Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.sondern nur als die öffentlich rechtliche Formulirung desselben angesehen Die Competenz zum Erlaß der Polizeiverfügung überhaupt -- Das Recht solcher Verfügungen ist nun dem Principe nach sehr ſondern nur als die öffentlich rechtliche Formulirung deſſelben angeſehen Die Competenz zum Erlaß der Polizeiverfügung überhaupt — Das Recht ſolcher Verfügungen iſt nun dem Principe nach ſehr <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0054" n="32"/> ſondern nur als die öffentlich rechtliche Formulirung deſſelben angeſehen<lb/> werden. Die Polizei hat <hi rendition="#g">an ſich</hi> das Recht zu Polizeiverfügungen,<lb/> und <hi rendition="#g">keine</hi> Geſetzgebung der Welt hat es der Polizei jemals beſtritten<lb/> oder verweigert.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Competenz</hi> zum Erlaß der Polizeiverfügung überhaupt —<lb/> noch <hi rendition="#g">ohne</hi> Beziehung auf das Polizeiſtrafrecht — iſt eben deßhalb durch<lb/> die Natur der Funktion jedes einzelnen Organes gegeben, auch <hi rendition="#g">ohne</hi><lb/> daß ſie beſtimmt ausgeſprochen oder formulirt wäre. <hi rendition="#g">Jedes</hi> Organ<lb/> der Verwaltung hat die, für die <hi rendition="#g">Sicherung ſeiner ſpeziellen</hi><lb/> Funktion nothwendige Beſchränkung der Thätigkeit des Einzelnen durch<lb/> Gebot und Verbot zu beſtimmen. Es gehören daher zum allgemeinſten<lb/> Begriffe der Polizeiverfügungen auch diejenigen Anordnungen irgend<lb/> einer Behörde, welche ſich auf ihren ſpeziellen <hi rendition="#g">Dienſtverkehr</hi> mit dem<lb/> Einzelnen beziehen. (Bureaudienſtvorſchriften ꝛc.) Indeſſen verſteht man<lb/> unter Polizeiverfügungen im eigentlichen Sinne doch nur diejenigen,<lb/> welche das Verhalten des Einzelnen und ſeiner Thätigkeit zum <hi rendition="#g">öffent-<lb/> lichen Verkehr</hi> betreffen. Und hier kann es kein Zweifel ſein, daß<lb/> die Competenz zu ſolchen Verfügungen nur denjenigen Organen zuſteht,<lb/> welche für die Sicherheit eben dieſes öffentlichen Verkehrs zu ſorgen<lb/> haben. Dieſe nun ſind entweder ſtaatliche Organe, oder Organe der<lb/> Selbſtverwaltung, alſo weſentlich Gemeindeorgane. Die Natur der Sache<lb/> bringt es mit ſich, daß die ſtaatlichen Organe die allgemeine Sicherheit,<lb/> die Gemeindeorgane die örtliche aufrecht halten. Die <hi rendition="#g">Gränze</hi> zwiſchen<lb/> beiden Begriffen iſt daher auch im Grunde die Gränze zwiſchen der Com-<lb/> petenz der ſtaatlichen und der Gemeindebehörde. Und es folgt daraus,<lb/> daß grundſätzlich die Gemeindeordnungen die Grundlage der Competenz<lb/> zum Erlaß von Polizeiverfügungen enthalten; während eine ſolche Com-<lb/> petenz für Vereine nur ausnahmsweiſe bei ſolchen Erwerbsgeſellſchaften<lb/> eintritt, die mit dem öffentlichen Verkehr zu thun haben, wie Eiſen-<lb/> bahngeſellſchaften u. a. Dagegen haben die Regierungen faſt durchgehend<lb/> den Grundſatz feſtgehalten, daß diejenigen ortspolizeilichen Vorſchriften,<lb/> welche ſich zugleich auf allgemeine Verkehrsverhältniſſe beziehen, einer<lb/> höheren amtlichen Beſtätigung bedürfen, was in Bayern, Württemberg,<lb/> Baden ausdrücklich vorgeſchrieben iſt, während in andern Staaten die<lb/> Natur der Sache das Geſetz erſetzen muß.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Recht</hi> ſolcher Verfügungen iſt nun dem Principe nach ſehr<lb/> einfach. Da jede Verfügung einen Willensakt der vollziehenden Gewalt<lb/> enthält, ſo fordert dieſelbe <hi rendition="#g">zunächſt</hi> den ſtaatsbürgerlichen Gehorſam.<lb/> Der Einzelne iſt nicht zum Widerſtande berechtigt. Er hat ſelbſt die Com-<lb/> petenz der betreffenden Behörde nicht zu unterſuchen; wohl aber hat er<lb/> das Recht, zu fordern, daß die Verfügung als Wille und Vorſchrift<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [32/0054]
ſondern nur als die öffentlich rechtliche Formulirung deſſelben angeſehen
werden. Die Polizei hat an ſich das Recht zu Polizeiverfügungen,
und keine Geſetzgebung der Welt hat es der Polizei jemals beſtritten
oder verweigert.
Die Competenz zum Erlaß der Polizeiverfügung überhaupt —
noch ohne Beziehung auf das Polizeiſtrafrecht — iſt eben deßhalb durch
die Natur der Funktion jedes einzelnen Organes gegeben, auch ohne
daß ſie beſtimmt ausgeſprochen oder formulirt wäre. Jedes Organ
der Verwaltung hat die, für die Sicherung ſeiner ſpeziellen
Funktion nothwendige Beſchränkung der Thätigkeit des Einzelnen durch
Gebot und Verbot zu beſtimmen. Es gehören daher zum allgemeinſten
Begriffe der Polizeiverfügungen auch diejenigen Anordnungen irgend
einer Behörde, welche ſich auf ihren ſpeziellen Dienſtverkehr mit dem
Einzelnen beziehen. (Bureaudienſtvorſchriften ꝛc.) Indeſſen verſteht man
unter Polizeiverfügungen im eigentlichen Sinne doch nur diejenigen,
welche das Verhalten des Einzelnen und ſeiner Thätigkeit zum öffent-
lichen Verkehr betreffen. Und hier kann es kein Zweifel ſein, daß
die Competenz zu ſolchen Verfügungen nur denjenigen Organen zuſteht,
welche für die Sicherheit eben dieſes öffentlichen Verkehrs zu ſorgen
haben. Dieſe nun ſind entweder ſtaatliche Organe, oder Organe der
Selbſtverwaltung, alſo weſentlich Gemeindeorgane. Die Natur der Sache
bringt es mit ſich, daß die ſtaatlichen Organe die allgemeine Sicherheit,
die Gemeindeorgane die örtliche aufrecht halten. Die Gränze zwiſchen
beiden Begriffen iſt daher auch im Grunde die Gränze zwiſchen der Com-
petenz der ſtaatlichen und der Gemeindebehörde. Und es folgt daraus,
daß grundſätzlich die Gemeindeordnungen die Grundlage der Competenz
zum Erlaß von Polizeiverfügungen enthalten; während eine ſolche Com-
petenz für Vereine nur ausnahmsweiſe bei ſolchen Erwerbsgeſellſchaften
eintritt, die mit dem öffentlichen Verkehr zu thun haben, wie Eiſen-
bahngeſellſchaften u. a. Dagegen haben die Regierungen faſt durchgehend
den Grundſatz feſtgehalten, daß diejenigen ortspolizeilichen Vorſchriften,
welche ſich zugleich auf allgemeine Verkehrsverhältniſſe beziehen, einer
höheren amtlichen Beſtätigung bedürfen, was in Bayern, Württemberg,
Baden ausdrücklich vorgeſchrieben iſt, während in andern Staaten die
Natur der Sache das Geſetz erſetzen muß.
Das Recht ſolcher Verfügungen iſt nun dem Principe nach ſehr
einfach. Da jede Verfügung einen Willensakt der vollziehenden Gewalt
enthält, ſo fordert dieſelbe zunächſt den ſtaatsbürgerlichen Gehorſam.
Der Einzelne iſt nicht zum Widerſtande berechtigt. Er hat ſelbſt die Com-
petenz der betreffenden Behörde nicht zu unterſuchen; wohl aber hat er
das Recht, zu fordern, daß die Verfügung als Wille und Vorſchrift
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