Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Gemäßheit dieser gerichtlichen Entscheidung hat dann die Ausführung Es wird daher nothwendig, zunächst erst die specifisch von der Diese nun entsteht da, wo es sich nicht mehr um eine geschehene Gemäßheit dieſer gerichtlichen Entſcheidung hat dann die Ausführung Es wird daher nothwendig, zunächſt erſt die ſpecifiſch von der Dieſe nun entſteht da, wo es ſich nicht mehr um eine geſchehene <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0042" n="20"/> Gemäßheit dieſer gerichtlichen Entſcheidung hat dann die Ausführung<lb/> Statt zu finden. Dieſe Entſcheidung erſcheint daher hier als ein <hi rendition="#g">ge-<lb/> richtlicher Befehl</hi> an die vollziehenden Organe der Verwaltungs-<lb/> polizei. Die letztere, welche einem ſolchen Urtheil gemäß handelt, hat<lb/> hier daher ſelbſt <hi rendition="#g">kein Urtheil</hi> zu fällen, ſondern iſt in der That<lb/> nichts als die <hi rendition="#g">rein vollziehende</hi> Behörde für das Urtheil einer<lb/> anderen. Sie hat daher ihrerſeits nichts zu unterſuchen und nichts zu<lb/> beſchließen, ſondern ſie hat einfach dem ihr von jenem Organe gegebe-<lb/> nen Befehle <hi rendition="#g">Folge</hi> zu leiſten. Sie hat daher auch nichts zu verant-<lb/> worten, und unterliegt <hi rendition="#g">keiner</hi> Haftung für das, was ſie thut. Sie<lb/> hat nur zu ſorgen, daß ihre in Gemäßheit des ihr zugekommenen Be-<lb/> fehles vorgenommenen Thätigkeiten zur Sicherung der Rechtspflege die<lb/> Gränze des Nothwendigen nicht <hi rendition="#g">überſchreiten</hi>; das iſt ihre Funktion,<lb/> und das iſt ihr Recht. Die Polizei iſt hier <hi rendition="#g">nichts</hi> als Dienerin des<lb/> Gerichts. Und in dieſem Sinne iſt ſie eigentlich überhaupt keine Po-<lb/> lizei, ſondern ſteht in Betreff ihrer Funktion neben dem Gerichtsdiener.<lb/> Daß <hi rendition="#g">ſie</hi> und nicht der letztere in dieſen Fällen funktioniren, iſt daher<lb/> nicht Sache des organiſchen Syſtems, ſondern Sache der Zweckmäßig-<lb/> keit. Gäbe es keine weſentlich andere Thätigkeit derſelben, ſo gäbe es<lb/> eigentlich überhaupt keine wahre Polizei.</p><lb/> <p>Es wird daher nothwendig, zunächſt erſt die ſpecifiſch von der<lb/> obigen verſchiedene, eigentlich <hi rendition="#g">verwaltungspolizeiliche</hi> Thätigkeit<lb/> und ihr Recht zu charakteriſiren.</p><lb/> <p>Dieſe nun entſteht da, wo es ſich nicht mehr um eine geſchehene<lb/> Rechtsverletzung handelt, deren Rechtsfolgen durch die Vollſtreckung ge-<lb/> ſichert werden ſollen, ſondern um die Herſtellung irgend eines Verhal-<lb/> tens der betreffenden Perſonen, durch welche eine aus der Thätigkeit<lb/> oder den Zuſtänden derſelben möglicher Weiſe hervorgehende öffentliche<lb/><hi rendition="#g">Gefährdung</hi> beſeitigt werden ſoll. Es liegt dabei ſchon im Begriff<lb/> der letzteren, daß ſie noch <hi rendition="#g">keine</hi> Rechtsverletzung enthalten darf; denn<lb/> ſo wie dieß der Fall wird, iſt das Einſchreiten von Seiten der Polizei<lb/> ſchon ein gerichtliches, das zur Aufgabe hat, die Anwendung des Ge-<lb/> ſetzes gegen die bereits geſchehene Uebertretung zu ſichern. Dieß iſt<lb/> namentlich da vorhanden, wo eine allgemeine Polizeiſtrafverfügung eine<lb/> Ordnungsſtrafe auf eine Uebertretung gelegt hat. Hier iſt die Ueber-<lb/> tretung der Polizeiverfügung nicht mehr eine öffentliche Gefährdung,<lb/> ſondern ſelbſt ein ſtrafbares Vergehen, deſſen Beſtrafung das betreffende<lb/> Einſchreiten der Polizei ſichert, das Gericht aber ausſpricht. Wo es<lb/> ſich dagegen um etwas handelt, was die öffentliche Sicherheit zu ge-<lb/> fährden <hi rendition="#g">droht</hi>, da iſt das Einſchreiten der Polizei nicht mehr bedingt<lb/> durch die Strafandrohung, ſondern durch die Natur der Gefahr, welcher<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [20/0042]
Gemäßheit dieſer gerichtlichen Entſcheidung hat dann die Ausführung
Statt zu finden. Dieſe Entſcheidung erſcheint daher hier als ein ge-
richtlicher Befehl an die vollziehenden Organe der Verwaltungs-
polizei. Die letztere, welche einem ſolchen Urtheil gemäß handelt, hat
hier daher ſelbſt kein Urtheil zu fällen, ſondern iſt in der That
nichts als die rein vollziehende Behörde für das Urtheil einer
anderen. Sie hat daher ihrerſeits nichts zu unterſuchen und nichts zu
beſchließen, ſondern ſie hat einfach dem ihr von jenem Organe gegebe-
nen Befehle Folge zu leiſten. Sie hat daher auch nichts zu verant-
worten, und unterliegt keiner Haftung für das, was ſie thut. Sie
hat nur zu ſorgen, daß ihre in Gemäßheit des ihr zugekommenen Be-
fehles vorgenommenen Thätigkeiten zur Sicherung der Rechtspflege die
Gränze des Nothwendigen nicht überſchreiten; das iſt ihre Funktion,
und das iſt ihr Recht. Die Polizei iſt hier nichts als Dienerin des
Gerichts. Und in dieſem Sinne iſt ſie eigentlich überhaupt keine Po-
lizei, ſondern ſteht in Betreff ihrer Funktion neben dem Gerichtsdiener.
Daß ſie und nicht der letztere in dieſen Fällen funktioniren, iſt daher
nicht Sache des organiſchen Syſtems, ſondern Sache der Zweckmäßig-
keit. Gäbe es keine weſentlich andere Thätigkeit derſelben, ſo gäbe es
eigentlich überhaupt keine wahre Polizei.
Es wird daher nothwendig, zunächſt erſt die ſpecifiſch von der
obigen verſchiedene, eigentlich verwaltungspolizeiliche Thätigkeit
und ihr Recht zu charakteriſiren.
Dieſe nun entſteht da, wo es ſich nicht mehr um eine geſchehene
Rechtsverletzung handelt, deren Rechtsfolgen durch die Vollſtreckung ge-
ſichert werden ſollen, ſondern um die Herſtellung irgend eines Verhal-
tens der betreffenden Perſonen, durch welche eine aus der Thätigkeit
oder den Zuſtänden derſelben möglicher Weiſe hervorgehende öffentliche
Gefährdung beſeitigt werden ſoll. Es liegt dabei ſchon im Begriff
der letzteren, daß ſie noch keine Rechtsverletzung enthalten darf; denn
ſo wie dieß der Fall wird, iſt das Einſchreiten von Seiten der Polizei
ſchon ein gerichtliches, das zur Aufgabe hat, die Anwendung des Ge-
ſetzes gegen die bereits geſchehene Uebertretung zu ſichern. Dieß iſt
namentlich da vorhanden, wo eine allgemeine Polizeiſtrafverfügung eine
Ordnungsſtrafe auf eine Uebertretung gelegt hat. Hier iſt die Ueber-
tretung der Polizeiverfügung nicht mehr eine öffentliche Gefährdung,
ſondern ſelbſt ein ſtrafbares Vergehen, deſſen Beſtrafung das betreffende
Einſchreiten der Polizei ſichert, das Gericht aber ausſpricht. Wo es
ſich dagegen um etwas handelt, was die öffentliche Sicherheit zu ge-
fährden droht, da iſt das Einſchreiten der Polizei nicht mehr bedingt
durch die Strafandrohung, ſondern durch die Natur der Gefahr, welcher
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |