Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.darin, daß oft dieselbe Handlung, welche einen verwaltungs-polizei- 2) Das Strafgericht und seine Polizei. Wir glauben nun in Beziehung auf das gerichtliche Verfahren so Erkennt man nämlich, daß die ganze Strafrechtspflege selbst nur Der erste Theil ist der, welcher die Bedingungen für die Auf- Es ist nun kein Zweifel, daß der erste Theil kein Strafverfahren darin, daß oft dieſelbe Handlung, welche einen verwaltungs-polizei- 2) Das Strafgericht und ſeine Polizei. Wir glauben nun in Beziehung auf das gerichtliche Verfahren ſo Erkennt man nämlich, daß die ganze Strafrechtspflege ſelbſt nur Der erſte Theil iſt der, welcher die Bedingungen für die Auf- Es iſt nun kein Zweifel, daß der erſte Theil kein Strafverfahren <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0038" n="16"/> darin, daß oft <hi rendition="#g">dieſelbe</hi> Handlung, welche einen verwaltungs-polizei-<lb/> lichen Akt enthält, auch eine gerichtspolizeiliche iſt, wie das namentlich<lb/> bei der eigentlichen Sicherheitspolizei beſtändig eintritt. Das zweite<lb/> liegt darin, daß meiſtens <hi rendition="#g">dieſelben Organe</hi> beide Arten der Polizei<lb/> ausüben. Nun würde dieß wiederum ohne große praktiſche Bedeutung<lb/> ſein, wenn nicht das Recht der gerichtlichen Polizei <hi rendition="#g">ein weſentlich<lb/> anderes wäre</hi>, als das der Verwaltungspolizei, und daher die Polizei-<lb/> organe regelmäßig in ihrer praktiſchen Funktion ſtets unter dieſen bei-<lb/> den ſo weſentlich verſchiedenen Rechtsſyſtemen <hi rendition="#g">zugleich</hi> ſtünden. Es<lb/> tritt daher die Nothwendigkeit ein, hier eine Gränze zu ziehen, welche<lb/> zwar ſehr ſchwierig feſtzuhalten iſt, aber dennoch für die ſtaatsbürger-<lb/> liche Freiheit hochwichtig iſt. Und zu dieſem Ende muß es uns erlaubt<lb/> ſein, zuerſt die ganze Funktion der Rechtspflege zu charakteriſiren, um<lb/> den Punkt zu finden, auf welchem ſich die gerichtliche Polizei eigentlich<lb/> anſchließt, und dann die Gränze und den Inhalt des Rechts beider<lb/> Funktionen zu ziehen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>2) <hi rendition="#g">Das Strafgericht und ſeine Polizei</hi>.</head><lb/> <p>Wir glauben nun in Beziehung auf das gerichtliche Verfahren ſo<lb/> kurz ſein zu ſollen, als es irgend möglich iſt. Die Aufgabe des Fol-<lb/> genden kann es nur ſein, anzudeuten, weßhalb die Frage nach dem<lb/> Verhältniß der Polizei zum Gerichte und ſeinem Verfahren als eine<lb/><hi rendition="#g">ſelbſtändige</hi>, mit eigener Funktion und eigenem Recht in der Straf-<lb/> proceßordnung daſtehende behandelt werden <hi rendition="#g">ſollte</hi>.</p><lb/> <p>Erkennt man nämlich, daß die ganze Strafrechtspflege ſelbſt nur<lb/> ein beſtimmtes Gebiet der Verwaltung des Rechts iſt, ſo theilt ſich der<lb/> Strafproceß in <hi rendition="#g">vier</hi> Theile.</p><lb/> <p>Der erſte Theil iſt der, welcher die <hi rendition="#g">Bedingungen</hi> für die Auf-<lb/> ſtellung und Durchführung des ſtrafrechtlichen Beweiſes zu ſuchen und<lb/> herzuſtellen hat. Der zweite iſt der, welcher mit den auf dieſe Weiſe<lb/> herbeigeſchafften Mitteln <hi rendition="#g">den Beweis führt</hi>. Der dritte ſchöpft das<lb/><hi rendition="#g">Urtheil</hi>. Der vierte <hi rendition="#g">vollzieht</hi> es.</p><lb/> <p>Es iſt nun kein Zweifel, daß der erſte Theil kein Strafverfahren<lb/> iſt, ſondern im weiteſten Sinne eben das umfaßt und enthält, was<lb/> wir die gerichtliche Polizei nennen. Die vom Gerichte geforderte Her-<lb/> ſtellung der Beweismittel wird nämlich zur gerichtlichen Polizei, <hi rendition="#g">ſo-<lb/> bald</hi> und <hi rendition="#g">in ſo fern</hi> dieſelbe durch ein Eingreifen in die Rechtsſphäre<lb/> des Individuums geſchieht. Dieſer Theil iſt kein Theil des eigentlichen<lb/> Strafproceſſes; denn das organiſche Weſen des Strafproceſſes iſt eben<lb/> die <hi rendition="#g">Führung des Beweiſes mit den hergeſtellten Beweis-<lb/> mitteln</hi>. Die Scheidung zwiſchen beiden Theilen iſt im Einzelnen oft<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [16/0038]
darin, daß oft dieſelbe Handlung, welche einen verwaltungs-polizei-
lichen Akt enthält, auch eine gerichtspolizeiliche iſt, wie das namentlich
bei der eigentlichen Sicherheitspolizei beſtändig eintritt. Das zweite
liegt darin, daß meiſtens dieſelben Organe beide Arten der Polizei
ausüben. Nun würde dieß wiederum ohne große praktiſche Bedeutung
ſein, wenn nicht das Recht der gerichtlichen Polizei ein weſentlich
anderes wäre, als das der Verwaltungspolizei, und daher die Polizei-
organe regelmäßig in ihrer praktiſchen Funktion ſtets unter dieſen bei-
den ſo weſentlich verſchiedenen Rechtsſyſtemen zugleich ſtünden. Es
tritt daher die Nothwendigkeit ein, hier eine Gränze zu ziehen, welche
zwar ſehr ſchwierig feſtzuhalten iſt, aber dennoch für die ſtaatsbürger-
liche Freiheit hochwichtig iſt. Und zu dieſem Ende muß es uns erlaubt
ſein, zuerſt die ganze Funktion der Rechtspflege zu charakteriſiren, um
den Punkt zu finden, auf welchem ſich die gerichtliche Polizei eigentlich
anſchließt, und dann die Gränze und den Inhalt des Rechts beider
Funktionen zu ziehen.
2) Das Strafgericht und ſeine Polizei.
Wir glauben nun in Beziehung auf das gerichtliche Verfahren ſo
kurz ſein zu ſollen, als es irgend möglich iſt. Die Aufgabe des Fol-
genden kann es nur ſein, anzudeuten, weßhalb die Frage nach dem
Verhältniß der Polizei zum Gerichte und ſeinem Verfahren als eine
ſelbſtändige, mit eigener Funktion und eigenem Recht in der Straf-
proceßordnung daſtehende behandelt werden ſollte.
Erkennt man nämlich, daß die ganze Strafrechtspflege ſelbſt nur
ein beſtimmtes Gebiet der Verwaltung des Rechts iſt, ſo theilt ſich der
Strafproceß in vier Theile.
Der erſte Theil iſt der, welcher die Bedingungen für die Auf-
ſtellung und Durchführung des ſtrafrechtlichen Beweiſes zu ſuchen und
herzuſtellen hat. Der zweite iſt der, welcher mit den auf dieſe Weiſe
herbeigeſchafften Mitteln den Beweis führt. Der dritte ſchöpft das
Urtheil. Der vierte vollzieht es.
Es iſt nun kein Zweifel, daß der erſte Theil kein Strafverfahren
iſt, ſondern im weiteſten Sinne eben das umfaßt und enthält, was
wir die gerichtliche Polizei nennen. Die vom Gerichte geforderte Her-
ſtellung der Beweismittel wird nämlich zur gerichtlichen Polizei, ſo-
bald und in ſo fern dieſelbe durch ein Eingreifen in die Rechtsſphäre
des Individuums geſchieht. Dieſer Theil iſt kein Theil des eigentlichen
Strafproceſſes; denn das organiſche Weſen des Strafproceſſes iſt eben
die Führung des Beweiſes mit den hergeſtellten Beweis-
mitteln. Die Scheidung zwiſchen beiden Theilen iſt im Einzelnen oft
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