſeine Stel-
lung anzuweiſen.
Die erſte Epoche beginnt mit dem ſechzehnten Jahrhundert, und
geht dahin, die ſtaatsbürgerliche Freiheit gegen die polizeiliche Funktion
dadurch zu ſichern, daß zunächſt die Aufgaben der letztern geſetzlich
feſtgeſtellt werden. Dieß iſt bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts
der Inhalt aller auf die Polizei bezüglichen Geſetze, und vermöge der-
ſelben erſcheint das geſammte Verwaltungsrecht noch faſt ausſchließlich
in Polizeiverordnungen. In dem Sinne aber, daß dieſe Geſetze neben
den Verwaltungsaufgaben, welche die Polizei zu vollziehen hat, auch
eine geſetzliche Gränze für die Freiheit des Einzelnen gegenüber jener
Funktion der Polizei aufgeſtellt, und ſomit ein Polizeirecht in unſerm
Sinne geſchaffen hätten, gibt es noch kein Polizei- oder Verwal-
tungsrecht. Erſt mit dem Ende des vorigen und dem Anfang unſers
Jahrhunderts beginnt die zweite Epoche. Dieſe beruht darauf, daß
ſich der Gedanke der Verantwortlichkeit der geſammten Polizei
Bahn bricht und damit das Princip der perſönlichen Freiheit gegen-
über der polizeilichen Funktion ſich ein ſelbſtändiges Rechtsſyſtem bildet.
Im Beginn dieſer Epoche ſtehen wir, und das Folgende hat die Auf-
gabe zu zeigen, welche Geſtalt dieſe Epoche in den verſchiedenen Ländern
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